Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. 4 StR 442/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13334

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
442/14

vom
26. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26.
März 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
Bender

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

in der Verhandlung

,
Staatsanwältin beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreterinnen
des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin
der
Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des [X.] vom 3.
April 2014, auch
zugunsten der
Angeklagten, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die
Nebenkläger mit ihren zulässigen Revisionen und rügen die Verletzung sach-lichen Rechts. Sie beanstanden insbesondere, dass die Angeklagte nicht we-gen Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne von §
227 StGB oder wegen eines Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Die Rechtsmittel haben Erfolg, und zwar auch insoweit, als sie zugunsten der Angeklagten wirken (§
301 [X.]).
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Die aus schwierigen,
von Gewalt und sexuellem Missbrauch gepräg-ten familiären Verhältnissen stammende, zum Tatzeitpunkt 44
Jahre alte Ange-1
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-
4
-
klagte ist seit ihrem 18.
Lebensjahr verheiratet. Die Ehe gestaltete sich schon nach kurzer Zeit wegen starken Alkoholkonsums, Geldverschwendung und Gewalttätigkeiten des Ehemannes zunehmend problematisch. Zum Tatzeit-punkt war die Angeklagte, die bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Krise von ihrem Ehemann kaum Unterstützung erfuhr, nicht mehr in der Lage, die laufenden Verbindlichkeiten der inzwischen hoch verschuldeten Familie zu [X.].
Nach Eingang einer neuerlichen Mahnung, mit der sie zur Rückführung eines [X.] aufgefordert wurde, beschloss die Angeklagte erstmals, bei einer Person außerhalb ihrer Familie um Hilfe zu bitten. Am Tattag, dem 22.
Oktober 2013, suchte sie die 88
Jahre alte, körperlich noch rüstige Geschä-digte auf, die in der Nachbarschaft wohnte. Nachdem die Geschädigte die An-geklagte in ihre Wohnung eingelassen und beide sich eine gewisse Zeit unter-halten hatten, nahm die Angeklagte von ihrem ursprünglich gefassten Plan
Ab-stand, die Geschädigte um Geld zu bitten, und wollte nach [X.].
Die Geschädigte lud sie jedoch ein, noch gemeinsam in der Küche Kaffee zu trinken. Infolge der mittelschweren Demenzerkrankung der Geschädigten, deren Symptome und Auswirkungen der Angeklagten nicht bekannt waren, sprang die Geschädigte plötzlich vom Küchentisch auf, fing an zu schreien und beschimpfte die Angeklagte, die sie demenzbedingt nun nicht mehr erkannte, e-schädigte weiter schrie, befürchtete
die Angeklagte,
dass
Nachbarn auf das Geschrei aufmerksam werden
könnten. Daher hielt sie der Geschädigten von vorne mit einer Hand den Mund zu, um sie am Schreien zu hindern. Diese
setz-te sich jedoch in einer solchen Weise zur Wehr, dass es zu einem Gerangel kam, in dessen Verlauf beide zu Boden gingen. Einer plötzlichen Regung fol-gend setzte sich die Angeklagte auf den Oberkörper der auf dem Rücken lie-4
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-
genden und noch lebenden, weiterhin schreienden Geschädigten und drückte ihr Mund und Nase ohne Tötungsvorsatz für mindestens zwanzig
Sekunden fest zu, um die Geschädigte auf diese Weise zur Ruhe zu bringen, wobei der Angeklagten die Gefährlichkeit ihres Handelns bewusst war.
Als sie daraufhin bei der Geschädigten keine Atemtätigkeit mehr feststellte, nahm sie an, diese getötet zu haben. Um ihre [X.]chaft zu verdecken und die Tat wie
einen Wohnungseinbruchsdiebstahl aussehen zu lassen, fesselte die Angeklagte die Geschädigte in Höhe der Unterschenkel
und legte einen straffen Knebel um Kopf und Mund der Frau, den sie mit einem festen Doppelknoten im Mundbe-reich verschloss. Die Geschädigte verstarb
infolge Erstickens, wobei die [X.] den genauen Zeitpunkt des [X.] nicht feststellen konnte. Demzufolge hat sie offen gelassen, ob das Tatopfer, dessen Körper während der Knebelung noch Kreislauftätigkeit aufwies, zu diesem Zeitpunkt nur be-wusstlos war, der Tod also erst durch die nachfolgende Knebelung eintrat, oder der Tod bereits
zuvor
infolge des [X.]s von Mund und Nase eingetreten war, es sich bei der nachfolgenden Kreislauftätigkeit also lediglich um ein

handelte. Das [X.] hat ferner nicht aus-schließen können, dass die Angeklagte die Tat affektbedingt im Zustand erheb-lich verminderter Schuldfähigkeit beging.
2.
Das [X.] hat angenommen, dass die Angeklagte sich der ge-fährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB strafbar gemacht hat. Da nicht habe [X.] werden können, ob die Geschädigte bereits durch das [X.] des [X.] für einen Zeitraum von etwa zwanzig
Sekunden oder erst infolge der anschließenden Knebelung zu Tode kam, die Angeklagte aber unwiderlegbar davon ausgegangen sei, ihr Opfer schon durch die erste, ohne Tötungsvorsatz vorgenommene Handlung getötet zu haben, scheide in Anwendung des [X.]
-
6
-
felssatzes eine Verurteilung wegen Totschlags

212 StGB)
ebenso aus wie eine solche wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§
227 StGB).
Aus dem-selben Grund komme ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (§
222 StGB) nicht in Betracht.
II.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die jeweils mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Revisionen der Nebenkläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Die
Erwägungen der [X.]
leiden an einem durchgreifenden
Rechtsfehler, der die Verurteilung gleichermaßen zugunsten wie auch
zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst haben kann

301 [X.];
st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 23.
August 1995

2
StR
394/95,
[X.], 130 mwN).
1.
Zur Begründung der subjektiven Tatseite der gefährlichen Körperver-letzung sowie zur Abgrenzung vom bedingten Tötungsvorsatz stellt die [X.] maßgeblich auf das Bewusstsein der Angeklagten von der Gefährlich-keit des [X.]s von Mund und Nase des Opfers ab. Insoweit im [X.] der Einlassung der Angeklagten folgend, gelangt sie einerseits zu der Feststellung, die Gefährlichkeit dieses Handelns sei der Angeklagten bewusst gewesen, ein bedingter Tötungsvorsatz lasse sich jedoch nicht feststellen. Die Verneinung des Tötungsvorsatzes stützt das [X.] bei der Beweiswürdi-gung hingegen auf die Erwägung,
das Verschließen der Atemwege eines Men-schen sei zwar grundsätzlich als gefährliche Gewalthandlung anzusehen, die zum Tode führen könne, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles sei hier jedoch nicht davon auszugehen, dass die Angeklagte die potentielle
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-
7
-
Lebensgefährlichkeit ihrer Handlungsweise erkannt und gebilligt habe. Den be-dingten Vorsatz einer Körperverletzung im Sinne des §
224 Abs.
1 Nr.
5 [X.] hält die [X.] schließlich für gegeben; der Angeklagten sei [X.] die Gefährlichkeit ihres Handelns und der Umstand, dass es geeignet war, das Leben des [X.] zu gefährden, bewusst gewesen.
2.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die in ihnen enthaltenen Widersprüche können auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht aufgelöst werden.
a)
Die [X.] lassen zum einen besorgen, dass die [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen eines bedingten Tötungsvorsatzes auf der Grundlage von zwei einander widersprechenden Begründungen ver-neint hat. Während die [X.] einerseits der Einlassung der Angeklagten folgt, ihr sei die Gefährlichkeit des [X.]s von Mund und Nase des [X.] bewusst gewesen, schließt sie an anderer Stelle aus, dass die Angeklagte die potentielle Lebensgefährlichkeit ihrer Handlungsweise erkannt haben könnte. Da die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.] auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmen und wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens-
als auch für das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist (vgl. nur Senatsurteil vom 23.
Februar 2012

4
StR
608/11, [X.], 443, 444; [X.], Urteil vom 4.
April 2013

3
StR
37/13, [X.]R StGB §
212 Abs.
1 Vorsatz, [X.] 64), kann der Senat auf der Grundlage dieser widersprüchlichen [X.] in den Urteilsgründen nicht überprüfen, ob das [X.] einen be-dingten Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

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9
-
8
-
b)
Zum anderen lassen die Ausführungen der [X.] besorgen, dass sie

rechtsfehlerhaft

den [X.] bereits auf die einzelnen Indizien angewandt hat (vgl.
dazu [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
261 Rn.
26 mwN). Denn sie geht

ohne dies näher zu belegen

davon aus, r-such der Angeklagten, spreche, ferner, dass sie sich die Tat nicht zunutze [X.] habe und ein Tötungsmotiv nicht ersichtlich sei. All dies schließt indes einen bedingten Tötungsvorsatz nicht aus, zumal mit ihm handelnde Täter kein Tötungsmotiv haben, sondern einem anderen Handlungsantrieb nachgehen (vgl. Senatsurteil vom 23.
Februar 2012

4
StR
608/11, [X.], 443, 445).
Der Zweifelssatz bedeutet auch nicht, dass von der dem Angeklagten je-
weils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Unterstellungen zugunsten des [X.] sind vielmehr nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter hierfür reale An-knüpfungspunkte hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 13.
Dezember 2012

4
StR
177/12, [X.], 117, 118; [X.], Urteil vom 20.
Mai 2009

2
StR 576/08, [X.], 630).
c)
Die nach §
301 [X.] gebotene Nachprüfung des Urteils auf Rechts-fehler zum Nachteil der
Angeklagten ergibt
ferner, dass die Verurteilung
wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB aus Rechtsgründen ebenfalls keinen Bestand haben kann.
Für den [X.] im Sinne von §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allge-meine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt, auch wenn er sie nicht als solche bewertet
([X.], Urteil vom 10
11
12
-
9
-
4.
November 1988

1
StR
262/88, [X.]St 36, 1, 15).
Die Ausführungen im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes, wonach die Angeklagte die potentielle Lebensgefährlichkeit ihrer Handlungsweise weder erkannt noch gebilligt habe, stehen, wie bereits dargelegt, insoweit in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Feststellungen und zur rechtlichen
Würdigung.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender

Meta

4 StR 442/14

26.03.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. 4 StR 442/14 (REWIS RS 2015, 13334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13334

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4 StR 387/15

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