Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. IX ZR 2/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2400

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 2/12

vom

11. Oktober 2012

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und Dr. Pape

am 11. Oktober
2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei, für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der [X.] wird abgelehnt.

Gründe:

Mit Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 2011 ist dem Kläger [X.] für das Revisionsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet worden. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im Vorabentscheidungsverfah-ren vor dem [X.]. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung des Rechtsanwalts
und die Beiordnung eines anderen Rechtsan-walts hat der Kläger nicht dargelegt.

[X.]
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2010 -
2 O 736/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2011 -
I-27 [X.]/10 -

1

Meta

IX ZR 2/12

11.10.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. IX ZR 2/12 (REWIS RS 2012, 2400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2400

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IX ZR 2/12

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