Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 264/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4471

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 264/12

vom

4. Juli 2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am
4.
Juli
2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 11.
Ok-tober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 166.734,20

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit sich die Beschwerde dem Grunde nach gegen den
der [X.] gemäß §
168 Abs.
2 Halbs.
2 [X.] zuerkannten
Ersatzanspruch
wendet, ist bereits den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulas-sungsgrundes der Rechtsfortbildung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO) nicht genügt.

a) Vorab
fehlt es
an der gebotenen Klarstellung, inwieweit im Blick auf die Annahme der Vordergerichte, es liege kein Scheinangebot der Klägerin vor, und die davon zu trennende Rechtsauslegung
des §
168 Abs.
2 [X.] ein 1
2
3
-

3

-
Rechtsfortbildungsbedarf besteht. Außerdem kann der Begründung nicht ent-nommen werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 222/12, [X.], 714 Rn.
4).

b) Davon abgesehen begegnet die Auslegung des §
168 Abs.
2 Halbs.
2 [X.] durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Nimmt der
Verwalter eine ihm angezeigte günstige Verwertungsmöglichkeit nicht wahr, hat er den absonderungsberechtigten Gläubiger gemäß §
168 Abs.
2 Halbs.
2 [X.] so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte. Den
Gesetzesmaterialien ist eindeutig zu entnehmen,
dass diese Verpflichtung
auch dann
gilt, wenn -
wie hier
-
der Verwalter die Veräußerung einer Gesamtheit von [X.] beabsichtigt, der Gläubiger jedoch eine günstigere [X.] nur für einen einzelnen Gegenstand nachweist, an dem sein Absonde-rungsrecht besteht (BT-Drucks. 12/2443 S.
179). Diese Auffassung wird im Schrifttum -
soweit ersichtlich
-
einhellig geteilt (MünchKomm-[X.]/[X.]/
[X.], 2.
Aufl., §
168 Rn.
36; HK-[X.]/Landfermann, 6.
Aufl., §
168 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
168 Rn.
14; FK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
168 Rn.
10; HmbKomm-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
168 Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], §
168 Rn.
24; [X.] in Festschrift [X.] 2000, S.
239, 246).

2. Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde unter Berufung auf den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO) dagegen, dass der Klägerin im Blick auf die Möglichkeit eines [X.] ein Betrag über 15.200

Auch insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung.
Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung auseinander, wonach die 4
5
-

4

-
Übernahme der Veräußerung an einen
Dritten gleichzusetzen ist (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., §
168 Rn.
41; HK-[X.]/Landfermann, 6.
Aufl., §
168 Rn.
14; [X.],
[X.], 339, 340).

3. Soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten mit einer aus §
133 Abs.
1 [X.] hergeleiteten Forderung abgelehnt hat, wird seine
Ent-scheidung durch die Würdigung getragen, dass jedenfalls die subjektiven Vor-aussetzungen des Anfechtungstatbestandes nicht vorliegen.

Die von dem Beklagten insoweit geltend gemachten Gehörsverstöße (Art.
103 Abs.
1 GG) greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, die Klägerin sei ausweislich der geführten Korrespondenz über die prekäre wirtschaftliche Lage der Schuldnerin unterrichtet gewesen, ersicht-lich zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Schuldnerin habe die Klägerin um einen Kredit gebeten. Soweit das Berufungsgericht auch mit Rücksicht auf diese Umstände eine Kenntnis der Klägerin von der drohen-den Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgelehnt hat, handelt es sich um

6
7
-

5

-
eine rechtliche Würdigung, die nicht den Schutzbereich des Art.
103 Abs.
1 GG berührt ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).

Kayser
[X.]
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2011 -
12 O 2095/10 -

O[X.], Entscheidung vom 11.10.2012 -
1 [X.] -

Meta

IX ZR 264/12

04.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 264/12 (REWIS RS 2013, 4471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4471

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 264/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Anzeige einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit durch den absonderungsberechtigten Gläubiger


IX ZR 132/07 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 96/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 208/08 (Bundesgerichtshof)

Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten im Insolvenzverfahren: Einmalige Pflicht des Insolvenzverwalters zur Information des Gläubigers …


IX ZR 10/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Umfang der Verwertungsermächtigung des Insolvenzverwalters im Hinblick auf sicherungshalber abgetretene Forderungen des Schuldners


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 264/12

IX ZR 222/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.