Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.09.2019, Az. 3 StR 219/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3862

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Gegenstand

Beweiswürdigung hinsichtlich des Tötungsvorsatzes bei einer Vergewaltigung


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, vom [X.] vertretenen Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen und Wertungen vorgenommen:

3

1. Am Abend des 30. Juli 2018 vereinbarte der Angeklagte mit der 63-jährigen      M.    - beide verkehrten in der [X.] und kannten sich seit Jahren - die einvernehmliche Durchführung des Geschlechtsverkehrs gegen Bezahlung von 30 €;      M.    litt unter zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden, unter anderem einer akut verschlimmerten chronischen Lungenerkrankung. Der Angeklagte begab sich mit dem Opfer nach der Geldübergabe auf einen Spielplatz, wo er zunächst einige Minuten mit diesem einvernehmlich den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzog. Sodann erklärte      M.    , dass sie keine Lust mehr habe und der Angeklagte aufhören solle. Nachdem das Opfer nicht in der Lage war, die vom Angeklagten geforderte Rückerstattung der 30 € zu leisten, entschloss sich dieser nunmehr gegen den Willen von      M.    und mit Gewalt den Geschlechtsverkehr fortzuführen. Als das Opfer begann, nach der Polizei zu rufen und zu husten, fixierte der Angeklagte es mit der linken Hand an seinem linken Oberarm am Boden und legte ihm seine rechte Hand so auf den Mund, dass seine Handfläche diesen umfasste, die Finger über Mund und Nase lagen und das Handgelenk auf seinen Hals drückte. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass ein derartiges Mund-zu-halten bei der stark hustenden Frau wegen der verursachten Atemnot potentiell lebensbedrohlich ist. Im weiteren Verlauf des Geschehens ging er allerdings davon aus, dass sein Verhalten nicht den Tod von      M.    herbeiführen werde. Es kam ihm nur darauf an, zum Orgasmus zu kommen. Nachdem der Angeklagte in der vorbeschriebenen Körperstellung und in grober Art und Weise zwanzig Minuten gegen den Willen des Opfers den Geschlechtsverkehr vollzogen und in ihm ejakuliert hatte, stand er auf und entfernte sich.

4

Neben [X.] und [X.] erlitt      M.    unter anderem einen Bruch des [X.] sowie des linken [X.] und unterhorns, verursacht durch die Druckausübung gegen den Hals während des Geschlechtsverkehrs. Die knöchernen Verletzungen am [X.] und die durch Handauflegen auf Mund und Nase verhinderte Luftzufuhr führten schließlich zum Tod durch Ersticken.

5

Infolge des Konsums von Alkohol, Kokain und Heroin war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert.

6

2. Das [X.] ist zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, das Opfer mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich zu misshandeln, und den Tod desselben leichtfertig herbeigeführt; zumindest bedingten Tötungsvorsatz hat es indes nicht festzustellen vermocht. Die [X.] hat ihre Überzeugung auf das Geständnis des Angeklagten und den festgestellten äußeren Geschehensablauf gestützt. Der Einlassung des Angeklagten folgend ist sie davon ausgegangen, dieser habe die potentielle Lebensgefahr durch Zuhalten des [X.] erkannt und billigend in Kauf genommen. Weil es ihm nur darauf angekommen sei, möglichst schnell zum Orgasmus zu kommen und er allein hierauf konzentriert gewesen sei, habe er grob achtlos und aus Gleichgültigkeit verkannt, dass sein Opfer dadurch, dass er mit seiner Hand dessen Mund und Nase bedeckte, keine Luft bekam und er mit seinem Handgelenk auf dessen [X.] drückte, wodurch dieser brechen und der Tod der      M.    herbeigeführt werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Bestreiten des bedingten Tötungsvorsatzes lediglich um eine Schutzbehauptung handeln könne, hat das [X.] anhand der Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht. Zur Begründung hat die [X.] insoweit ausgeführt, es lägen keine weitergehenden Angriffe auf die körperliche Integrität des Opfers - wie zum Beispiel ein Würgen oder ein Drosselvorgang - vor, die einen Todeserfolg so nahegelegt hätten, dass allein die objektive Handlung bzw. die Schwere der angestrebten Verletzung einem Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang entgegengestanden hätten.

II.

7

Mit Erfolg greift die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung des [X.]s an, auf deren Grundlage dieses zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Insoweit gilt:

8

1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor Annahme eines bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des [X.], seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind. Kann das Tatgericht auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des bedingten Vorsatzes nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Gleichermaßen allein Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. Mai 2018 - 3 StR 38/18, juris Rn. 11 mwN). Diese Grundsätze gelten auch bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes. Dort ist es - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten, wobei Widersprüche nicht zu Tage treten dürfen ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 3 StR 415/16, [X.], 342, 343 f. mwN).

9

2. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beweiswürdigung des [X.]s als rechtsfehlerhaft; sie ist unklar und lückenhaft.

Die [X.] stützt ihre Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite auf das Geständnis des Angeklagten und den festgestellten äußeren Geschehensablauf. Unklar bleibt insoweit jedoch bereits, welchen Inhalt dieses Geständnis hat. Denn den Ausführungen Seite 8, 4. Absatz bis Seite 9, 1. Absatz der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, ob dort ausschließlich die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben oder (auch) eine eigene Würdigung durch die [X.] vorgenommen wird.

Die Beweiswürdigung erweist sich zudem als lückenhaft. Das [X.] hat einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten im Wesentlichen dessen Einlassung folgend ausgeschlossen; indes hat es versäumt, diese einer kritischen Überprüfung anhand einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände zu unterziehen. So hat die [X.] zwar ausgeführt, weitere, über das festgestellte Tatgeschehen hinausgehende Angriffe auf die körperliche Integrität des Opfers - wie insbesondere ein Würgen oder ein Drosselungsvorgang -, die einen Todeserfolg so nahegelegt hätten, dass allein die objektive Handlung bzw. die Schwere der angestrebten Verletzung einem Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang entgegengestanden hätten, habe sie der Beweisaufnahme nicht entnehmen können. Die Urteilsgründe lassen jedoch eine nähere Auseinandersetzung mit der der festgestellten Tathandlung nach ihrer konkreten Ausführung und den sonstigen sie begleitenden Umständen innewohnenden objektiven Gefährlichkeit vermissen (vgl. [X.], Urteile vom 15. Dezember 2010 - 2 StR 531/10, [X.], 110; vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15, [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67). Dies hätte sich jedoch aufgedrängt. Denn nach den Feststellungen hielt der Angeklagte dem Opfer zwanzig Minuten lang den Mund zu, bedeckte zeitgleich mit seiner Hand dessen Nase und vollzog dabei an der gewaltsam auf den Boden fixierten Frau gegen deren Willen in derart grober Art und Weise den vaginalen Geschlechtsverkehr, dass sie nicht unerhebliche vaginale Verletzungen erlitt. Insbesondere das Zeitmoment hätte insoweit näherer Erörterung bedurft (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2015 - 4 [X.], [X.], 172, 173).

3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung. Da die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten eng mit dem objektiven Tatgeschehen verknüpft sind, können auch die hierzu getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.

[X.]     

        

     Spaniol     

        

Wimmer

        

Ri[X.] [X.] ist
wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben.

                          
        

[X.]

        

Berg     

        

Meta

3 StR 219/19

05.09.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 30. Januar 2019, Az: 39 Ks 18/18

§ 177 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.09.2019, Az. 3 StR 219/19 (REWIS RS 2019, 3862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3862

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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