Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.09.2011, Az. 3 B 19/11

3. Senat | REWIS RS 2011, 3481

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Gegenstand

Anerkennungspflicht für in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnisse; Umtausch


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

2

1. Dem [X.]läger, der von einem in [X.] ausgestellten [X.]ührerschein in [X.] Gebrauch machen will, wurden seine in den Jahren 1980 und 1982 in [X.] erteilten [X.]ahrerlaubnisse für die [X.]lassen 1b,1 und 3 sowie die ihm 1989 erteilte [X.]ahrerlaubnis der [X.] durch Strafurteil vom 8. März 1995 wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Seine 1996 in [X.] neu erteilte [X.]ahrerlaubnis für die [X.]lassen 1 und 2 verlor er wegen einer erneuten Trunkenheitsfahrt durch Strafurteil vom 25. März 2002. Die in der [X.]olgezeit in [X.] gestellten Anträge auf Neuerteilung einer [X.]ahrerlaubnis nahm er zurück, nachdem zwei medizinisch-psychologische Gutachten negativ ausgefallen waren. Am 14. [X.]ebruar 2009 erhielt der [X.]läger in [X.] einen von der [X.] in [X.] ausgestellten [X.]ührerschein der [X.]lassen A, [X.], [X.]E, [X.]1, [X.], [X.] und [X.]; im [X.]ührerschein ist ein Wohnsitz in [X.] eingetragen. Auf der Rückseite des [X.]ührerscheins wird in der Spalte 10 (Erteilungsdatum) zu den [X.]lassen [X.], [X.]1, [X.], [X.] und [X.] jeweils das Datum "22-03-82", zur [X.]lasse A das Datum "29-10-82" und zur [X.]lasse [X.]E das Datum "<01-01-97" angegeben; außerdem ist in der Spalte 12 ([X.]eschränkungen/Zusatzangaben) zu den [X.]lassen A, [X.] und [X.]E der Code "70D" vermerkt. Als der [X.]eklagte davon [X.]enntnis erhielt, stellte er durch [X.]escheid vom 28. Oktober 2009 fest, dass dieser [X.]ührerschein den [X.]läger nicht berechtige, auf dem Gebiet der [X.]undesrepublik [X.] [X.]raftfahrzeuge der dort genannten [X.]lassen zu führen; er forderte den [X.]läger unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den [X.]ührerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Weil der [X.]läger dem nicht nachkam, drohte ihm der [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 11. November 2009 die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Spätestens am 23. November 2009 trug der [X.]eklagte nach erfolgter Vorlage einen Sperrvermerk für [X.] in den [X.]ührerschein des [X.]lägers ein. Die gegen die [X.]escheide gerichtete [X.]lage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die [X.]erufung des [X.]lägers hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit die [X.]arteien das Verfahren nicht für erledigt erklärt hatten, zurückgewiesen. Zur [X.]egründung heißt es: Der [X.]läger besitze keine [X.]ahrerlaubnis der [X.]lassen A, [X.] und [X.]E. Ihm sei lediglich im Wege eines [X.]ührerscheinumtausches anstelle eines [X.] [X.]ührerscheins, von dessen [X.]esitz die [X.] [X.]ehörde entweder irrig ausgegangen sei oder über dessen Nichtexistenz sie bewusst oder aus Nachlässigkeit hinweggesehen habe, ein [X.]r [X.]ührerschein ausgestellt worden. Dass die [X.]ehörde hier nur einen Umtausch vornehmen, aber keine neue [X.]ahrerlaubnis habe erteilen wolle, ergebe sich aus der Eintragung des Codes "70D", der einen [X.]ührerscheinumtausch ausweise. Der [X.]läger habe zum Zeitpunkt dieses Umtausches aber über keine [X.] [X.]ahrerlaubnis mehr verfügt. Eine auch in [X.] geltende [X.]ahrberechtigung für die [X.]lassen [X.], [X.] und [X.] könne der [X.]läger aus dem [X.]ührerschein deshalb nicht herleiten, weil es sich insofern um nicht der Anerkennungspflicht unterfallende nationale [X.]lassen nach [X.]m Recht handele. Hinsichtlich der [X.]lasse [X.]1 fehle die [X.]ahrberechtigung, weil Voraussetzung hierfür eine [X.]ahrerlaubnis der [X.]lasse [X.] sei, über die der [X.]läger aber nicht verfüge. Dass dem [X.]n [X.]ührerschein keine Geltung zuerkannt werde, sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Anerkennungspflicht nach der 2. und nach der 3. [X.][X.]ührerscheinrichtlinie betreffe nur neu erworbene [X.]ahrerlaubnisse, bei denen es Sache des [X.] sei, die unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Erteilung und damit auch die Eignung des [X.]etroffenen zu überprüfen. Das sei beim bloßen Umtausch einer [X.]ahrerlaubnis, wie er hier stattgefunden habe, nicht der [X.]all.

3

2. a) Aus der [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, dass der Rechtssache die behauptete grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Eine klärungsbedürftige und im erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts wird nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise herausgearbeitet.

4

Die [X.]eschwerdebegründung begnügt sich zum einen mit der [X.]ehauptung, dass die Umtauschproblematik nach Art. 8 Abs. 1 der [X.]/[X.] nach wie vor ungeklärt sei und dass sich auch nach der 3. [X.][X.]ührerscheinrichtlinie nicht recht nachvollziehen lasse, was es mit der alten und einer etwaigen neuen [X.]ahrerlaubnis auf sich habe. In dieser allgemeinen [X.]orm würden sich die aufgeworfenen [X.]ragen in [X.]ezug auf Art. 8 Abs. 1 der [X.]/[X.] oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/[X.] in einem Revisionsverfahren aber nicht stellen. Die [X.]eschwerde verfehlt den im [X.]erufungsurteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Januar 2009 - [X.]VerwG 3 C 31.07 - [X.]uchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 3 = NJW 2009, 1687 Rn. 19 f.) und des [X.] (Urteile vom 26. Juni 2008 - [X.]. [X.]/06 und [X.], [X.] u.a. - Slg. 2008, [X.] = [X.], 2403 Rn. 52 und - [X.]. [X.]/06 bis [X.]/06, [X.] u.a. - Slg. 2008, [X.] Rn. 49 sowie Urteil vom 19. [X.]ebruar 2009 - [X.]. [X.]/07, [X.] - Slg. 2009, [X.] = [X.], 191 Rn. 95) zugrunde gelegten Ansatzpunkt, dass eine Anerkennungspflicht nur für solche in einem anderen Mitgliedstaat neu erworbenen [X.]ahrerlaubnisse gilt, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsüberprüfung des [X.]ewerbers vorangegangen sein muss. Die [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt jede Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, um weiteren revisionsgerichtlichen [X.]lärungsbedarf darzutun. Dass es sich nach den [X.]eststellungen des [X.]erufungsgerichts bei der Ausstellung des [X.]n [X.]ührerscheins um den bloßen Umtausch einer - vermeintlich bestehenden - [X.] [X.]ahrerlaubnis gehandelt hat, wird vom [X.]läger nicht in [X.]rage gestellt.

5

Soweit der [X.]läger darauf hinweist, dass in seinem [X.]n [X.]ührerschein kein [X.]r Wohnsitz eingetragen sei und auch sonst kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung ersichtlich sei, wird ebenfalls keine [X.]rage herausgearbeitet, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde und der [X.]lärung bedürfte. Damit wird auch dieser Teil der [X.]eschwerde schon den formalen Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Zudem ergibt sich aus der oben aufgeführten Rechtsprechung des Senats und des [X.], dass es auf den vom [X.]läger genannten Umstand für den Umfang der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates nicht mehr ankommt, wenn die Ausstellung des ausländische [X.] oder EWR-[X.]ührerscheins auf einem bloßen Umtausch beruht.

6

b) Der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, ist aber auch unabhängig davon bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt worden. Der [X.]läger meint, dass das [X.]erufungsgericht als das insoweit letztinstanzliche Gericht eine Vorabentscheidung des [X.] hätte einholen müssen. Doch bestand entgegen der Auffassung des [X.]lägers für das [X.]erufungsgericht eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV deshalb nicht, weil seine Entscheidung mit der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden kann. Diese [X.]eschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV jedenfalls insoweit, als es - wie hier - um die Auslegung und Anwendung revisiblen Rechts geht (st[X.]pr. vgl. zu Art. 234 Abs. 3 [X.]: [X.]eschluss vom 22. Dezember 2004 - [X.]VerwG 10 [X.] 21.04 - [X.]uchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 = NVwZ 2005, 598 Rn. 34 m.w.N.). Abgesehen davon präzisiert der [X.]läger nicht in der gebotenen Weise die [X.]rage, die das [X.]erufungsgericht dem [X.] aus seiner Sicht zur Vorabentscheidung hätte vorlegen müssen, so dass auch hier der vermeintliche [X.] nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise bezeichnet wird.

Meta

3 B 19/11

08.09.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. November 2010, Az: 11 BV 10.711, Urteil

Art 8 Abs 1 EWGRL 439/91, Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 1 EGRL 126/2006

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.09.2011, Az. 3 B 19/11 (REWIS RS 2011, 3481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3481

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Keine Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsmerkmals in tschechischen Führerschein


Referenzen
Wird zitiert von

M 26 S 18.3652

11 B 16.2007

Au 7 K 16.280

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