Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. IX ZR 297/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13302

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
IX ZR 297/13

vom

26. März 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am
26. März 2015
beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen
das
Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2013 wird zugelas-sen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der [X.]erufung gegen die Abweisung der Klage in folgenden Punkten richtet:

Schadensersatz wegen der Zahlung an die [X.].

wegen der Zahlung an
die D.

in Höhe von

0 und wegen der Zahlung an die R.

am 16. März 2000 in Höhe

Die weitergehende [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Auf die
Revision des [X.] wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt sowie im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die
Sache
wird
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem [X.], an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen.

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Der Wert des Verfahrens vor dem [X.]
wird auf 2.festgesetzt.

Gründe:

I.

Der [X.]eklagte war Verwalter in dem am 1.
Januar 2000 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der K.

GmbH. [X.] wurde im März 2009 zum [X.] bestellt und mit der Prüfung von Schadensersatzansprü-chen gegen den [X.]eklagten beauftragt. Am 6.
November 2011 wurde der [X.] abberufen und der Kläger zum neuen Verwalter bestellt.

[X.] wirft dem [X.]eklagten unter Darlegung von Einzelheiten vor, masseschädigende Vereinbarungen mit einzelnen Grundpfandgläubigern ge-troffen und Zahlungen auf Insolvenzforderungen geleistet zu haben, die [X.] nachrangig gesichert
und nicht Gegenstand neuer, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossener Vereinbarungen zwischen dem [X.]eklagten und dem jeweiligen Gläubiger
waren. Er hat ihn auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.427.319,30

Das [X.] hat
die Klage
bis auf einen [X.]etrag von 5.919,45

abgewiesen. Die [X.]erufung des [X.], mit welcher er die Zahlung weiterer 2.334.838,87

nebst Zinsen verlangt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger hinsichtlich mehrerer
seiner An-1
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sicht nach unberechtigt auf Insolvenzforderungen geleisteter
Zahlungen
eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).

II.

1. Im Umfang von insgesamt 87.557,30

und begründet.

a) Am 11.
April 2000 zahlte der [X.]eklagte
einen [X.]etrag von
18.703,38

an die [X.].

.
Dem Tatbestand des [X.]erufungs-urteils
zufolge hatte der [X.]eklagte am
15.
Mai 2000, damit erst nach der Zahlung vom 11.
April 2000, mit der Gläubigerin
vereinbart, die betroffenen Objekte in stiller Zwangsverwaltung zu belassen. Als Gegenleistung sollte
der [X.]eklagte die Annuitäten in voller Höhe sowie monatlich 3.000

. In den Gründen des [X.]erufungsurteils wird dieser Vorgang nicht mehr behandelt. Eine [X.]egründung dafür, warum die Klage insoweit abgewiesen worden ist, fehlt.

b) Am 24.
Februar 2000 zahlte der [X.]eklagte an die D.

einen [X.]etrag
66.297,46

Juli 2000, dass die Annuitäten mit Wirkung vom 1.
Januar 2000 weiter gezahlt wer-den sollten. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, dass diese Vereinbarung Grundlage der Zahlung vom 24.
Februar 2000 war. [X.] hatte in der [X.] und in der [X.]erufungsbegründung jedoch vorgetragen, dass die Zahlung sich ihrer Tilgungsbestimmung nach auf das vierte Quartal 1999 bezog. Mit diesem Einwand befasst sich das [X.]erufungsurteil nicht.
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c) Am 16.
März 2000 leistete der [X.]eklagte
an die R.

Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.556,46

. Hierzu verweist das [X.]erufungsurteil auf das Urteil des [X.]s, welches eine diese [X.] erfassende
und sie rechtfertigende
Vereinbarung zwischen dem [X.]eklagten und der R.

bindend festgestellt habe. Das [X.] hat jedoch nur eine am 21. März 2000
getroffene Vereinbarung festgestellt.

2. Soweit die Revision begründet ist, wird das angefochtene Urteil ge-mäß §
544 Abs.
7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem [X.]undesgerichts-hof, an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen.

III.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, hat die Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO). Verfahrens-grundrechte des [X.], insbesondere dessen Rechte auf rechtliches Gehör

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(Art.
103 Abs.
1 GG) und auf willkürfreie Entscheidung (Art.
3 Abs.
1 GG), [X.] nicht verletzt. Von einer weiteren [X.]egründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 4
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.]onn, Entscheidung vom 04.12.2012 -
3 O 92/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.12.2013 -
2 U 2/13 -

Meta

IX ZR 297/13

26.03.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. IX ZR 297/13 (REWIS RS 2015, 13302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13302

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