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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 2/12
vom
11. Oktober 2012
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und Dr. Pape
am 11. Oktober
2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei, für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der [X.] wird abgelehnt.
Gründe:
Mit Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 2011 ist dem Kläger [X.] für das Revisionsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet worden. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im Vorabentscheidungsverfah-ren vor dem [X.]. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung des Rechtsanwalts
und die Beiordnung eines anderen Rechtsan-walts hat der Kläger nicht dargelegt.
[X.]
[X.]
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2010 -
2 O 736/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2011 -
I-27 [X.]/10 -
1
Meta
11.10.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. IX ZR 2/12 (REWIS RS 2012, 2400)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2400
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