Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2014, Az. 5 StR 333/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3523

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 333/14

vom
12. August 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. August
2014 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die nach § 67d Abs. 2 und 4, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen weist der Senat auf [X.] 70, 297 hin.
Basdorf

Sander Schneider

Berger Bellay

Meta

5 StR 333/14

12.08.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2014, Az. 5 StR 333/14 (REWIS RS 2014, 3523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3523

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