Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2005, Az. II ZR 277/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 733

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. November 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja (außer II[X.]) [X.]R: ja Gmb[X.]G § 32 a Abs. 3 Satz 3 a) Das [X.] des § 32 a Abs. 3 Satz 3 Gmb[X.]G befreit von der Anwen-dung des gesamten Kapitalersatzrechts, d.h. sowohl der [X.] als auch der [X.] zum Eigenkapitalersatz. b) Der [X.] i.[X.] von § 32 a Abs. 3 Satz 3 Gmb[X.]G erfordert, dass - neben dem im Regelfall als selbstverständlich zu vermutenden Sanierungswil-len - nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Augen-blick des Anteilserwerbs die [X.] objektiv sanierungsfähig ist und die für ihre Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv geeignet sind, die [X.] in überschaubarer [X.] durchgreifend zu sanieren. [X.], [X.]eil vom 21. November 2005 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. November 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Landeshauptstadt [X.] wollte zur Förderung der Region die [X.] und die [X.] am Fernsehturm in [X.] durch Privatisierung beider Objekte sanieren und zu Veranstaltungszentren ausbauen (sog. [X.]er [X.]npro-jekt). Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 5. Juni 1997 fünf im Wesentlichen gleichlautende notarielle Erbbaurechtsverträge, in denen die Klä-gerin der [X.] an den [X.]ngrundstücken Erbbaurechte bestellte und [X.] sich verpflichtete, auf der Grundlage ihrer Konzeption vom 19. Februar 1997 die darin angegebenen Summen in die Sanierung und Modernisierung zu inves-tieren, die Grundstücke mit den Bauwerken als multifunktionale Veranstaltungszentren herzurichten und zu nutzen sowie die Bau- 1 - 3 - vorhaben bis zu einem bestimmten Termin fertig zu stellen. Die Wirksamkeit der Erbbaurechtsverträge war von der Bewilligung eines - von der [X.] bereits am 3. April 1997 beantragten - [X.] durch das Wirtschafts-ministerium des [X.] abhängig. Der am 29. September 1997 erlassene entsprechende Bewilligungsbescheid stand un-ter der auflösenden Bedingung des Nachweises der Gesamtfinanzierung des Vorhabens durch die [X.]; die hierfür zunächst bis zum 30. Juni 1998 ge-setzte Frist wurde durch Änderungsbescheid von demselben Tage bis 15. Oktober 1998 verlängert. Bereits am 1. März 1998 war über das Vermögen der [X.] das [X.] eröffnet worden. Um das dadurch gefährdete [X.]nprojekt doch noch zu realisieren, entschloss man sich auf der Führungs-ebene der Klägerin, durch Mitwirkung bei der Sanierung der [X.] die Auf-hebung des Insolvenzverfahrens zu erreichen und der [X.] - unter [X.] eines neuen Investors - die Fortführung des Projekts zu ermöglichen. Dementsprechend beauftragte am 1. Oktober 1998 auf Veranlassung der Klägerin deren hundertprozentige Tochtergesellschaft, die [X.] (im Folgenden: [X.]), die Geschäftsleitung der [X.] Gmb[X.], deren Alleingesellschafterin die [X.] ist, ihrerseits die Ge-schäftsführung der [X.] (im Folgenden: [X.]), deren Alleingesellschafterin die [X.] Gmb[X.] war, anzuweisen, der [X.] ein Darlehen von 5 Mio. DM auszureichen sowie einen weiteren Betrag von 1,26 Mio. DM zur Verfügung zu stellen; zu diesem Zweck händigte die [X.] verein-barungsgemäß am 7. Oktober 1998 dem Ersten Stellvertretenden Oberbürgermeister der Klägerin, [X.]e., einen [X.]eck über 6,26 Mio. DM zugunsten der [X.] aus, den dieser mit [X.] vom selben Tage dem Notar Dr. [X.] in [X.]. zur [X.]interlegung auf [X.] 2 - 4 - übergab. Entsprechend dem Gesamtplan trat der Alleingesellschafter der [X.], [X.]. [X.]u., am 9. Oktober 1998 seinen Geschäftsanteil von 100.000,00 DM an dieser [X.] an die als [X.]ldinggesellschaft neu [X.] (im Folgenden: [X.]) ab; deren Alleingesellschafter war [X.] der stellvertretende Leiter des Liegenschaftsamts der Klägerin, [X.], [X.] zum Alleingeschäftsführer der Stellvertretende Oberbürgermeister [X.]e. bestellt wurde. Noch an demselben Tag wurde das Stammkapital der [X.] um 900.000,00 DM auf 1 Mio. DM erhöht, wobei die [X.] auch diese neue Stammeinlage übernahm. Ebenfalls am 9. Oktober 1998 veräußerte [X.] von dem von ihm gehaltenen Stammkapital der [X.] zunächst einen Teilgeschäftsanteil von 15 % an den neuen Geschäftsführer der [X.], M., und sodann einen weiteren Anteil von 21 % zum Preis von 1,26 Mio. DM an die [X.]. Die [X.] bestä-tigte in dem notariellen Übertragungsvertrag ihre Zusage, der [X.] zur Verwen-dung zugunsten der [X.] ein Darlehen von 5 Mio. DM zur Verfügung zu stellen, sobald der Vertrag - mit Einstellung des [X.] über das Vermögen der [X.] und nach verbindlicher Unterzeichnung eines [X.]s zwischen der [X.] und der S[X.] Gmb[X.] und Co. O[X.]G (im Folgenden: S[X.]) - wirksam geworden ist. Am 12. Oktober 1998 stellte das Amtsgericht [X.] das Gesamtvollstre-ckungsverfahren über das Vermögen der [X.] mit Zustimmung aller Gläu-biger ein. Am 15. Oktober 1998 schloss die [X.] zum Nachweis der Ge-samtfinanzierung des [X.]nprojektes mit der S[X.] den Generalübernehmerver-trag und reichte ihn bei dem [X.] des [X.] ein. Am 16. Oktober 1998 schloss die [X.] mit der [X.] den Darlehensvertrag über 5 Mio. DM, in dem es unter anderem heißt, 3 - 5 - die [X.] gewähre, "in Erfüllung oben genannter Verpflichtungen der [X.] Bauprojekt Gmb[X.] der S[X.] [X.]ngesellschaft mb[X.] ein Darlehen in [X.]öhe von 5 Mio. DM". Entsprechend dem vereinbarungsgemäß neu formulierten [X.] zahlte der Notar [X.] in der Folgezeit das hinterlegte Geld u.a. an die [X.] (1,26 Mio. DM) und an [X.] - soweit diese nicht auf ihre Forderungen verzichtet hatten - sowie auch an die Klägerin aus; diese er-hielt den von der [X.] für den Erwerb der Erbbaurechte geschuldeten Preis von insgesamt 1.712.415,37 DM ([X.]uptforderung: 1.653.755,00 DM; Zinsen: 58.660,37 DM). Durch Bescheid vom 26. Oktober 1998 stellte das [X.] fest, dass mit dem Abschluss des [X.] der Nachweis der Gesamtfinanzierung nicht gelun-gen und damit die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides vom 29. September 1997 eingetreten sei. Dagegen erhob die [X.] Klage vor dem Verwaltungsgericht, über die bislang noch nicht entschieden worden ist. Die [X.] hat mit dem Bauvorhaben nicht begonnen; mittlerweile hat die S[X.] den [X.] gekündigt. In der Folgezeit kündigte zunächst die [X.] das Darlehen über 5 Mio. DM; vorsorglich sprach auch die [X.] im [X.]inblick darauf, dass Streit darüber entstanden war, wer als Darlehensgeber anzusehen sei, die Darlehenskündigung gegenüber der [X.] aus. 4 Die Klägerin macht mit der Klage ihren [X.]eimfallanspruch nach den [X.] geltend. Demgegenüber hat sich die [X.] hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht in [X.]öhe der Aufwendungen für den Erwerb der [X.] im Umfang von insgesamt 1.712.415,37 DM (= 875.544,04 •) beru-fen. Auf Veranlassung der Klägerin trat die [X.] sämtliche Rechte aus dem 5 - 6 - Darlehensvertrag mit der [X.] an die [X.] ab, die ihrerseits durch Vereinba-rung vom 29. März 1999 der Klägerin ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in [X.]öhe von 1.712.415,37 DM abtrat. Mit diesem abgetretenen [X.] hat die Klägerin die Aufrechnung gegenüber der von der [X.] mit dem Zurückbehaltungsrecht geltend gemachten Forderung erklärt.
Das [X.] hat der Klage auf Rückübertragung der Erbbaurechte nur Zug um Zug gegen Zahlung der von der [X.] geltend gemachten Auf-wendungen von 875.544,04 • stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] deren Zug-um-Zug-Verpflichtung entfallen lassen. Dabei hat es die Aufrechnung der Klägerin für wirksam erachtet, weil diese sich, auch wenn das der [X.] gewährte Darlehen eigenkapitalersetzend gewesen sei, auf das [X.] des § 32 a Abs. 3 Satz 3 Gmb[X.]G berufen [X.]. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung der vom [X.] ausgesprochenen Zug-um-Zug-Verurteilung. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 8 - 7 - Ein Zurückbehaltungsrecht der [X.] wegen ihres Anspruchs auf Rückzahlung des für die Bestellung der Erbbaurechte gezahlten Entgelts be-stehe nicht, weil dieser Anspruch infolge der Aufrechnung der Klägerin mit dem ihr abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruch erloschen sei. Die Aufrech-nung sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie einer unzulässigen Rückzah-lung des eigenkapitalersetzenden Darlehens gleichstehe. Dabei könne dahin-stehen, ob das Darlehen, aus dem die Klägerin ihre zur Aufrechnung gestellte Forderung ableite, der [X.] von der [X.] oder von der [X.] zum Zwecke der Sanierung geleistet worden sei. Bei der [X.] sei ohnehin zweifelhaft, ob sie den Beschränkungen des Eigenkapitalersatzrechts als einem [X.]er gleichstehende Dritte unterliege. Sofern - was nahe liege - die [X.] Darlehens- geberin gewesen sei, so sei zwar aufgrund ihrer durch die 21%ige Beteiligung an der [X.] erworbenen mittelbaren [X.]erstellung an der [X.] die Darlehensgewährung an diese eigenkapitalersetzend. Gleichwohl fänden gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 3 Gmb[X.]G die Regeln über den Eigenkapitalersatz keine Anwendung, weil der [X.] das [X.] zugute komme. Der Erwerb der mittelbaren [X.]erstellung während der unzweifelhaft nach Eröffnung des [X.] bestehenden Krise der [X.] begründe auch dann die Privilegierung, wenn - wie hier - der Sanierungs-kredit erst kurze [X.] später ausgereicht worden sei. Denn letztlich liege bei wertender Betrachtung ein einheitlicher Vorgang vor, da in der Urkunde über den Erwerb der Geschäftsanteile der [X.] durch die [X.] bereits deren bestä- tigende verbindliche Zusage enthalten gewesen sei, der [X.] zugunsten der [X.] das Darlehen über 5 Mio. DM zur Verfügung zu stellen, sobald der Geschäftsanteilsübertragsvertrag wirksam geworden sei. Zweck des [X.] durch die [X.] sei die Überwindung der Krise der [X.] gewesen; dabei sei allein deren subjektive Motivation ausreichend gewesen, ohne dass es im konkreten Fall für die Anwendung des [X.]s auf die [X.] - 8 - ve Sanierungsfähigkeit der [X.] oder die Eignung der Finanzierung für die Sanierung angekommen sei. I[X.] Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 10 1. Die in der Revisionsinstanz allein noch umstrittene Aufrechnung der Klägerin gegenüber dem von der [X.] mit dem Zurückbehaltungsrecht geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts für die [X.] ist allerdings nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil - wie die Revision meint - das der [X.] gewährte Darlehen (nur) den [X.] zum Eigenkapitalersatz analog den §§ 30, 31 Gmb[X.]G unterliegt und auf diese das [X.] des § 32 a Abs. 3 Satz 3 Gmb[X.]G keine Anwendung findet. 11 Diese Ansicht der [X.] ist offensichtlich verfehlt, weil schon aus der unmissverständlichen Formulierung in § 32 a Abs. 3 Satz 3 Gmb[X.]G: "Regeln über den Eigenkapitalersatz" folgt, dass das [X.] von der An-wendung des gesamten geltenden Kapitalersatzrechts - d.h. sowohl der [X.] als auch der [X.] zum Eigenkapitalersatz - befreit (vgl. dazu die entsprechende Entwurfsbegründung zum gleichlautenden Wort-laut in § 32 a Abs. 3 Satz 2 Gmb[X.]G: [X.], BT-Drucks. 13/7141, [X.] 12). Auch unter dem Aspekt der materiellen Gleichbehandlung der vom [X.] Betroffenen und zur Vermeidung eines Leerlaufens des Geset-zeszwecks ist es geboten, den sachlichen Geltungsbereich von Regel- und Ausnahmetatbestand einheitlich zu bestimmen (vgl. [X.] in: von [X.]/[X.]mmelhoff, [X.]ndbuch des [X.]. 4.21 f.; [X.]ueck/ [X.] in: [X.]/[X.]ueck, Gmb[X.]G 17. Aufl. § 32 a Rdn. 75; [X.]/ 12 - 9 - [X.]mmelhoff, Gmb[X.]G 16. Aufl. § 32 a/b Rdn. 79; [X.], Gmb[X.]R 1999, 437, 450; [X.], [X.], 12, 15). 2. Demgegenüber lässt sich die zur Zulässigkeit der Aufrechnung füh-rende Anwendung des [X.]s gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 3 Gmb[X.]G zugunsten der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unabhängig davon, ob auch die übrigen, von diesem bejahten Tatbestands-voraussetzungen gegeben sind - nicht allein mit der subjektiven Motivation der [X.], die (mittelbare) [X.]erstellung zum Zwecke der Sanierung der [X.] zu erwerben, begründen. 13 Nach dem Wortlaut des § 32 a Abs. 3 Satz 3 Gmb[X.]G muss der [X.] die Geschäftsanteile "zum Zweck der Überwindung der Krise" erwer-ben. Der [X.] ist dabei - soll das Privileg überhaupt einen vernünf-tigen Sinn haben - vorrangig objektiv zu bestimmen. Danach müssen - neben dem im Regelfall als selbstverständlich zu vermutenden Sanierungswillen - nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Augenblick des Anteilserwerbs die [X.] (objektiv) sanierungsfähig und die für ihre Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv geeignet sein, die [X.] in überschaubarer [X.] durchgreifend zu sanie-ren ([X.]: vgl. [X.]/[X.]mmelhoff aaO § 32 a/b Rdn. 84; [X.]/[X.], Gmb[X.]G 5. Aufl. § 32 a Rdn. 62; eingehend: [X.] aaO Rdn. 4.55 ff.; [X.] aaO [X.] 450; [X.]. in: [X.]/[X.]midt-Leithoff, Gmb[X.]G 4. Aufl. § 32 a Rdn. 120 ff.; [X.] aaO [X.] 14; [X.]/[X.], Gmb[X.]R 2000, 472, 476; a.A.: Grunewald in: Festschrift Bezzenberger [X.] 87; [X.]/[X.], Gmb[X.]G 9. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 198). Auf die lediglich subjektive Motivation des [X.] kann es nach dem Gesetzeszweck schon deshalb nicht entscheidend ankommen, weil andernfalls die schutzwürdigen Interessen der übrigen Gesell-14 - 10 - schaftsgläubiger in ihrer Wertigkeit nur von dessen Behauptung, er verfolge Sanierungsabsichten, abhingen und deren Befriedigungschancen allein in s[X.] [X.]nd lägen. Regelmäßig kann die vorzunehmende "ex ante"-Prognose nur auf der Grundlage eines dokumentierten Sanierungskonzepts relevant sein, das zugleich den Nachweis für den subjektiven [X.] des [X.] liefert. Jedoch hängt die Privilegierung der Sanierungsleistungen nicht von dem tatsächlichen Eintritt des [X.] ab. 15 II[X.] Die auf dem vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler beruhende Ent-scheidung des Berufungsgerichts stellt sich - entgegen der Ansicht der Kläge-rin - nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 16 1. Zu der erforderlichen objektiven Sanierungsfähigkeit der [X.] und der objektiven Eignung der für ihre Sanierung in Angriff genommenen Maßnahmen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus fol-gerichtig - keine Feststellungen getroffen. Solche lassen sich auch - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht mit einer für eine Endentscheidung des [X.] ausreichenden Sicherheit den sonstigen Feststellungen des [X.] [X.]eils entnehmen. Insbesondere kann hier allein dem Umstand, dass das [X.] mit Zustimmung aller Gläubiger ein-gestellt worden ist, nicht mit hinreichender Deutlichkeit ein - die Sanierungsfä-higkeit und die objektive Eignung der Maßnahme indizierender - durchgreifen-der Sanierungserfolg entnommen werden, da das [X.]nprojekt - von dem die weitere Existenz der [X.] abhing - nach Versagung des Investitionszu-schusses gescheitert ist, bevor überhaupt mit einer Erfolg versprechenden [X.] begonnen worden wäre; letztlich sind die vorinstanzlichen Gerichte bei 17 - 11 - ihren Entscheidungen auch davon ausgegangen, dass die Unternehmenskrise der [X.] jedenfalls während der Dauer des vorliegenden Prozesses nicht als überwunden angesehen werden kann. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag der Senat auch nicht auf der Grundlage der bislang in den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen die ab-schließende Feststellung zu treffen, dass das der [X.] gewährte Darlehen mangels unmittelbarer oder wenigstens hinreichend qualifizierter mittelbarer [X.]erstellung der Darlehensgeberin nicht eigenkapitalersetzend war und aus diesem Grunde die Aufrechnung der Klägerin ohne weiteres zulässig gewesen wäre. 18 a) Soweit das Berufungsgericht eine Darlehensgewährung der [X.] an die [X.] unterstellt hat, fehlen allerdings - wie die Klägerin mit ihrer Gegenrüge im Ansatz zu Recht beanstandet - aussagekräftige, klare Feststellungen zu [X.] Rechtsstellung der [X.] als (mittelbarer) [X.]erin der [X.], die das grundsätzliche Eingreifen der [X.] als gesichert er-scheinen lässt; vielmehr hat es offenbar eine solche Rechtsstellung im [X.] an das landgerichtliche [X.]eil ebenfalls als gegeben unterstellt. 19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist derjenige, der nur über einen Mittels- oder Strohmann an einer [X.] beteiligt ist, in Bezug auf seine [X.]ftung für Kapitalaufbringung und -erhaltung wie auch hinsichtlich seiner Kredithilfen für die [X.] im Rahmen der [X.] einem unmittelbaren [X.]er gleichzustellen (vgl. [X.] 31, 258; 118, 107, 110 ff.; ebenso [X.], [X.]. v. 3. November 1976 - [X.], [X.], 73, 75). Das gleiche gilt für den [X.]er-[X.]er, also denjenigen, der an einer [X.]erin der [X.] beteiligt ist, jedenfalls dann, 20 - 12 - wenn er - etwa über eine zwischengeschaltete [X.]lding - einen beherrschenden Einfluss auf die [X.]erin, vornehmlich aufgrund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte, ausüben kann (Senat, [X.] 81, 311, 315 f.; [X.]. v. 24. September 1990 - [X.], NJW 1991, 357, 358; v. 21. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 2822; vgl. auch Senat, [X.]eile v. 13. [X.], [X.], 117 f. sowie [X.], [X.], 250 f. - jeweils zur sog. "Existenzvernichtungshaftung"). Mit ihrer Beteiligung - und den entsprechenden Stimmrechten - von lediglich 21 % an der [X.] als 100%iger Muttergesellschaft der [X.] konnte die [X.] freilich keinen bestimmenden Einfluss auf diese ausüben, da sie noch nicht einmal über eine Sperrminorität von 25 % verfügte. Sie war auch - jedenfalls formalrechtlich - nicht mit dem Mehrheitsgesellschafter der [X.], [X.], verbunden. Aus diesen Umständen sowie der Darstellung der Klägerin in der [X.], [X.] habe die Geschäftsanteile an der [X.] auf eigene Kosten und eige-nes Risiko erworben, lässt sich indessen angesichts der weiter festgestellten unstreitigen Tatsachen eine Anwendung der [X.] im [X.]in-blick auf andere verlässliche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art, die der [X.] im Zusammenwirken mit [X.] wegen der gleichgerichteten Interessenlage eine Beherrschungsmöglichkeit hinsichtlich der [X.] eröffneten, nicht von vornherein ausschließen. 21 Die Klägerin übersieht nämlich, dass sie, obwohl Gebietskörperschaft, in der [X.] des vorliegenden Falles einer gesellschaftergleichen Behandlung im Sinne des verbundenen, sogar herrschenden Unternehmens unterworfen sein kann. Eine Gebietskörperschaft kann sich - sowohl mittels [X.] von ihr abhängigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft als auch gesell- 22 - 13 - schaftsrechtlich über eine Tochtergesellschaft - an einer Gmb[X.] beteiligen und auf diese Weise bestimmen, ob die [X.] mit Eigenkapital oder gesell-schaftereigenem Fremdkapital ausgestattet werden soll; in derartigen Fällen trägt sie die Finanzierungsfolgenverantwortung im Sinne von § 32 a Abs. 3 Gmb[X.]G (Senat, [X.] 105, 168, 177). Nach den Feststellungen beherrschte die Klägerin als Gebietskörper-schaft die [X.] als 100%ige Tochtergesellschaft und hatte über deren 100%ige Tochtergesellschaft, die [X.] Gmb[X.], mittelbar bestimmenden Einfluss auf die [X.] als wiederum 100%ige Tochtergesellschaft der [X.] Gmb[X.], den sie auch gerade durch die Anweisung auf [X.] des Darlehens von 5 Mio. DM an die [X.] ausübte. Außerdem drängt sich auf, dass die Klägerin durch ihre handelnden Organe maßgeblichen Einfluss auf Gründung und Leitung der als [X.]ldinggesellschaft fungierenden [X.] nahm: das wird insbesondere an der Ein-setzung ihres maßgeblich in die Sanierungsplanung eingebundenen [X.] [X.]e. als Geschäftsführer und an der - nach dem [X.]vortrag zu unterstellenden - nur formalen Zeichnung der Anteile der [X.] [X.]lding durch den Stellvertretenden Leiter ihres Liegenschafts-amts [X.] deutlich. Dass etwa [X.] - in dieser ungewöhnlichen Situation - nicht aus-schließlich das Interesse der Klägerin als seines Dienstherrn verfolgt hätte, ist weder ersichtlich noch auch nur nahe liegend, da sowohl er als auch [X.]e. das gesamte Sanierungskonzept ausschließlich im Interesse der Klägerin entwickelt und durchgeführt haben und sie zudem durch ihre Amts- und Treuepflichten gegenüber ihrem Dienstherrn gebunden waren. Angesichts dessen drängt sich die Gleichrichtung und Gleichschaltung der Interessen und der Entscheidungen zwischen der [X.] und dem formalen Mehrheitsgesellschafter [X.] - vermittelt durch 23 - 14 - die Klägerin als das gesamte [X.]nprojekt beherrschendes und [X.] "Unternehmen" - auf. b) Vor diesem [X.]intergrund gilt für den Fall, dass die [X.] formal als Darle-hensgeberin anzusehen sein sollte, aufgrund der dargestellten [X.]errschafts- und Beherrschungsverhältnisse im Ergebnis nichts anderes. 24 IV. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. 25 [X.][X.][X.]

[X.] Reichart Vorinstanzen: LG [X.]werin, Entscheidung vom 19.03.2002 - 1 O 237/00 - [X.], Entscheidung vom 24.07.2003 - 7 U 62/02 -

Meta

II ZR 277/03

21.11.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2005, Az. II ZR 277/03 (REWIS RS 2005, 733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 733

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