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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 333/14
vom
12. August 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. August
2014 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die nach § 67d Abs. 2 und 4, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen weist der Senat auf [X.] 70, 297 hin.
Basdorf
Sander Schneider
Berger Bellay
Meta
12.08.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2014, Az. 5 StR 333/14 (REWIS RS 2014, 3523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3523
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