Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
IX ZR 297/13
vom
26. März 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring
am
26. März 2015
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen
das
Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2013 wird zugelas-sen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der [X.]erufung gegen die Abweisung der Klage in folgenden Punkten richtet:
Schadensersatz wegen der Zahlung an die [X.].
wegen der Zahlung an
die D.
in Höhe von
0 und wegen der Zahlung an die R.
am 16. März 2000 in Höhe
Die weitergehende [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Auf die
Revision des [X.] wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt sowie im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die
Sache
wird
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem [X.], an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen.
-
3
-
Der Wert des Verfahrens vor dem [X.]
wird auf 2.festgesetzt.
Gründe:
I.
Der [X.]eklagte war Verwalter in dem am 1.
Januar 2000 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der K.
GmbH. [X.] wurde im März 2009 zum [X.] bestellt und mit der Prüfung von Schadensersatzansprü-chen gegen den [X.]eklagten beauftragt. Am 6.
November 2011 wurde der [X.] abberufen und der Kläger zum neuen Verwalter bestellt.
[X.] wirft dem [X.]eklagten unter Darlegung von Einzelheiten vor, masseschädigende Vereinbarungen mit einzelnen Grundpfandgläubigern ge-troffen und Zahlungen auf Insolvenzforderungen geleistet zu haben, die [X.] nachrangig gesichert
und nicht Gegenstand neuer, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossener Vereinbarungen zwischen dem [X.]eklagten und dem jeweiligen Gläubiger
waren. Er hat ihn auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.427.319,30
Das [X.] hat
die Klage
bis auf einen [X.]etrag von 5.919,45
abgewiesen. Die [X.]erufung des [X.], mit welcher er die Zahlung weiterer 2.334.838,87
nebst Zinsen verlangt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger hinsichtlich mehrerer
seiner An-1
2
-
4
-
sicht nach unberechtigt auf Insolvenzforderungen geleisteter
Zahlungen
eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).
II.
1. Im Umfang von insgesamt 87.557,30
und begründet.
a) Am 11.
April 2000 zahlte der [X.]eklagte
einen [X.]etrag von
18.703,38
an die [X.].
.
Dem Tatbestand des [X.]erufungs-urteils
zufolge hatte der [X.]eklagte am
15.
Mai 2000, damit erst nach der Zahlung vom 11.
April 2000, mit der Gläubigerin
vereinbart, die betroffenen Objekte in stiller Zwangsverwaltung zu belassen. Als Gegenleistung sollte
der [X.]eklagte die Annuitäten in voller Höhe sowie monatlich 3.000
. In den Gründen des [X.]erufungsurteils wird dieser Vorgang nicht mehr behandelt. Eine [X.]egründung dafür, warum die Klage insoweit abgewiesen worden ist, fehlt.
b) Am 24.
Februar 2000 zahlte der [X.]eklagte an die D.
einen [X.]etrag
66.297,46
Juli 2000, dass die Annuitäten mit Wirkung vom 1.
Januar 2000 weiter gezahlt wer-den sollten. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, dass diese Vereinbarung Grundlage der Zahlung vom 24.
Februar 2000 war. [X.] hatte in der [X.] und in der [X.]erufungsbegründung jedoch vorgetragen, dass die Zahlung sich ihrer Tilgungsbestimmung nach auf das vierte Quartal 1999 bezog. Mit diesem Einwand befasst sich das [X.]erufungsurteil nicht.
3
4
5
-
5
-
c) Am 16.
März 2000 leistete der [X.]eklagte
an die R.
Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.556,46
. Hierzu verweist das [X.]erufungsurteil auf das Urteil des [X.]s, welches eine diese [X.] erfassende
und sie rechtfertigende
Vereinbarung zwischen dem [X.]eklagten und der R.
bindend festgestellt habe. Das [X.] hat jedoch nur eine am 21. März 2000
getroffene Vereinbarung festgestellt.
2. Soweit die Revision begründet ist, wird das angefochtene Urteil ge-mäß §
544 Abs.
7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem [X.]undesgerichts-hof, an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen.
III.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, hat die Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO). Verfahrens-grundrechte des [X.], insbesondere dessen Rechte auf rechtliches Gehör
6
7
8
-
6
-
(Art.
103 Abs.
1 GG) und auf willkürfreie Entscheidung (Art.
3 Abs.
1 GG), [X.] nicht verletzt. Von einer weiteren [X.]egründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 4
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
LG [X.]onn, Entscheidung vom 04.12.2012 -
3 O 92/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.12.2013 -
2 U 2/13 -
Meta
26.03.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. IX ZR 297/13 (REWIS RS 2015, 13302)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13302
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 204/15 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 204/15 (Bundesgerichtshof)
Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts; Feststellung anderer …
2 U 2/13 (Oberlandesgericht Köln)
IX ZR 164/13 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 191/06 (Bundesgerichtshof)