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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 2 Abs. 1 Satz 1 Die [X.] ist von der Zahlung der Gerichtskosten nicht befreit. Die Kostenfreiheit des [X.] kommt ihr auch in den Rechtsstreitigkeiten nicht zugute, die sie als [X.] in dessen Interesse führt. [X.], [X.]uss vom 19. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.] AG [X.]
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Der V. Zivilsenat des [X.]gerichtshofes hat am 19. Februar 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.]gerichtshofes mit Rechnungsdatum vom 13. November 2008 [X.] 780008143516 Œ wird zurückgewiesen. Gründe: Die Erinnerung, mit der die beklagte [X.]anstalt für Immobilien-aufgaben einen Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] wegen der Kosten geltend macht, die von ihr als Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 1 [X.] nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und unter Vorbehalt gezahlt worden sind, ist zwar nach § 66 [X.] zulässig (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., § 2 Rdn. 34), jedoch in der Sache unbegründet. 1 1. Die Beklagte ist nicht von der Zahlung der Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] befreit. Sie ist keine Gebietskörperschaft ([X.] oder Land). Sie ist auch keine nach den Haushaltsplänen des [X.] oder der Länder verwaltete öffentliche Anstalt oder Kasse. Denn darunter sind nur die öffentlichen Anstalten zu verstehen, die mit ihren gesamten Einnahmen oder Ausgaben in den Haushaltsplan des [X.] oder eines [X.] aufzunehmen sind. Es genügt dagegen nicht, dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der 2 - 3 -
Anstalt irgendwie im Haushaltsplan der kostenbefreiten Gebietskörperschaft erscheinen (Senat, [X.]. v. 24. Februar 1956, [X.], Rpfleger 1956, 97; [X.], [X.]. v. 27. Oktober 1981, [X.], Rpfleger 1982, 81, 82; [X.], 149, 150 - std. Rspr.). Die Beklagte wird nicht nach dem Haushaltsplan des [X.] verwaltet, sondern bewirtschaftet das ihr übertragene Liegenschaftsvermögen des [X.] nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 [X.]) und hat über das Ergebnis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nach den Regeln kaufmänni-scher Buchführung Jahresabschlüsse zu erstellen (§ 8 [X.]). Die Ergebnisse ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit fließen nur mittelbar in Höhe der von dem [X.]ministerium der Finanzen festgelegten Abführungsbeträge (§§ 7 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 3 [X.]) in den [X.]haushalt ein. 3 2. Die Ansicht der Beklagten, dass sie den Rechtsstreit auf Grund ihrer Befugnis zur Vertretung der [X.]republik Deutschland nach § 6 Abs. 5 Satz 1 [X.] geführt habe, weshalb nicht sie, sondern der [X.] gewesen sei, beruht auf grundlegenden Missverständnissen zivilprozess- und kostenrechtlicher Vorschriften. 4 a) [X.] ist diejenige natürliche oder juristische Person, von welcher oder gegen welche Rechtsschutz vor den Gerichten begehrt wird. Die [X.]stellung im Zivilprozess ist von dem materiellen Recht und den geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen unabhängig (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 50 Rdn 3; [X.]/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl, vor § 50 [X.], 3). [X.] war danach die Beklagte, die den Rechtsstreit im eigenen Namen geführt hat. 5 - 4 -
b) Die Beklagte kann auch nicht Kostenfreiheit deshalb beanspruchen, weil der [X.], dessen Interessen sie in dem Rechtsstreit wahrgenommen hat, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der Zahlung der Gerichtskosten befreit gewesen wäre. 6 Die Voraussetzungen der Kostenfreiheit müssen bei der [X.] vorliegen, die nach §§ 22 bis 29 [X.] Kostenschuldnerin wäre. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährt eine auf die Person des Kostenschuldners bezogene Kostenbefreiung und greift daher nur dann ein, wenn der [X.], ein Land oder eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] benannten Anstalten oder Kassen unmittelbar als [X.] den Prozess führt ([X.], aaO, § 2 Rdn. 3 und 9; [X.]/Winter/Hellstab, [X.], [X.]. [2008], § 2 Rdn 6). Die Gebühren- oder Kostenfreiheit eines am Rechtsstreit nicht beteiligten [X.] kommt der selbst nicht befreiten [X.] 7 - 5 -
dagegen nicht zugute ([X.]/Winter/Hellstab, aaO, [X.]8), auch wenn sie den Rechtsstreit in dessen Interesse führt. [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann [X.]: LG [X.], Entscheidung vom 27.11.2007 - 12 O 238/07 - [X.], Entscheidung vom 22.07.2008 - 15 U 229/07 -
Meta
19.02.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZR 172/08 (REWIS RS 2009, 4942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4942
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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