Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. 5 StR 302/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2403

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 302/14

vom
7. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Bestechung u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
März 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegrün-det verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die zweifelhafte Annahme von Subsidiarität des § 333 StGB gegenüber § 334 StGB in drei Fällen beschwert den Angeklagten nicht.
Basdorf
Schneider

Dölp

König
Berger

Meta

5 StR 302/14

07.10.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. 5 StR 302/14 (REWIS RS 2014, 2403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2403

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