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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270317VVZR124.16.0
Bundesgerichtshof
V. Zivilsenat
Geschäftsstelle
Karlsruhe, 27.03.2017
[X.]/16
Schreibfehlerberichtigung
In Sachen
wird das Urteil des Senats vom 9. Dezember 2016 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz in Randnummer 33 richtig heißen muss:
Anders als das Berufungsgericht meint, war sie insbesondere nicht gehalten, bei dem
von ihr (nur) mit der Reparatur des Rohrbruchs beauftragten Unternehmen
Erkundigungen über die üblichen bzw.
angemessenen Kosten für die [X.] der Zwischendecke einzuziehen.
[X.], Justizangestellte
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2015 -
215 [X.]/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 21.04.2016 -
29 [X.] -
Meta
09.12.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2016, Az. V ZR 124/16 (REWIS RS 2016, 1024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1024
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