Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2014, Az. 3 StR 325/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3204

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 325/14
vom
2. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 2.
September 2014
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 [X.] einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Februar 2014 im [X.] aufgehoben. Von einer Entscheidung über den
[X.] des [X.] wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die durch das Adhäsionsverfahren ent-standenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auf-erlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung (Fall II. 1.) und wegen besonders schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2.) zu der Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an den im Fall II. 2. geschädigten Nebenkläger ein [X.]
-
3
-

dem Basiszins seit dem 3.
Dezember 2013 zu zahlen.
Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich-rechtliche Beanstandun-gen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld-
und Straf-ausspruch unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.]. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.
Das [X.] hat zur Begründung der Höhe des [X.] lediglich ausgeführt, dass es "die Schwere der Verletzung des [X.] und die nicht unerheblichen, wahrscheinlich bleibenden Folgen einer-seits und die Schwere des Verschuldens des Angeklagten andererseits gegen-einander abgewogen" habe. Derartige allgemeine Erwägungen genügen nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt. Insbesondere wird mit dieser Begründung der Adhäsionsentscheidung schon nicht deutlich, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die
persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 7.
Juli 2010 -
2 StR 100/10, [X.], 344; vom

2
3
-
4
-
29.
November 2011 -
3 [X.], juris Rn.
13 mwN). Da die Zurückweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in [X.] kommt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
406a Rn.
5 mwN), sieht der Senat von einer Entscheidung über den [X.] ab.
Schäfer

Ri[X.] [X.] ist wegen

Mayer

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

Schäfer

Gericke

Spaniol

Meta

3 StR 325/14

02.09.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2014, Az. 3 StR 325/14 (REWIS RS 2014, 3204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3204

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 325/14

2 StR 100/10

3 StR 326/11

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