Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. III ZR 118/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3132

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[X.] BESCHLUSS [X.]/07 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 839 [X.], Fe Stellt der Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsfüh-rer einer GmbH im eigenen Namen einen Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung für ein im Eigentum der GmbH stehendes Grundstück, so ist diese bei rechtswidriger Ablehnung des Antrags grundsätzlich nicht ge-schützter "Dritter" im amtshaftungsrechtlichen Sinn. [X.], Beschluss vom 26. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.]

[X.] - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2008 durch den [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 22. März 2007 - 1 U 29/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 503.937,82 •. Gründe: Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, dass die klagende GmbH bei der rechts- und amtspflichtwidrigen Ablehnung des Antrags auf [X.] einer Nutzungsänderung nicht geschützter "Dritter" im Sinne des Amtshaftungsrechts gewesen ist. 2 - 3 - 2. Denn jener Antrag war nicht von der Klägerin selbst, sondern von ihrem Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer [X.] als natürlicher Person im eigenen Namen gestellt worden. 3 a) Dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu [X.] tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt. Zwar mochten sich - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - aus den Antragsunterla-gen Hinweise darauf ergeben, dass das von der Nutzungsänderung betroffene Grundstück nicht im persönlichen Eigentum des Antragstellers stand, sondern der von ihm beherrschten GmbH, der jetzigen Klägerin, gehörte. Ebenso trifft es zu, dass nicht einmal im Verwaltungsprozess zwischen dem dortigen Kläger als natürlicher Person und der GmbH präzise unterschieden worden ist. All dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Unklarheiten in dem [X.], betreffend die Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung, mit hinrei-chender Deutlichkeit beseitigt worden sind. 4 b) Insbesondere besteht der von der Beschwerde aufgezeigte - schein-bare - Widerspruch zwischen den Feststellungen des Berufungsgerichts in Wirklichkeit nicht: Das Berufungsgericht hat zwar einerseits ausgeführt, es sei aus der Sicht der Beklagten unerheblich gewesen, ob die Klägerin (GmbH) oder ihr Geschäftsführer persönlich den Antrag gestellt habe; andererseits sei es der Beklagten nicht gleich gewesen, wer Antragsteller gewesen sei und wel-cher Antrag beschieden werden sollte. Damit war lediglich gemeint, dass die Stellung des [X.] dem Ermessen der handelnden Rechtssubjekte vorbehalten war, nachdem jedoch die Person des Antragstellers erst einmal feststand, naturgemäß auch über dessen Antrag entschieden werden sollte. 5 - 4 - 3. Dementsprechend lag hier - wie das Berufungsgericht weiter mit Recht angenommen hat - die Konstellation vor, dass geschützter "Dritter" in den [X.] rechtswidriger Ablehnung grundsätzlich (nur) der Antragsteller ist. Sonstigen am Ausgang des [X.] interessierten Personen gegen-über kommt der Versagung der hier in Rede stehenden Nutzungsänderungsge-nehmigung keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zu. Hat nicht der Grundeigentümer selbst (hier: die Klägerin), sondern eine an-dere Person (hier: der Geschäftsführer persönlich) den Antrag gestellt, so ist der Eigentümer dementsprechend grundsätzlich nicht "Dritter"; sogar wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen wird ([X.]surteil vom 24. Februar 1994 - [X.] = NJW 1994, 2091, 2092, 2093 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; [X.]/[X.], BGB [Neubearbeitung 2007] § 839 Rn. 576). 6 4. Einer der Ausnahmefälle, in denen etwas anderes gilt, wenn die am [X.]sverfahren formell nicht beteiligte Person eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Vorhabens gewesen ist (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO Rn. 577 m.w.N.), liegt hier ebenfalls nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert gewesen sein könnte, das verwaltungsrechtliche Genehmi-gungsverfahren zu betreiben. Die mit der Verselbständigung der [X.] als natürlicher Person einerseits und der Kläge-rin als juristischer Person andererseits verbundenen Konsequenzen unter-schiedlicher Reichweite des amtshaftungsrechtlichen Drittschutzes müssen die Beteiligten hinnehmen. Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht mit demjeni-gen vergleichbar, der dem [X.]surteil [X.] 119, 365, 368 zugrunde gelegen 7 - 5 - hatte: Dort hat der [X.] als geschützten "Dritten" die Alleingesellschafterin [X.] antragstellenden Bauherrengemeinschaft angesehen, nachdem das Bau-herrenmodell durch ein Erwerbermodell ersetzt und die Verhandlungen über die Erteilung der Baugenehmigung ausschließlich von der Alleingesellschafterin geführt worden waren. Hier dagegen hatte die Klägerin einen eigenen Antrag auf Nutzungsänderung ausdrücklich zurückgenommen und die weiteren Ver-handlungen ihrem Geschäftsführer als natürlicher Person überlassen. 5. In seinem Urteil vom 23. März 1995 ([X.] = [X.]R BGB § 249 Schaden 8 = NJW-RR 1995, 864 f) hat der [X.] entschieden, dass der einer GmbH entstandene Schaden unter bestimmten Umständen als Eigenschaden des Alleingesellschafters zu bewerten sei, sofern die Einmanngesellschaft für die schadensrechtliche Beurteilung als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens erscheine. Darum geht es hier nicht. Streitgegenstand ist hier nicht der Eigenschaden des [X.], sondern derjenige der Klägerin, dessen amtshaftungsrechtliche Ersatz-fähigkeit von der vorrangigen Frage der Einbeziehung in den Kreis der ge-schützten "Dritten" abhängt. Wegen der hier aus den vorgenannten Gründen fehlenden Drittbezogenheit besteht auch keine Vergleichbarkeit mit dem [X.] vom 18. Mai 2000 ([X.] = NJW 2000, 2672, 2675), wo [X.] eine unmittelbare Amtspflicht gegenüber der dort geschädigten GmbH ver-letzt worden war. 8 6. Auch die Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation ist vom Berufungsurteil mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt worden: Im [X.] bietet bereits die Bestimmung des [X.] der geschützten "Drit- 9 - 6 - ten" ein taugliches Instrument für einen interessengerechten Schadensaus-gleich. Dementsprechend fehlt dann, wenn ein Geschädigter nicht zum Kreis der geschützten "Dritten" zählt, eine innere Rechtfertigung dafür, ihm über den Umweg der Drittschadensliquidation letztlich doch einen Ersatzanspruch zuzu-erkennen ([X.]/[X.] aaO Rn. 237 m.w.N.). 7. Ein Anspruch nach § 1 des in [X.] fortgeltenden DDR-Staatshaftungsgesetzes besteht ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat einen derartigen Anspruch unter den auch im Geltungsbereich jenes Gesetzes zu beachtenden Schutzzweckgesichtspunkten zu Recht mit der Erwägung ver-neint, dass er nicht weiter gehen würde als ein konkurrierender Amtshaftungs-anspruch (vgl. in diesem Sinne bereits [X.]surteil [X.] 142, 259, 271 f m.w.N.). 10 - 7 - 8. Auch im Übrigen lässt das Berufungsurteil, wie der [X.] geprüft hat, keine die Zulassung der Revision erfordernden Rechtsfehler erkennen. 11 Schlick [X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2005 - 1 O 452/02 - [X.], Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 U 29/06 -

Meta

III ZR 118/07

26.06.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. III ZR 118/07 (REWIS RS 2008, 3132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3132

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