Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2005, Az. 1 StR 347/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 440

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[X.] vom 6. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2005 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass die [X.] die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten hat (§ 66a StGB). Es ist hier - anders als im Fall BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 - ausgeschlossen, dass die [X.] bei zutreffender Prüfung von § 66 Abs. 2 StGB bzw. § 66 Abs. 3 StGB von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgese-hen hätte. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.]Wahl Kolz Elf [X.]

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1 StR 347/05

06.12.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2005, Az. 1 StR 347/05 (REWIS RS 2005, 440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 440

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