Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2022, Az. 1 C 49/21

1. Senat | REWIS RS 2022, 8279

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Gegenstand

Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft


Leitsatz

§ 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 und 4 AufenthG vermittelt dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft kein von deren Führung unabhängiges und damit eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der im Mai 1969 geborene Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, ist Vater eines im Jahr 2001 geborenen [X.] Staatsangehörigen. Die Personensorge für das Kind wurde allein dessen Mutter übertragen. Der Kläger übte sein Umgangsrecht zeitweise aus. Im August 2009 wurde ihm infolge der Eheschließung mit einer [X.] Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt. Nach deren Aufhebung verkürzte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde im März 2010 die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis; zugleich erteilte sie dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung der "Personensorge" für seinen [X.], die zuletzt im Oktober 2014 bis zum März 2017 verlängert wurde.

2

Im April 2018 versagte die Ausländerbehörde der Beklagten die neuerliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, forderte den Kläger zum Verlassen des [X.] innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung auf, drohte ihm für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkomme, die Abschiebung primär nach [X.] an, befristete das seinerzeitige gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von zwei Jahren und verpflichtete den Kläger zur Vorlage seines Nationalpasses innerhalb von 14 Tagen zum Zwecke der Eintragung der Ausreisefrist. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheide aus. Der Kläger habe für die Betreuung und Erziehung seines [X.]es keine Verantwortung mehr übernommen und auch sein Umgangsrecht nicht mehr ausgeübt. Dem Elternteil eines minderjährigen ledigen [X.] erwachse nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht.

3

Das Verwaltungsgericht hat der in der mündlichen Verhandlung auf die Aufhebung der angegriffenen Verfügung und die Verpflichtung der Beklagten zur "Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 i. V. m. § 31 [X.]" beschränkten Klage stattgegeben.

4

Der [X.]hof hat das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. § 31 [X.] werde in § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] anders als in § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 25b Abs. 4 Satz 3 [X.] nicht für "entsprechend", sondern mit der bezeichneten Maßgabe für anwendbar erklärt. Dies stelle eine Rechtsgrundverweisung dar, die, soweit sie § 31 [X.] betreffe, allein die Fälle des [X.] nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erfasse, nicht jedoch auch für ausländische Elternteile minderjähriger lediger [X.] gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] gelte. Ein Wertungswiderspruch zu § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] oder zu § 25b Abs. 4 Satz 3 [X.] oder gar eine willkürliche Ungleichbehandlung lägen mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht vor. Ein solcher rechtfertigte im Übrigen weder eine der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung zuwiderlaufende Auslegung des § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] noch eine entsprechende Anwendung des § 31 [X.] in sämtlichen von § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfassten Konstellationen noch eine verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.].

5

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der eindeutige Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] lasse eine Differenzierung zwischen den in § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfassten Nachzugskonstellationen zu [X.] nicht zu. Der [X.] habe keine Verschlechterung der Rechtsstellung des ausländischen Elternteils eines minderjährigen ledigen [X.], sondern die unveränderte Übernahme der durch § 22 Satz 2 und § 23 Abs. 3 AuslG 1990 geprägten Rechtslage beabsichtigt. Mit § 28 Abs. 3 Satz 2 [X.] sei in der Folge lediglich der bis dahin ungeregelte Lebenssachverhalt reguliert worden, dass dem ausländischen Elternteil eines volljährig gewordenen [X.] Kindes, der noch nicht drei Jahre mit dem Kind im [X.] verbracht habe und somit auch keine Gelegenheit zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] gehabt habe, ein fortwährendes Aufenthaltsrecht zu gewähren sei. Die Auslegung des [X.]hofs begründe einen Wertungswiderspruch zu § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.].

6

Die Beklagte und die Vertreterin des [X.] beim [X.] verteidigen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist ni[X.]ht begründet. Der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss des Verwaltungsgeri[X.]htshofs beruht ni[X.]ht auf der Verletzung von Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Einklang mit Bundesre[X.]ht ents[X.]hieden, dass der Kläger kein von dem Zwe[X.]k des Familienna[X.]hzugs unabhängiges befristetes Aufenthaltsre[X.]ht beanspru[X.]hen kann (1.) und die angegriffene Verfügung au[X.]h im Übrigen re[X.]htmäßig ist und den Kläger ni[X.]ht in seinen Re[X.]hten verletzt (2.).

8

1. Der Verwaltungsgeri[X.]htshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] m. § 31 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.] ([X.] - [X.]) vom 30. Juli 2004 ([X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 25. Februar 2008 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 4a des [X.] und einer Einmalzahlung in den [X.] Mindestsi[X.]herungssystemen sowie zur Änderung des [X.] und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022, dem ausländis[X.]hen Elternteil eines minderjährigen ledigen [X.] keinen Anspru[X.]h auf Verlängerung eines Aufenthaltsre[X.]hts vermittelt.

9

Maßgebli[X.]h für die Beurteilung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage ist bei auf die Verpfli[X.]htung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels geri[X.]hteten Verpfli[X.]htungsklagen grundsätzli[X.]h der [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung in der Tatsa[X.]heninstanz (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 [X.] 31.14 - [X.]E 153, 353 Rn. 9). Re[X.]htsänderungen, die na[X.]h der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung eintreten, sind vom Revisionsgeri[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, falls sie das Geri[X.]ht der Vorinstanz, wenn es jetzt ents[X.]hiede, zu bea[X.]hten hätte (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015 - 1 [X.] 27.14 - NVwZ 2016, 71 Rn. 10). Abwei[X.]hendes gilt, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Re[X.]hts es gebieten, auf einen früheren [X.]punkt abzustellen. Dies ist hier insoweit der Fall, als das Begehren des [X.] auf ein eigenständiges befristetes Aufenthaltsre[X.]ht geri[X.]htet ist, wel[X.]hes si[X.]h an die ihm zur Wahrnehmung der Personensorge bis zum März 2017 verlängerte Aufenthaltserlaubnis ans[X.]hließen soll. Sofern ein sol[X.]hes eigenständiges befristetes Aufenthaltsre[X.]ht für einen [X.]raum in der Vergangenheit begehrt wird, ist hinsi[X.]htli[X.]h der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage auf den jeweils von der Antragstellung umfassten Erteilungszeitraum abzustellen ([X.], Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 [X.] 11.08 - [X.]E 134, 124 Rn. 19). Die infolge der Bes[X.]hränkung des Klagebegehrens allein streitgegenständli[X.]he Anspru[X.]hsgrundlage des § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] m. § 31 [X.] hat seit dem Ablauf der Geltungsdauer der dem Kläger zuletzt verlängerten Aufenthaltserlaubnis keine hier bea[X.]htli[X.]he Änderung erfahren.

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] finden die §§ 31 und 34 [X.] mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnli[X.]he Aufenthalt des [X.] im [X.] tritt. Na[X.]h § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft als eigenständiges, vom Zwe[X.]k des Familienna[X.]hzugs unabhängiges Aufenthaltsre[X.]ht für ein Jahr verlängert, wenn u. a. die eheli[X.]he Lebensgemeins[X.]haft seit mindestens drei Jahren re[X.]htmäßig im [X.] bestanden hat. Der Anspru[X.]h na[X.]h § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezieht si[X.]h auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar na[X.]h Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis. Dieser Anspru[X.]h ist Voraussetzung für eine darauf aufbauende Verlängerung im Ermessenswege na[X.]h § 31 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Dana[X.]h kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - [X.] ni[X.]ht vorliegen.

§ 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist dahingehend auszulegen, dass er den ausländis[X.]hen Elternteil eines minderjährigen ledigen [X.] ni[X.]ht begünstigt (a). Dieses Ergebnis steht mit Verfassungs- und Unionsre[X.]ht im Einklang (b).

a) Dem ausländis[X.]hen Elternteil eines minderjährigen ledigen [X.] steht na[X.]h Aufhebung der familiären Lebensgemeins[X.]haft kein von deren Führung unabhängiges und damit eigenständiges befristetes Aufenthaltsre[X.]ht zu. Für dieses Ergebnis streiten die grammatis[X.]he (aa), die systematis[X.]he ([X.]) und die [X.] ([X.]) Auslegung. Die teleologis[X.]he Auslegung steht diesem Verständnis ni[X.]ht entgegen (dd).

aa) Bereits dem Wortlaut von § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] m. § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist zu entnehmen, dass eine Anwendung der Normen auf den Elternteil eines [X.] Kindes auss[X.]heidet.

Die Formulierung "mit der Maßgabe" weist § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] als Re[X.]htsgrundverweisung aus. Verwiesen wird ni[X.]ht nur auf die Re[X.]htsfolge von § 31 Abs. 1 [X.], sondern au[X.]h auf dessen tatbestandli[X.]he Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Re[X.]htsfolge der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eintritt. Dana[X.]h ist § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei [X.] Umsetzung des Normbefehls des § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] dahingehend zu lesen, dass die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft als eigenständiges, vom Zwe[X.]k des Familienna[X.]hzugs unabhängiges Aufenthaltsre[X.]ht für ein Jahr verlängert wird, wenn die eheli[X.]he Lebensgemeins[X.]haft seit mindestens drei Jahren re[X.]htmäßig im [X.] bestanden hat und der [X.] bis dahin seinen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt im [X.] hatte. Der Tatbestand des § 31 [X.] liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Norm darüber hinaus au[X.]h Elternteilen minderjähriger lediger [X.]r ein Aufenthaltsre[X.]ht vermittelt (in diesem Sinne au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 25. September 2017 - 12 N 46.17 - juris Rn. 5; [X.], Bes[X.]hluss vom 19. November 2018 - 18 B 1520/18 u. a. - juris Rn. 6 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 2. April 2019 - 1 Bs 58/19 - juris Rn. 16).

Diesem Verständnis steht au[X.]h die ni[X.]ht nähere Spezifizierung des Begriffs "des [X.]" in § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] ni[X.]ht entgegen. Die betreffenden Wörter sind zwar für si[X.]h betra[X.]htet ni[X.]ht eindeutig und könnten au[X.]h einen minderjährigen ledigen [X.] als Bezugsperson einbeziehen. Die Wortwahl erklärt si[X.]h indes uns[X.]hwer aus dem Umstand, dass si[X.]h die Verweisung in § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf §§ 31 und 34 [X.] bezieht. Während § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein eigenständiges befristetes Aufenthaltsre[X.]ht allein für Ehegatten begründet, normiert § 34 Abs. 1 und 2 [X.] ein sol[X.]hes für Kinder beziehungsweise volljährig gewordene Kinder.

[X.]) Die systematis[X.]he Auslegung bestätigt den vorstehenden Befund.

Während die Verweisungsnorm des § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] genannten Ausländer einbezieht, erfasst § 28 Abs. 3 Satz 2 [X.] die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] bezei[X.]hnete Personengruppe. Na[X.]h § 28 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen [X.] zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis au[X.]h na[X.]h Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeins[X.]haft lebt und si[X.]h in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten s[X.]hulis[X.]hen oder berufli[X.]hen Bildungsabs[X.]hluss oder Ho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hluss führt. In der Begründung zur Einfügung der Norm führte der seinerzeit federführende Innenauss[X.]huss des [X.] Bundestages aus, dur[X.]h die Änderung werde eine Lü[X.]ke ges[X.]hlossen, die darin bestehe, dass bislang für Aufenthaltserlaubnisse für Elternteile minderjähriger lediger [X.]r bei Eintritt der Volljährigkeit des [X.] Kindes eine § 34 Abs. 2 [X.] entspre[X.]hende Vors[X.]hrift fehle und ein eigenständiges, vom Familienna[X.]hzug unabhängiges Aufenthaltsre[X.]ht gesetzli[X.]h ni[X.]ht vorgesehen sei ([X.]. 17/13536 [X.]). Der Gesetzgeber zog damit die Konsequenz aus der Erkenntnis, dass es bis zu diesem [X.]punkt an einer gesetzli[X.]hen Grundlage sowohl für ein an die [X.] na[X.]h Errei[X.]hen der Volljährigkeit eines ledigen [X.] anknüpfendes abgeleitetes befristetes Ans[X.]hlussaufenthaltsre[X.]ht des bis dahin mit diesem in familiärer Lebensgemeins[X.]haft lebenden Elternteils als au[X.]h für ein denselben [X.]raum erfassendes eigenständiges befristetes Aufenthaltsre[X.]ht dieses Elternteils fehlte. Da § 28 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung bereits auf § 31 und § 34 [X.] und damit auf eigenständige befristete Aufenthaltsre[X.]hte ausländis[X.]her Ehegatten eines [X.] und minderjähriger lediger ausländis[X.]her Kinder eines [X.] na[X.]h Errei[X.]hen der Volljährigkeit verwies - die in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung des § 28 Abs. 3 [X.] enthaltene redaktionell fehlerhafte Verweisung auf § 35 [X.] hat der Gesetzgeber zeitglei[X.]h mit der Einfügung des § 28 Abs. 3 Satz 2 [X.] beri[X.]htigt ([X.]. 17/13536 [X.]) -, ist mit der Einfügung des § 28 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur eine sehr begrenzte Lü[X.]kens[X.]hließung erfolgt: Der Gesetzgeber hat damit ni[X.]ht ein von der Wahrung der familiären Lebensgemeins[X.]haft unabhängiges und damit eigenständiges befristetes Aufenthaltsre[X.]ht begründet, sondern nur einen an das Errei[X.]hen der Volljährigkeit des vormals minderjährigen ledigen [X.] Kindes anknüpfenden und von diesem abgeleiteten Re[X.]htsanspru[X.]h auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des [X.] der familiären Lebensgemeins[X.]haft und einer s[X.]hulis[X.]hen oder berufli[X.]hen Ausbildung des jungen Erwa[X.]hsenen (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 25. September 2017 - 12 N 46.17 - und [X.], Bes[X.]hluss vom 19. November 2018 - 18 B 1520/18 u. a. - juris Rn. 10). Die Verweisungsnorm des § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] bezieht na[X.]h alledem nur die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] genannten Ausländer ein, während die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] bezei[X.]hnete Personengruppe auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h § 28 Abs. 3 Satz 2 [X.] begünstigt wird.

Die von dem Gesetzgeber in § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] gewählte Regelungste[X.]hnik wei[X.]ht von derjenigen ab, die § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] zugrunde liegt. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift sind auf volljährige sonstige Familienangehörige § 30 Abs. 3 und § 31 [X.] entspre[X.]hend und ist auf minderjährige sonstige Familienangehörige § 34 [X.] entspre[X.]hend anzuwenden. Folge der entspre[X.]henden Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Verselbständigung der dem volljährigen sonstigen Familienangehörigen aufgrund des Vorliegens einer außergewöhnli[X.]hen Härte erteilten Aufenthaltserlaubnis na[X.]h Aufhebung der familiären Lebensgemeins[X.]haft zu einem eigenständigen befristeten Aufenthaltsre[X.]ht für den Fall, dass die in § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen entspre[X.]hend vorliegen, mithin wenn die familiäre Lebensgemeins[X.]haft regelmäßig drei Jahre bestanden hat oder der Stammbere[X.]htigte gestorben ist, während die familiäre Lebensgemeins[X.]haft bestand. Eine sol[X.]he entspre[X.]hende Anwendung von § 31 [X.] hat der Gesetzgeber in § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] gerade ni[X.]ht angeordnet.

Zu einem abwei[X.]henden Verständnis von § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] gibt au[X.]h § 25b Abs. 4 Satz 3 [X.] keine Veranlassung. Ausweisli[X.]h der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleibere[X.]hts und der Aufenthaltsbeendigung ordnet § 25b Abs. 4 Satz 3 [X.] die entspre[X.]hende Anwendung des § 31 [X.] für Ehegatten und Lebenspartner an ([X.]. 18/4097 S. 45). Diesen erwä[X.]hst gemäß § 25b Abs. 4 Satz 3 [X.] m. § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein eigenständiges befristetes Aufenthaltsre[X.]ht, wenn die eheli[X.]he oder lebenspartners[X.]haftli[X.]he Lebensgemeins[X.]haft na[X.]h regelmäßig dreijährigem re[X.]htmäßigem Bestehen im [X.] aufgehoben wird. Au[X.]h insoweit bedient si[X.]h der Gesetzgeber der Regelungste[X.]hnik ni[X.]ht der unmittelbaren, sondern der entspre[X.]henden Anwendung des § 31 [X.] auf den im [X.] ni[X.]ht geregelten Fall der Aufhebung der familiären oder lebenspartners[X.]haftli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft mit einem na[X.]hhaltig integrierten Ausländer. Im Übrigen gilt diese Regelung s[X.]hon na[X.]h ihrem Wortlaut ni[X.]ht für Eltern.

[X.]) Die [X.] Auslegung bestätigt das Ergebnis insbesondere der grammatis[X.]hen und systematis[X.]hen Betra[X.]htung.

Zwar hatte die früher in § 23 Abs. 3 Halbs. 1 [X.] 1990 getroffene Regelung na[X.]h verbreiteter Auffassung einen weiteren Anwendungsberei[X.]h, der ein eigenständiges Aufenthaltsre[X.]ht [X.] Elternteile von minderjährigen [X.] eins[X.]hloss. Gemäß § 23 Abs. 3 Halbs. 1 [X.] fanden § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 [X.] 1990 entspre[X.]hende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers trat der gewöhnli[X.]he Aufenthalt des [X.] im [X.]. § 19 und § 21 Abs. 2 [X.] 1990 sahen eigenständige befristete Aufenthaltsre[X.]hte für Ehegatten und volljährig gewordene Kinder vor. Diese Regelung wurde dahin verstanden, dass für ausländis[X.]he Elternteile minderjähriger [X.]r § 19 [X.] 1990 entspre[X.]hend galt (vgl. etwa Nr. 24.1.1.1 [X.]-VwV - [X.] vom 28. Juni 2000, GMBl S. 618; [X.], Bes[X.]hluss vom 24. April 2003 - 7 ME 23/03 - juris Rn. 6). Eine Übertragung dieser Auslegung auf die Normen des [X.]es s[X.]heidet indes aus, da § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] anders als die Vorgängervors[X.]hrift des § 23 Abs. 3 [X.] gerade keine entspre[X.]hende Anwendung der in Bezug genommenen Norm ermögli[X.]ht, sondern eine Re[X.]htsgrundverweisung auf § 31 [X.] darstellt. Dieser abwei[X.]hende Regelungsgehalt entspri[X.]ht - wie bereits dargelegt - dem bei der Einfügung des § 28 Abs. 3 Satz 2 [X.] zum Ausdru[X.]k gekommenen Willen des Gesetzgebers ([X.]. 17/13536 [X.]). Seine klare Ents[X.]heidung steht der Annahme entgegen, § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] verweise au[X.]h in Bezug auf die von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] erfasste Personengruppe auf § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 28 Abs. 3 Satz 2 [X.] sei dazu zu dienen bestimmt, die [X.]spanne bis zu dem Erwa[X.]hsen eines eigenständigen Aufenthaltsre[X.]hts glei[X.]hsam zu überbrü[X.]ken. Im Einklang mit dem vorstehenden Verständnis geht au[X.]h Nr. 28.3.3 der [X.] zum [X.] vom 26. Oktober 2009 davon aus, dass ein eigenständiges Aufenthaltsre[X.]ht von Elternteilen minderjähriger lediger [X.]r bei Auflösung der familiären Lebensgemeins[X.]haft - unbes[X.]hadet der ggf. na[X.]h den allgemeinen Regeln gegebenen Mögli[X.]hkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - ni[X.]ht entstehe, bei Vorliegen einer außergewöhnli[X.]hen Härte vielmehr allein die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 25 Abs. 4 Satz 2 [X.] in Betra[X.]ht komme.

dd) Die teleologis[X.]he Auslegung widerstreitet dem vorstehenden Normverständnis ni[X.]ht.

Der Zwe[X.]k des Elternna[X.]hzugs na[X.]h § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] fordert ni[X.]ht die Gewährung eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsre[X.]hts. Dem besonderen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gewi[X.]ht der Führung einer familiären Lebensgemeins[X.]haft mit einem [X.] Kind, Jugendli[X.]hen und jungen Erwa[X.]hsenen trägt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 [X.] Re[X.]hnung. Dur[X.]h die privilegierte Genehmigung des Aufenthalts des ausländis[X.]hen Elternteils soll dem minderjährigen oder volljährig gewordenen [X.] Kind der S[X.]hutz und die Fürsorge zuteilwerden, die für sein Wohlergehen notwendig sind. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 [X.] zielt allein auf den S[X.]hutz des [X.] Kindes, ni[X.]ht hingegen auf die Begünstigung des ausländis[X.]hen Elternteils. Beide Regelungen sind dem Interesse des minderjährigen ledigen [X.] an der [X.] mit seinem Elternteil, ni[X.]ht jedo[X.]h einem eigenständigen Interesse des Elternteils an einem Zusammenleben mit dem Kind zu dienen bestimmt (Welte, [X.], Stand Juli 2022, § 28 [X.] Rn. 338; vgl. in anderem Kontext au[X.]h [X.], Urteil vom 18. April 2013 - 10 [X.] 9.12 - [X.]E 146, 189 Rn. 20).

Ni[X.]hts anderes folgt aus dem Umstand, dass au[X.]h der auf dem Na[X.]hzug zu einem minderjährigen ledigen [X.] basierende Aufenthalt verfestigungsfähig ist und unter den - erlei[X.]hterten - Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 [X.] in ein unbefristetes, fortan eigenständiges Aufenthaltsre[X.]ht münden kann (siehe ferner § 9a [X.]). Dies zeigt zwar, dass der Integrationsgedanke au[X.]h für den Elternteil eines minderjährigen ledigen [X.] Geltung beanspru[X.]ht. Daraus ergibt si[X.]h aber mangels jegli[X.]hen normativen Anhaltspunkts ni[X.]ht, dass der Gesetzgeber diesem Elternteil au[X.]h die in einem eigenständigen befristeten Aufenthaltsre[X.]ht liegende Überbrü[X.]kung zu der erst bei voller Integration mögli[X.]hen Erteilung der Niederlassungserlaubnis gewährt.

b) Das Ergebnis der Auslegung des § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] bedarf weder im Li[X.]hte des Verfassungs- (aa) no[X.]h des Unionsre[X.]hts ([X.]) einer Korrektur.

aa) Die Ni[X.]hteinbeziehung des Elternteils eines minderjährigen ledigen [X.] in die Verweisungsvors[X.]hrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] steht im Einklang mit Verfassungsre[X.]ht und verstößt insbesondere ni[X.]ht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Eine Norm verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, wenn dur[X.]h sie eine Gruppe von Normadressaten im Verglei[X.]h zu anderen Normadressaten vers[X.]hieden behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unglei[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 [X.]/07 - [X.]E 133, 377 Rn. 76 m. w. N.). Art. 3 Abs. 1 GG verpfli[X.]htet den Normgeber, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln. Differenzierungen bedürfen stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. Der Glei[X.]hheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Verglei[X.]h zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können ([X.], Urteil vom 27. April 2021 - 1 [X.] 45.20 - [X.] 402.242 § 36a [X.] Nr. 2 Rn. 22 m. w. N.).

Eine Verletzung des Glei[X.]hheitssatzes ist hier weder in Bezug auf § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] ((1)) no[X.]h § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] ((2)) no[X.]h § 28 Abs. 4 [X.] ((3)) no[X.]h § 25b Abs. 4 Satz 3 [X.] ((4)) festzustellen.

(1) Es verstößt ni[X.]ht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, einerseits sämtli[X.]hen von § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfassten Familienangehörigen [X.]r bei Fortbestehen der familiären Lebensgemeins[X.]haft gemäß § 28 Abs. 2 [X.] eine Aufenthaltsverfestigung na[X.]h drei Jahren zu ermögli[X.]hen, andererseits Elternteilen [X.] Kinder na[X.]h dreijährigem Zusammenleben im Falle der Aufhebung der familiären Lebensgemeins[X.]haft ein eigenständiges befristetes Aufenthaltsre[X.]ht vorzuenthalten. Die privilegierte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, mit der das Aufenthaltsre[X.]ht des na[X.]hgezogenen Elternteils vom Zwe[X.]k des Familienna[X.]hzugs unabhängig wird, setzt voraus, dass jedenfalls bei Erteilung die familiäre Lebensgemeins[X.]haft no[X.]h fortbesteht und der Elternteil im Einzelnen aufgeführte [X.] erfüllt. Dies zwingt den Gesetzgeber ni[X.]ht, dem Elternteil eines minderjährigen ledigen [X.] für den Fall einer Aufhebung der familiären Lebensgemeins[X.]haft ein eigenständiges befristetes Aufenthaltsre[X.]ht zu gewähren und damit gegebenenfalls eine Aufenthaltsverfestigung zu ermögli[X.]hen. Außergewöhnli[X.]hen Härten kann im Rahmen von § 25 Abs. 4 Satz 2 [X.] hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werden.

(2) Zu einem anderweitigen Verständnis bietet au[X.]h § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] keine Veranlassung. Die re[X.]htli[X.]he Ausgestaltung der Na[X.]hzugsregelungen des § 28 [X.] einerseits und des § 36 Abs. 2 [X.] andererseits ist so vers[X.]hieden, dass es s[X.]hon an der direkten Verglei[X.]hbarkeit der beiden Normen zugrunde liegenden Konstellationen fehlt. Der zur Typisierung grundsätzli[X.]h befugte Gesetzgeber ist ni[X.]ht gehalten, die Frage der Verselbständigung des Aufenthaltsre[X.]hts für beide Fallgruppen identis[X.]h zu regeln. Dass der sonstige volljährige Familienangehörige eines Ausländers und damit au[X.]h der ausländis[X.]he Elternteil eines minderjährigen ledigen Ausländers na[X.]h § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] m. § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] na[X.]h dreijährigem Bestehen und ans[X.]hließender Aufhebung der familiären Lebensgemeins[X.]haft mit dem Kind ein eigenständiges befristetes Aufenthaltsre[X.]ht erwirbt, während ein sol[X.]hes für den ausländis[X.]hen Elternteil eines minderjährigen ledigen [X.] ni[X.]ht vorgesehen ist, ist dem Umstand ges[X.]huldet, dass die Ents[X.]heidung über den Na[X.]hzug des ausländis[X.]hen Elternteils eines minderjährigen ledigen Ausländers das Bestehen insbesondere einer außergewöhnli[X.]hen Härte voraussetzt. § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] liegt die typisierende Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass diejenigen Umstände, auf denen diese außergewöhnli[X.]he Härte gründet, regelmäßig au[X.]h na[X.]h der Auflösung der familiären Lebensgemeins[X.]haft fortbestehen (so [X.]zerny, [X.] 2021, 145 <150>). Ebenso wenig wie der allgemeine Glei[X.]hheitssatz den Gesetzgeber zwingt, den Familienna[X.]hzug zu beiden Personengruppen glei[X.]h zu regeln, steht er einer die unters[X.]hiedli[X.]hen Voraussetzungen des Elternna[X.]hzugs berü[X.]ksi[X.]htigenden Regelung des Erwerbs eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsre[X.]hts entgegen. Wird dem ausländis[X.]hen Elternteil eines minderjährigen ledigen Ausländers ausnahmsweise der Zuzug zu diesem wegen einer außergewöhnli[X.]hen Härte gestattet, weil der s[X.]hutzbedürftige minderjährige ledige Ausländer ein eigenständiges Leben ni[X.]ht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im [X.] erbra[X.]ht werden kann und daher das Gewi[X.]ht der grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Bindungen zwis[X.]hen dem Kind und einem Elternteil das einwanderungspolitis[X.]he Interesse an der Begrenzung der Einwanderung zurü[X.]kdrängt ([X.], Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 [X.] 15.12 - [X.]E 147, 278 Rn. 12; [X.], in: [X.], Ausländerre[X.]ht, Stand Juni 2022, § 36 [X.] Rn. 21), so ist der Gesetzgeber zwar ni[X.]ht verpfli[X.]htet, aber au[X.]h ni[X.]ht gehindert, in der Folge eines sol[X.]hermaßen gestatteten Elternna[X.]hzuges ein eigenständiges befristetes Aufenthaltsre[X.]ht vorzusehen, ohne dass si[X.]h dies über Art. 3 Abs. 1 GG auf den regulären Na[X.]hzugsanspru[X.]h zu einem [X.] Kind na[X.]h § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] erstre[X.]kt (im Ergebnis ebenso [X.], Bes[X.]hluss vom 2. April 2019 - 1 Bs 58/19 - juris Rn. 19).

(3) Aus verglei[X.]hbaren Gründen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG au[X.]h insoweit ni[X.]ht vor, als na[X.]h § 28 Abs. 4 [X.] sonstige Familienangehörige eines [X.], denen der Na[X.]hzug wegen des Bestehens einer außergewöhnli[X.]hen Härte genehmigt wurde, über § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein eigenständiges Aufenthaltsre[X.]ht na[X.]h § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] erwerben. Au[X.]h diese an das Vorliegen einer außergewöhnli[X.]hen Härte anknüpfende Regelung ist von der [X.] gede[X.]kt. Letztere erlaubt es dem Gesetzgeber im Übrigen, differenzierte Vorgaben für unters[X.]hiedli[X.]he Gruppen na[X.]hzugswilliger Ausländer zu treffen, die in einem Gesamtabglei[X.]h untereinander teilweise vorteilhafte und teilweise na[X.]hteilige Regelungen enthalten (vgl. in anderem Zusammenhang [X.], Urteil vom 4. September 2012 - 10 [X.] 12.12 - [X.]E 144, 141 Rn. 34).

(4) Ein befristetes eigenständiges Aufenthaltsre[X.]ht des Elternteils eines minderjährigen ledigen [X.] ers[X.]heint au[X.]h ni[X.]ht im Li[X.]hte des § 25b Abs. 4 Satz 3 [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten. § 25b Abs. 4 [X.] trägt dem Umstand Re[X.]hnung, dass dem na[X.]hhaltig integrierten Ausländer eine Rü[X.]kkehr in sein Heimatland ni[X.]ht zugemutet werden soll. Zu der hieran anknüpfenden Privilegierung bestimmter Familienangehöriger au[X.]h in Bezug auf den Erwerb eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsre[X.]hts wäre der Gesetzgeber ni[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen. Dass er si[X.]h im Kontext der S[X.]haffung einer sti[X.]htagsunabhängigen Bleibere[X.]htsregelung innerhalb des dem Aufenthalt aus humanitären Gründen gewidmeten Abs[X.]hnitts 5 des Kapitels 2 des [X.]es für die Einräumung eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsre[X.]hts (jedenfalls) des Ehegatten und Lebenspartners au[X.]h na[X.]h Aufhebung der entspre[X.]henden Lebensgemeins[X.]haft ents[X.]hieden hat, verpfli[X.]htet ihn ni[X.]ht, ein entspre[X.]hendes Re[X.]ht au[X.]h im Rahmen der Regelung des Familienna[X.]hzuges von Elternteilen minderjähriger lediger [X.]r vorzusehen, da es insoweit an der Verglei[X.]hbarkeit der Regelungsgegenstände fehlt.

[X.]) Das vorstehende Verständnis von § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.] bedarf au[X.]h im Li[X.]hte des Unionsre[X.]hts keiner Korrektur. Insbesondere gebietet die Ri[X.]htlinie 2003/86/[X.] vom 22. September 2003 betreffend das Re[X.]ht auf Familienzusammenführung (im Folgenden: [X.] 2003/86/[X.]) die Einräumung eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsre[X.]hts des Elternteils eines minderjährigen ledigen [X.] ni[X.]ht.

Die Ri[X.]htlinie 2003/86/[X.] findet gemäß Art. 3 Abs. 3 [X.] m. Art. 1 und Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] auf den Familienna[X.]hzug zu [X.] s[X.]hon keine Anwendung, da diese Unionsbürger und ni[X.]ht Drittstaatsangehörige im Sinne des Art. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 2003/86/[X.] sind ([X.], Urteil vom 4. September 2012 - 10 [X.] 12.12 - [X.]E 144, 141 Rn. 36).

Die Ri[X.]htlinie verpfli[X.]htet den Gesetzgeber au[X.]h ni[X.]ht mittelbar zur S[X.]haffung eines befristeten eigenständigen Aufenthaltsre[X.]hts des Elternteils eines minderjährigen ledigen [X.]. Ein sol[X.]hes muss s[X.]hon im unmittelbaren Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie ni[X.]ht zwingend gewährt werden. Art. 15 Abs. 1 [X.]. 1 [X.] 2003/86/[X.] sieht ein Re[X.]ht auf einen eigenen Aufenthaltstitel, der unabhängig von jenem des [X.] ist, spätestens na[X.]h fünfjährigem Aufenthalt und unter der Voraussetzung, dass dem Familienangehörigen kein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als denen der Familienzusammenführung erteilt wurde, nur für den Ehegatten und den ni[X.]hteheli[X.]hen Lebenspartner und das volljährig gewordene Kind vor. Die Ri[X.]htlinie erstre[X.]kt dieses Re[X.]ht aber ni[X.]ht zuglei[X.]h auf Elternteile, deren Kind [X.] im Sinne ihres Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] ist. Vielmehr ermä[X.]htigt Art. 15 Abs. 2 [X.] 2003/86/[X.] die Mitgliedstaaten ledigli[X.]h, Verwandten in gerader aufsteigender Linie, auf die Art. 4 Abs. 2 [X.] 2003/86/[X.] Anwendung findet, einen eigenen Aufenthaltstitel zu gewähren. Von dieser Ermä[X.]htigung hat der deuts[X.]he Gesetzgeber für den Personenkreis der Eltern im Sinne von § 36 Abs. 1 [X.] keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2013 - 10 [X.] 9.12 - [X.]E 146, 189 Rn. 20). Die weitergehende Verpfli[X.]htung der Mitgliedstaaten zum Erlass von Bestimmungen, na[X.]h denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn besonders s[X.]hwierige Umstände vorliegen, kann - soweit § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] wie hier keine Anwendung findet - über § 25 Abs. 4 Satz 2 [X.] bewältigt werden.

2. Der angegriffene Bes[X.]hluss des Verwaltungsgeri[X.]htshofs steht au[X.]h im Übrigen mit Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) im Einklang.

Bedenken gegen die Re[X.]htmäßigkeit sowohl der auf § 59 [X.] gründenden Abs[X.]hiebungsandrohung als au[X.]h der Befristung des in § 11 Abs. 1 [X.] in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung no[X.]h vorgesehenen gesetzli[X.]hen Einreiseverbots für den Fall der Abs[X.]hiebung, das regelmäßig, so au[X.]h hier, unionsre[X.]htskonform als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen ist ([X.], Urteil vom 7. September 2021 - 1 [X.] 47.20 - [X.]E 173, 201 Rn. 10 m. w. N.) sind weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h geltend gema[X.]ht. Entspre[X.]hendes gilt au[X.]h für die auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.] m. § 56 Abs. 1 Nr. 8 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 ([X.] [X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 4 der Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der [X.] und der Aufenthaltsverordnung vom 20. August 2021 ([X.] I S. 3682), gestützte Verpfli[X.]htung des Ausländers, innerhalb von 14 Tagen na[X.]h Zustellung der angefo[X.]htenen Verfügung den [X.] der Ausländerbehörde vorzulegen, damit die gewährte Ausreisefrist in diesen eingetragen werden kann.

3. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

1 C 49/21

11.10.2022

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Oktober 2021, Az: 6 A 1527/19, Beschluss

§ 11 Abs 1 AufenthG, § 25 Abs 4 S 2 AufenthG, § 25b Abs 4 S 3 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 28 Abs 2 AufenthG, § 28 Abs 3 S 1 AufenthG, § 28 Abs 3 S 2 AufenthG, § 28 Abs 4 AufenthG, § 31 Abs 1 S 1 Nr 4 AufenthG, § 31 Abs 4 S 2 AufenthG, § 36 Abs 2 S 2 AufenthG, § 48 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 59 AufenthG, § 56 Abs 1 Nr 8 AufenthV, § 19 AuslG 1990, § 23 Abs 3 Halbs 2 AuslG 1990, Art 3 Abs 1 GG, Art 1 EGRL 86/2003, Art 2 Buchst b EGRL 86/2003, Art 2 Buchst c EGRL 86/2003, Art 3 Abs 1 EGRL 86/2003, Art 4 Abs 2 EGRL 86/2003, Art 15 Abs 1 EGRL 86/2003, Art 15 Abs 2 EGRL 86/2003, Art 15 Abs 3 S 2 EGRL 86/2003

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2022, Az. 1 C 49/21 (REWIS RS 2022, 8279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8279

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