Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. 1 StR 40/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7581

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 40/14

vom
25. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Februar
2014
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2013 wird gemäß § 349 Abs. 1 [X.] als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und zu Gunsten der Nebenklägerin eine Adhäsionsentscheidung ge-troffen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat nach Verkündung des
n anschließend keine Erklä-rung abgegeben. Damit hat der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
1. Der Angeklagte hat eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt, dass er auf Rechtsmittel verzichtet und das Urteil
annimmt. Diese Prozesser-1
2
3
-
3
-
klärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Senat, [X.] vom 14. Januar 1986

1 [X.], [X.], 277, 278).
2. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des [X.]s des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor:
a) Eine die Wirksamkeit des [X.] hindernde Verständi-gung nach § 257c [X.] (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 [X.]) oder eine ebenso wir-kende informelle Verständigung (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2013

2 StR 267/13) gab es in dem Verfahren nicht. Ebenso wenig gibt es [X.] für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe des [X.].
b) Die von der Verteidigerin vorgetragenen Umstände führen

selbst wenn sie zutreffen sollten

nicht zur Unwirksamkeit des [X.]:
aa) Dass es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spontanäußerung handelt, stellt die Wirksamkeit des [X.] nicht in Frage; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte [X.] ist wirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2004

1 StR 14/04, bei [X.] NStZ-RR 2005, 257, 261). Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten wird weder vorgebracht, noch wäre hierfür sonst etwas ersichtlich.
bb) Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe vor seiner Erklä-rung keine Rücksprache mit seinen Verteidigern gehalten, steht dies der Wirk-samkeit des [X.] nicht entgegen.
Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des [X.], dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelver-4
5
6
7
8
9
-
4
-
zichts Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu be-sprechen, oder dass der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen [X.] zu beraten ([X.],
Urteil vom 21. April 1999

5 StR 714/98, [X.]St 45, 51, 57 mwN; vgl. auch [X.]

Kammer, Beschluss vom 25. Januar 2008

2 BvR 325/06, [X.], 209). Ein bindender Rechtsmittelverzicht wird deshalb nicht angenommen, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. [X.] aaO; Senat, Urteil vom 12. Februar 1963

1 [X.], [X.]St 18, 257, 260). Solche Umstände sind hier jedoch weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Anstatt Erörterungsbedarf hinsichtlich der Frage des [X.] anzumelden (vgl. Senat aaO S. 259), haben die Verteidiger nach der eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung des Angeklagten, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel, keine Er-klärung abgegeben. Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine [X.] dafür, dass das [X.] dem Angeklagten einen Rechtsmittel-verzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 13. Januar 2000

4 StR 619/99, [X.], 441, 442 mwN).
cc) Soweit die Revision behauptet, dem nicht deutsch sprechenden [X.] sei die Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen, sind [X.] außer der Fremdsprachigkeit keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Sprachunkundigkeit eines Angeklagten ist jedoch regelmäßig unerheblich, wenn

wie hier

ein Dolmetscher anwesend ist und dieser die Rechtsmittelbelehrung des Vorsitzenden übersetzt, so dass der Angeklagte weiß, dass er über die Frage einer Anfechtung des Urteils entscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom
13. Januar 2000

4 StR 619/99,
[X.], 441, 442 10
-
5
-
mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 3. März 2004

1 StR 1/04, [X.], 214).
dd) Dass die Erklärung des Angeklagten nicht vorgelesen und genehmigt wurde, ist für ihre Wirksamkeit ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises (vgl. [X.], Beschluss vom
13. Januar 2000

4 StR 619/99,
[X.], 441 f. mwN). Die Richtigkeit des Protokollvermerks wird vorliegend nicht nur durch die Verfügung des in der Sitzung anwesenden [X.] der Staatsanwaltschaft (Band [X.]. 614 d.A.), sondern auch von der Verteidigung bestätigt. Weiterer Nachforschungen insoweit bedurfte es deshalb nicht.
3. Verzichtet der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel, ist

anders als die Revision meint

ein später eingelegtes Rechtsmittel seines Verteidigers wirkungslos (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 1985

3 [X.], bei [X.]/[X.] [X.], 206, 208; Jesse
in Löwe/[X.],
[X.], 26.
Aufl., §
297 Rn. 10 mwN; SSW-[X.]/Hoch, § 297 Rn. 5).
11
12
-
6
-
4. Infolge des wirksamen Verzichts ist das Urteil des [X.]s Nürn-berg-Fürth vom 1. Juli 2013 rechtskräftig. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten war daher gemäß § 349 Abs. 1 [X.] mit der Kostenfolge des §
473 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] als unzulässig zu verwerfen.
Raum Graf Jäger

Cirener Mosbacher
13

Meta

1 StR 40/14

25.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. 1 StR 40/14 (REWIS RS 2014, 7581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7581

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 267/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.