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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 225/14
2 AR 151/14
vom
17. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
[X.].: 2 KLs 27 Js 14361/13 hw. Landgericht Konstanz
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17. Oktober
2014
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 13. August 2014 wird hinsichtlich eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in For-
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
Zeng
Meta
17.10.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2014, Az. 2 ARs 225/14 (REWIS RS 2014, 2094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2094
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