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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 172/07 Verkündet am: 4. Juli 2008 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja [X.]§ 917 Weder die Kompetenzvorschriften der Art. 70 bis 74 GG noch die Regelung in § 18a [X.]noch das Recht des [X.]stehen der entsprechenden Anwendung von § 917 BGB auf das [X.]entgegen. BGH, Urt. v. 4. Juli 2008 - V ZR 172/07 - LG [X.] AG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2008 durch [X.]Dr. Krüger, [X.]Lemke, die Richterin [X.]und [X.]Czub und Dr. [X.]für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-richts [X.]vom 4. September 2007 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Miteigentümerin eines mit einer Tiefgarage bebauten Grundstücks in B. , das von ihr und den übrigen Miteigentümern als Zu-wegung zu den angrenzenden [X.]genutzt wird. Ferner verläuft über das Grundstück eine Abwasserleitung, welche die [X.]mit der öffentlichen Kanalisation verbindet. Diese Leitung hatte der Voreigentümer des gesamten Geländes, ein Bauträger, vor der Veräußerung des [X.]und der [X.]bis zu einem ihm gehörenden Nachbar-grundstück verlegt, das nicht an einer Straße liegt und über keine andere [X.]zu der öffentlichen Kanalisation verfügt. Die Beklagten erwarben das Nachbargrundstück und bebauten es mit einem Wohnhaus. Sie errichteten eine [X.]für das Niederschlagswasser und schlossen ihr Haus an die über das [X.]verlaufende Abwasserleitung an. Seither leiten sie ihr Schmutzwasser durch diese Leitung ab. Eine entsprechende Dienstbarkeit 1 - 3 - besteht nicht. Die Miteigentümer des [X.]haben die Mitbe-nutzung der Abwasserleitung auch nicht gestattet. Mit der Behauptung, die Abwasserleitung sei überlastet und die [X.]leiteten auch Niederschlagswasser ein, was schon mehrfach zu einem Rückstau mit Überschwemmungen geführt habe, verlangt die Klägerin von den Beklagten, die Benutzung der Leitung zu unterlassen und den [X.]wieder zu beseitigen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem [X.]zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten bean-tragen, verfolgt die Klägerin beide Anträge weiter. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Klägerin müsse die Mitbenutzung des [X.]dulden, weil den Beklagten entsprechend § 917 BGB ein [X.]zustehe. Zum einen enthalte das Landesrecht keine Vor-schrift, welche die entsprechende Anwendung der bundesrechtlichen Bestim-mungen über den [X.]ausschließe. Das im Wasserrecht des [X.][X.]vorgesehene Zwangsrecht sei keine privatrechtliche Regelung im Sinne der Art. 65 und 124 EGBGB, sondern ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Zum anderen lägen die Voraussetzungen für ein Notleitungs-recht analog § 917 BGB vor. Insbesondere habe die Klägerin weder die Über-lastung der Abwasserleitung noch das Einleiten von Niederschlagswasser be-wiesen. Sie sei beweisfällig geblieben, weil sie den Auslagenvorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gezahlt habe. 3 - 4 - Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 4 I[X.] Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB, den die Klägerin gemäß § 1011 BGB geltend macht, steht den Miteigentümern des [X.]nicht zu, weil sie entsprechend § 917 Abs. 1 BGB den Beklagten gegenüber verpflichtet sind, die Mitbenutzung der über ihr Grundstück verlaufenden Abwasserleitung zur Durchleitung von [X.]zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine weitergehende Beeinträchtigung des Miteigentums durch die Durchleitung von Niederschlagswasser hat die Klägerin nicht bewiesen, so dass der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB insoweit von vornherein nicht besteht. 5 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass das Recht des [X.]der entsprechenden Anwendung von § 917 BGB nicht entgegensteht. 6 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich aus § 917 BGB die Befugnis ergeben, Abwässer eines Grundstücks über ein anderes, fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zuzuführen ([X.]79, 307, 308 f.; Urt. v. 4. November 1959, V ZR 49/58, WM 1959, 1461, 1462; Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322; Urt. v. 24. Januar 1968, V ZR 175/64, WM 1968, 434, 435; Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 59/89, NJW 1991, 176 f.; vgl. auch Urt. v. 31. Januar 2003, V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 f.). Inhalt eines solchen [X.]kann auch die Mitbenutzung der auf dem belasteten Grundstück vorhandenen Leitungen sein (vgl. nur Senat, [X.]79, aaO). Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1990 (V ZR 59/89, aaO) klargestellt hat, 7 - 5 - dient diese Rechtsprechung zur Lückenfüllung im Wege analoger Rechtsfortbil-dung, soweit entsprechende landesrechtliche Regelungen fehlen. Unmittelbar regeln die Vorschriften der §§ 917, 918 [X.]nämlich nur das Notwegrecht, und für ihre analoge Anwendung besteht kein Bedürfnis, wenn das Landesrecht die Voraussetzungen des [X.]entsprechend dem Vorbehalt in Art. 124 EG[X.]in eigenständiger Weise regelt, wie dies in den Nachbarrechtsge-setzen der Bundesländer [X.](§ 7e), [X.](§ 44), [X.](§ 30), [X.](§ 26), [X.](§ 27), [X.](§ 19) und [X.](§ 26) der Fall ist. Die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist dem gefolgt ([X.][X.]1984, 20; NJW-RR 1991, 403, 404; [X.][X.]1994, 62, 63; NJW-RR 1992, 723; [X.][X.]2003, 1881; [X.][X.]1986, 727; ZMR 1994, 115, 116; VersR 2004, 1143, 1145; [X.]OLGR 1994, 217; [X.]1981, 229; LG Ham-burg ZMR 1980, 344; [X.]1969, 1011; BVerwGE 50, 282, 289; Bam-berger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 917 Rdn. 48; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 917 Rdn. 1; JurisPK-BGB/Rösch, 3. Aufl., § 917 Rdn. 2; No-mosKomm-BGB/Ring, 2. Aufl., § 917 Rdn. 23; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 917 Rdn. 1; PWW/Lemke, BGB, 3. Aufl., § 917 Rdn. 3; Ben-der/Dohle, Nachbarschutz im Zivil- und Verwaltungsrecht, Rdn. 350; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rdn. 1053; [X.]in Grzi-wotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 4. Teil Rdn. 85 m.w.N.; [X.]- wenn auch mit Zweifeln an der Wirksamkeit der landesrechtlichen Bestim-mungen - MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 917 Rdn. 36 und Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., [X.]§ 27 V 2). Eine andere Auffassung will § 917 BGB so-gar unmittelbar anwenden (Staudinger/Roth, [X.][2002], § 917 Rdn. 4; [X.]- 6 - dinger/Albrecht, [X.][2005], Art. 124 EG[X.]Rdn. 26; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 917 Rdn. 12; Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 917 Rdn. 3). Die Revision meint demgegenüber, § 917 BGB sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Denn die Gesetzgebungskompetenz des [X.]für das bürgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) erstrecke sich nicht auf das Durchleiten von Abwasser durch fremde Grundstücke und die Mitbenut-zung fremder Abwasserleitungen; § 18a [X.]ordne diese wasserrechtlichen Tatbestände dem öffentlichen Recht zu, und Art. 65 EG[X.]schließe die An-wendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs insoweit aus. Diese Auffassung, die der Instanzanwalt der Klägerin auch in einem während des Rechtsstreits veröf-fentlichten Aufsatz vertreten hat (Wilhelms, MDR 2006, 125, 129), trifft nicht zu. 9 aa) Die Kompetenzvorschriften der Art. 70 bis 74 GG stehen der ent-sprechenden Anwendung von Bundesrecht schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht die Befugnis der rechtsprechenden Gewalt zur Rechtsfortbildung, son-dern nur die Befugnis des Gesetzgebers zum Erlass förmlicher Gesetze betref-fen (vgl. dazu nur [X.]55, 7, 21; von Mangoldt/Klein/Starck/Rozer, [X.]zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 70 Abs. 1 Rdn. 24 m.w.N.). Die Gerichte sind daher nicht gehindert, Lücken im Landesrecht durch entsprechende An-wendung von Bundesrecht zu schließen. Das solchermaßen geschaffene Rich-terrecht bleibt allerdings Landesrecht, und zwar unabhängig davon, ob es bun-desweit gilt ([X.]61, 149, 202 ff.; von Mangoldt/Klein/Starck/Rozer, aaO, Art. 70 Abs. 1 Rdn. 34). 10 Zudem wäre der Bundesgesetzgeber durchaus befugt, die in § 917 BGB geregelte Duldungspflicht auf das Durchleiten von Abwasser auszudehnen. Auf die kompetenzrechtliche Zuordnung einer solchen Regelung kommt es dabei 11 - 7 - nicht an. Denn seit der Föderalismusreform (Gesetz vom 28. August 2006, [X.]I 2034) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Gebiet des Wasserhaushalts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). Auch hier ist der Bundesge-setzgeber also nicht mehr - wie nach Art. 75 Nr. 4 GG a.F. - auf den Erlass von [X.]beschränkt; nach Art. 72 GG hat er vielmehr die gleiche uneingeschränkte Regelungsbefugnis wie auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. bb) Auch § 18a [X.]schließt ein privates [X.]nicht aus. Nach dieser Vorschrift umfasst die Abwasserbeseitigung im Sinne des Wasser-haushaltsgesetzes zwar auch das Sammeln und Fortleiten des Abwassers. Daraus folgt aber nicht, dass die Regelung dieser Tatbestände dem öffentlichen Recht vorbehalten wäre. Denn die öffentlich-rechtliche Ordnung der [X.]durch das Wasserhaushaltsgesetz und die Wassergesetze der Län-der schließt zivilrechtliche Ansprüche nur aus, wenn dies - wie in § 11 WHG - ausdrücklich bestimmt ist (vgl. etwa [X.]88, 34, 40 f.; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1995, III ZR 61/93, WM 1996, 1228, 1229 f.). Im Übrigen unterliegen die [X.]zwischen den von einer wasserwirtschaftlichen Maßnahme betroffenen Personen dem Privatrecht (dazu allgemein Breuer, aaO, Rdn. 1037 m.w.N.), und gerade in dem Verhältnis zwischen [X.]konkurriert der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz mit dem privaten Wassernachbarrecht (vgl. nur den Überblick bei Bender/Dohle, aaO, Rdn. 302 ff.). 12 cc) Mit Art. 65 EG[X.]ist die entsprechende Anwendung der §§ 917 f. [X.]ebenfalls vereinbar. Diese Vorschrift durchbricht das Kodifikationsprinzip des Bürgerlichen Gesetzbuchs, indem sie bestimmt, dass die landesgesetzli-chen Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, unberührt bleiben. Nach Art. 1 Abs. 2 EG[X.]bedeutet das nicht nur, dass die landesgesetzlichen 13 - 8 - Vorschriften des privaten Wasserrechts entgegen Art. 55 EG[X.]in [X.]geblieben sind, sondern auch, dass die Länder auf diesem Gebiet neue Vor-schriften erlassen können. Damit sollte der Landesgesetzgebung nicht bloß die Abweichung von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder deren Ergänzung, sondern —die Regelung des [X.]in ihrem vollen [X.]vorbehalten werden (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerli-chen Gesetzbuch, Bd. III, S. 588; dazu [X.]58, 300, 333). Nach dem Wortlaut von Art. 65 EG[X.]erstreckt sich dieser allgemeine Vorbehalt auf die Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der Grund-stücke. Er setzt damit voraus, dass das Bürgerliche Gesetzbuch diese Fragen nicht regelt. Dementsprechend wurde auch die in § 856 des ersten Entwurfs vorgesehene Bestimmung, dass der Eigentümer eines Grundstücks den infolge der natürlichen Bodenverhältnisse stattfindenden Wasserabfluss von einem an-deren Grundstück zu dulden hat, von der [X.]gestrichen, weil es nicht angezeigt erschien, —eine einzelne, mit den Grundsätzen des privat-rechtlichen Nachbarrechts sich allerdings berührende Frage des Wasserrechts einzeln zu regelnfi (Mugdan, aaO, Bd. III, S. XVI, 588). 14 Dieser Befund schließt die entsprechende Anwendung der §§ 917 f. [X.]jedoch nicht aus. Er bestätigt vielmehr die Rechtsprechung des Senats, nach der diese Vorschriften das [X.]nicht unmittelbar erfassen und ihre analoge Anwendung nur in Betracht kommt, wenn auch das Landesrecht eine entsprechende Regelungslücke aufweist. Jedenfalls unter dieser Vorausset-zung lässt Art. 65 EG[X.]eine solche Rechtsfortbildung zu. Denn das dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Wasserrecht überschneidet sich auf dem ge-samten Gebiet des Wassernachbarrechts mit den nachbarrechtlichen Vorschrif-ten des [X.]und der Länder, so dass die Stellung des Eigentümers hier 15 - 9 - nicht allein durch das Landesrecht, sondern erst durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt wird ([X.]114, 183, 186; Senat, Urt. v. 12. November 1999, V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537 f.). Ob der Eigentümer gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer Beeinträchti-gung verpflichtet ist, hängt danach zwar in erster Linie vom [X.]des jeweiligen [X.]ab (vgl. Senat, [X.]49, 68, 71; Urt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, NJW 1966, 1360). Dessen Vorschriften verdrängen das allgemeine Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber nur, wenn und soweit sie eine bestimmte Materie abschließend regeln (vgl. nur Senat, Urt. v. 12. November 1999, aaO, 538). Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 906 ff. [X.]sogar unmittelbar (vgl. etwa Senat, [X.]49, 340, 346; 90, 255, 258 f.; Urt. v. 22. März 1966, aaO, 1361; Urt. v. 5. November 1976, V ZR 93/73, NJW 1977, 763 f.; BGH, Urt. v. 15. März 1979, III ZR 3/78, WM 1979, 1216, 1217, außerdem Breuer, aaO, Rdn. 1050 ff.; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 65 EG[X.]Rdn. 5; Staudinger/Albrecht, [X.][2005], Art. 124 EG[X.]Rdn. 43 und Staudinger/Dittmann, BGB, 10./11. Aufl., Art. 65 EG[X.]Rdn. 18, [X.]m.w.N.), so dass auch keine Bedenken bestehen, sie zur Lückenfüllung im Wege analoger Rechtsfortbildung heranzuziehen. b) Das hier maßgebliche Recht des [X.]schließt die entsprechende Anwendung von § 917 BGB nicht aus (ganz h.M.; vgl. [X.][X.]1984, 20; NJW-RR 1991, 403, 404; [X.][X.]1994, 62, 63; NJW-RR 1992, 723; [X.][22. Zivilsenat] [X.]1986, 727; [X.][11. Zivilsenat] ZMR 1994, 115, 116; [X.]1969, 1011; Drö-schel/Glaser, [X.]Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 29 Rdn. 2; Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 14. Aufl., § 27 Rdn. 6, § 29 Rdn. 2; a.A. [X.][19. Zivilsenat] VersR 2004, 1143, 1145; Wilhelms, aaO, 129). Denn ein privates [X.]ist weder im Nachbarrechtsge-16 - 10 - setz (NachbG NRW) noch im Wassergesetz ([X.]NRW) dieses [X.]vorge-sehen. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Regelungslücke im priva-ten Wassernachbarrecht auch nicht durch die Zwangsrechte nach §§ 128, 129 [X.]geschlossen (so aber [X.][19. Zivilsenat] aaO, 1143, 1145, und Wilhelms, aaO, 129; zutreffend dagegen Breuer, aaO, Rdn. 1054 und Deh-ner, aaO, [X.]§ 27 V 2 Fn. 111; vgl. auch Hodes/Dehner, Hessisches Nachbar-recht, 5. Aufl., Vorbem. zu §§ 30 ff. Rdn. 3 und Bender/Dohle, aaO, Rdn. 352). 17 aa) Gemäß § 128 [X.]kann die zuständige Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks zugunsten eines Unternehmens der Fortleitung von Abwasser verpflichten, das ober- und unterirdische Durchleiten des Abwas-sers und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchge-führt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Unter ähnlichen Voraussetzungen kann sie nach § 129 [X.]auch den Betreiber einer Abwasseranlage verpflichten, einem ande-ren deren Mitbenutzung zu gestatten. Vergleichbare Bestimmungen finden sich in den [X.]der meisten Bundesländer (vgl. die Zusammenstellung bei Dehner, aaO, [X.]§ 27 V 2 Fn. 111). Sie knüpfen an eine auf das Allgemeine Landrecht für die [X.]von 1794 zurückgehende Tradition an ([X.][X.]1994, 294, 295 f. m.w.N.) und gehören damit zum herge-brachten Bestand des Wasserrechts ([X.][X.]1974, 383, 385; 1975, 174 f.). 18 - 11 - bb) Die Regelung der §§ 128, 129 [X.]gilt sowohl für Unterneh-men der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung als auch im unmittelbaren [X.]([X.]aaO, 296). Die [X.]und Mitbenutzungsrechte können also auch dem Eigentümer erteilt wer-den, der sein eigenes Grundstück entwässern oder mit Wasser versorgen will (vgl. Lersner/Berendes/Reinhardt/Broschei, Handbuch des Wasserrechts, § 29 [X.]Rdn. 7). Ihr Tatbestand ist darum zwar nicht - wie die Revision meint - mit dem des [X.]identisch, sondern erheblich weiter; er erstreckt sich allerdings auf die Fälle, in denen der Eigentümer des [X.]nach dem Rechtsgedanken des § 917 BGB und nach dem Nach-barrecht anderer Länder zur Duldung einer [X.]verpflichtet ist, weil dem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Abwasserkanal fehlt. 19 Die Vorschriften der §§ 128, 129 [X.]enthalten deshalb aber noch keine eigenständige landesrechtliche Regelung des Notleitungsrechts, die der entsprechenden Anwendung von § 917 BGB entgegenstünde. Wie das Be-rufungsgericht zu Recht hervorhebt, regeln sie nämlich gerade nicht die [X.]Beziehung zwischen den Grundstücksnachbarn, sondern die hoheitli-che Befugnis zur Erteilung von Zwangsrechten, die der zuständigen [X.]bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gegenüber dem betroffenen Eigentümer zukommt. Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich dieser Unterschied auch nicht auf die Form, in der das [X.]durch-gesetzt wird. Denn bei den [X.]nach §§ 128, 129 [X.]geht es nicht [X.]wie in § 917 BGB (dazu Senat, [X.]79, 307, 312) [X.]um den Aus-gleich der privaten Interessen benachbarter Grundstückseigentümer. Es [X.]sich vielmehr um Inhaltsbestimmungen, welche die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisieren (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) und dabei einen 20 - 12 - gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Eigentümers und den Belangen des Gemeinwohls herstellen (BVerwG NVwZ 2007, 707; Beschl. v. 19. Februar 1988, 4 [X.]141/85, zitiert nach Juris, Tz. 4; [X.][X.]1994, 294, 295 m.w.N.). Die Zwangsrechte dienen auch nicht der Durchsetzung desselben nachbarlichen Anspruchs (so aber VGH Mannheim, [X.]1975, 174, 175 und Schulte, [X.]1971, 123 zu § 88 WG BW), sondern dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwasserbeseitigung und anderen wasserwirtschaftlichen Zwecken (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 8. September 1995, 20 [X.]2096/95, Tz. 6; Beschl. v. 27. Januar 2005, 20 A 2187/04, Tz. 3 f.; Urt. v. 9. November 2006, 20 A 2136/05, Tz. 31, 41, 43, 48, 62 [X.]alle zitiert nach Juris [X.]sowie die Begründung der Gesetzentwürfe zu §§ 84, 85 [X.]1962, LT-Drs. 4/156, [X.]f. und 100, zu §§ 124 bis 132 [X.]1979, LT-Drs. 8/2388, S. 124, und zu § 128 [X.]1989, LT-Drs. 10/2661, S. 80). Der unterschiedliche Regelungszweck zeigt sich gerade daran, dass die Zwangsrechte auch den Betreibern von öffentlichen Unterneh-men der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erteilt werden können, während das private [X.]nur dem Grundstückseigentümer zusteht. Dieser erweiterte Anwendungsbereich beruht also nicht auf einer Doppelnatur der Zwangsrechte (so aber Schulte, Eigentum und öffentliches Interesse, [X.]ff. und [X.]1966, 72, 76 f.), sondern auf ihrer von nachbarlichen Inter-essen unabhängigen wasserwirtschaftlichen Zielsetzung. cc) Das Bedürfnis für die entsprechende Anwendung von § 917 BGB ent-fällt auch nicht deshalb, weil die wasserrechtlichen Zwangsrechte gemäß §§ 131 Abs. 2, 26 Abs. 1 [X.]NRW, 8 Abs. 6 [X.]die zivilrechtlichen Wirkungen einer Grunddienstbarkeit entfalten und damit auch dem privaten Interesse des begünstigten Eigentümers dienen. Denn die privatrechtsgestaltende Erteilung eines Zwangsrechts steht im Ermessen der Behörde (BVerwG, Beschl. v. 19. 21 - 13 - Februar 1988, aaO, Tz. 4; OVG Münster, Urt. v. 9. November 2006, aaO, Tz. 29), und bei dessen Ausübung sind - dem Zweck der Regelung entsprechend - primär die öffentlichen Belange der Wasserwirtschaft zu beachten. Ein gleich-gerichtetes Interesse des Eigentümers fällt zwar ebenfalls ins Gewicht; Voraus-setzung ist aber, dass der private Nutzen mit diesen Belangen des [X.]in Einklang steht (vgl. §§ 2 Abs. 2, 128 Abs. 3 i.V.m. 125 Abs. 2, 129 Abs. 1 Satz 1 [X.]und OVG Münster, Urt. v. 9. November 2006, aaO, Tz. 41 ff. und 62). Die nach dem Rechtsgedanken von § 917 BGB erforderliche Notlage entfällt deshalb erst mit der Erteilung des Zwangsrechts. Bis dahin besteht kein Anlass, von dem allgemeinen Grundsatz der Zweigleisigkeit des öffentlichen und privaten Nachbarrechts (dazu etwa Senat, [X.]66, 354, 357 ff.; 122, 1, 8 und allgemein [X.]in Grziwotz/Lüke/Saller, aaO, 1. Teil Rdn. 83 ff.) abzuwei-chen. Denn den §§ 128, 129 [X.]kann nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen des Vorbehalts nach Art. 65 EG[X.]ein privates [X.]ausschließen und den Eigentümer auf das hoheitliche Zwangsrecht verweisen wollte. Das zeigen zum einen die in den Wassergeset-zen der Länder [X.](§§ 88 f.), [X.](§§ 116, 118), [X.](§§ 64 f.), [X.](§§ 98 f.), [X.](§§ 93 f.), [X.](§§ 109 f.) und [X.](§§ 95 f.) geregelten Zwangsrechte, die jeweils mit den - oben erwähnten - landesrechtlichen Bestimmungen über das private [X.]konkurrieren. Zum anderen sah bereits das [X.]Landrecht, dessen Tradition die Revision für ihre gegenteilige Auffassung bemüht, neben dem staatlichen Zwang zur Gestattung der [X.]([X.]8 §§ 103 ff.) auch ein nachbarliches Notrecht vor ([X.]22 § 3), dessen denkbar weit gefasster Tatbestand nicht nur das Notwegrecht, sondern jede Art von Grundgerechtigkeit und damit auch die Befugnis zum "Ausguss" auf das [X.]- 14 - nachbarte Grundstück und zur Abführung der Flüssigkeiten durch einen Kanal (vgl. [X.]22 §§ 59 f.) umfasste. Dass der [X.]Landesge-setzgeber in diesem Punkt von der [X.]Tradition abweichen wollte, lässt sich weder den Materialien zum Landeswassergesetz (LT-Drs. 4/156, 8/2388 und 10/2661, jeweils aaO) noch der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Nachbarrechtsgesetzes (LT-Drs. 6/212, [X.]ff.) entnehmen. Allein der Umstand, dass das Nachbarrechtsgesetz vom 15. April 1969 keine eigen-ständige Regelung des [X.]enthält, rechtfertigt diese Annahme nicht. Denn zum einen kann der achte Abschnitt, in dem das Gesetz von [X.]handelt, schon deshalb nicht als abschließende Kodifikation des ent-sprechenden Wassernachbarrechts angesehen werden, weil er aus einer einzi-gen Vorschrift besteht (§ 29 NachbG NRW) und die in § 115 [X.]gere-gelten Fragen wild abfließenden Wassers ausklammert. Zum anderen hatte der Senat bereits zehn Jahre vor dem Erlass des Nachbarrechtsgesetzes entschie-den, dass sich die Befugnis zur Verlegung eines Abwasserkanals aus § 917 BGB ergeben kann (Urt. v. 4. November 1959, V ZR 49/58, WM 1959, 1461). Es liegt deshalb näher, dass der [X.]Gesetzgeber ein wei-tergehendes Notleitungsrecht, wie es in den Nachbarrechtsgesetzen anderer Länder vorgesehen ist, schlicht für entbehrlich hielt. dd) Die Revision weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der Nachbar, durch dessen Grundstück die [X.]verläuft, analog § 917 Abs. 2 BGB durch eine nach dem Minderwert des Grundstücks bemessene Rente zu entschädigen ist (vgl. Senat, [X.]79, 307, 310; 113, 32, 35; [X.]NJW-RR 1992, 723, 724), während er für die Erteilung eines [X.]Zwangsrechts eine Entschädigung nach den Regelungen des [X.]und -entschädigungsgesetzes erhielte (§§ 131 Abs. 1, 134, 135 [X.]NRW) und bei der Mitbenutzung eigener Leitungen darüber hinaus die 23 - 15 - anteilige Erstattung der Anlage- und Unterhaltungskosten verlangen könnte (§ 129 Abs. 2 [X.]NRW). Warum das der entsprechenden Anwendung des privaten Notwegrechts entgegenstehen soll, erschließt sich indes nicht, zumal möglicherweise bestehende Unterschiede zwischen den Entschädigungsrege-lungen des privaten und des öffentlichen Rechts auch deshalb gerechtfertigt wären, weil die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Zwangsrechte geringer sind als die des § 917 BGB (vgl. Senat, [X.]79, 307, 312 f.). Zu bedenken ist lediglich, ob der durch das [X.]begünstigte Eigentümer über die Rente hinaus an den [X.]zu beteiligen ist, wenn dieses Recht [X.]wie hier [X.]auf die Mitbenutzung einer von dem Nachbarn angelegten Leitung gerichtet ist. Die landesrechtlichen [X.]über das private [X.]sehen eine solche Kostenbeteili-gung vor (vgl. etwa § 7e Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 [X.]BW). Bei den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung entspricht sie auch dem allgemeinen Notweg-recht. Denn nach § 917 BGB ist der Nachbar nur zur Duldung, aber nicht zur Unterhaltung des [X.]verpflichtet (BGH, Urt. v. 6. April 1995, III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 913 f.), und wenn er den Weg gemeinsam mit dem [X.]nutzt, sind die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung nach §§ 748, 742 [X.]zu teilen ([X.]RdL 1997, 35, 36; [X.]Urt. v. 16. Oktober 2000, 5 U 108/00, zitiert nach Juris, Tz. 34; Staudinger/Roth, [X.][2002], § 917 Rdn. 35; vgl. auch Senat, [X.]161, 115, 119 ff. für das Recht der Dienstbarkeiten). Für die Unterhaltung einer gemeinsam genutzten [X.]gelten diese Grundsätze entsprechend. Daraus folgt aber nicht, dass der Berechtigte dem Nachbarn auch die Kosten für die Herstellung einer sol-chen Leitung anteilig zu erstatten hätte. Vielmehr scheidet eine Beteiligung an diesen Kosten jedenfalls unter den - hier vorliegenden - Voraussetzungen des § 918 Abs. 2 BGB aus. Denn der Eigentümer, der in seine Grundstücke [X.]- 16 - serleitungen für andere, ebenfalls ihm gehörende, später veräußerte [X.]verlegt, hat die Möglichkeit, sich einen finanziellen Ausgleich für die Herstel-lungskosten zu verschaffen, indem er den Kaufpreis für die Grundstücke, denen die Leitungen dienen, entsprechend bemisst (Senat, [X.]79, 307, 310 f.). Das schließt eine nachträgliche Kostenbeteiligung des Käufers auch dann aus, wenn die belasteten Grundstücke ebenfalls veräußert werden. Denn der bloße Wechsel des Eigentümers ist auf den Inhalt des Notwegrechts ohne Einfluss (Senat, aaO, 311). 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Notleitungs-rechts analog § 917 BGB zu Recht bejaht. Das Grundstück der Beklagten hat keine eigene Verbindung zu einem öffentlichen Abwasserkanal. Eine solche Verbindung ist erforderlich, weil das Grundstück zu Wohnzwecken genutzt wird. Diese Nutzung ist ordnungsgemäß. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die Bebauung des Grundstücks wegen der fehlenden Absicherung der Verbin-dung zum öffentlichen Kanalnetz durch eine Dienstbarkeit oder eine Baulast nach öffentlichem Baurecht nicht hätte genehmigt werden dürfen. Denn die [X.]Baugenehmigung ist unstreitig erteilt worden, so dass insoweit von der Ordnungsmäßigkeit der Nutzung auszugehen ist (Senat, Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 159/05, NJW 2006, 3426, 3427; ebenso - für das [X.]- BVerwGE 50, 282, 290 f., und Wilhelms, aaO, 127). Das gilt auch für den von der Revision geltend gemachten Verstoß gegen die örtliche Abwassersatzung. Denn eine Baugenehmigung stellt verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht über-einstimmt (BVerwG aaO, 290). Keiner Klärung bedarf daher, ob ein Notleitungs-recht den Anforderungen der [X.]genügt und inwiefern dies nach § 917 BGB für die Ordnungsmäßigkeit der Nutzung von Bedeutung ist (dazu Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 59/89, NJW 1991, 176, 177). 25 - 17 - 3. Von einer Bestimmung nach § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB hat das [X.]abgesehen, weil die Richtung der [X.]und der Umfang des [X.]durch die bei dessen Entstehung vorhandene [X.]bestimmt werden. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats ([X.]79, 307, 309) und wird von der Revision auch nicht beanstandet. Inhalt und Um-fang des [X.]wären zwar ausnahmsweise dann neu zu be-stimmen, wenn die vorhandene Leitung überlastet wäre. Insoweit hat die Kläge-rin den ihr obliegenden Beweis jedoch nicht geführt. 26 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Abweisung der Klage auch insoweit bestätigt, als der geltend gemachte Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch die Durchleitung von Niederschlagswasser betrifft. Dabei hat es nicht verkannt, dass die Miteigentümer des [X.]inso-weit nicht nach § 917 BGB verpflichtet sind, die Mitbenutzung ihrer [X.]zu dulden, weil die Beklagten wegen der auf ihrem Grundstück vorhan-denen [X.]nicht auf die Durchleitung des Niederschlagswassers an-gewiesen sind. Nach seinen Feststellungen fehlt es aber schon an einer Beein-trächtigung des Miteigentums (§ 1004 Abs. 1 BGB), weil die Klägerin nicht [X.]hat, dass die Beklagten auch Niederschlagswasser in die [X.]einleiten. 27 Diese Feststellung hält den Angriffen der Revision stand. Das [X.]hat die Beweislast nicht verkannt. Als Störer müssen die Beklagten zwar sämtliche Voraussetzungen der Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB darlegen und beweisen (Senat, [X.]106, 142, 145). Die streitige Frage, ob die Beklagten Niederschlagswasser in die Abwasserleitung einleiten, betrifft aber nicht die Duldungspflicht, sondern die geltend gemachte [X.]selbst. Deren Vorliegen und Ausmaß hat nach allgemeinen Regeln 28 - 18 - die Klägerin zu beweisen (vgl. nur [X.]in Baumgärtel/Laumen, [X.]der Beweislast, 2. Aufl., Bd. 2, § 1004 Rdn. 4 m.w.N.). II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. 29 [X.] [X.] Stresemann Czub [X.]Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 31.05.2005 - 63 C 552/04 - LG Bochum, Entscheidung vom 04.09.2007 - 9 S 157/05 -
Meta
04.07.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2008, Az. V ZR 172/07 (REWIS RS 2008, 2987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2987
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