Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. VI ZB 65/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7471

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 20. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.][X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 Eine GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, ist auch dann nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.] von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, wenn ihre Alleinge-sellschafterin eine kommunale Gebietskörperschaft ist. [X.], Beschluss vom 20. April 2010 - [X.]/09 - [X.]- - 2Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 25. August 2009 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. [X.]: bis 1.200,00 • Gründe: Die Klägerin hat wegen einer ärztlichen Fehlbehandlung ihrer verstorbe-nen Mutter die [X.] als Gesamtschuldner auf Ersatz materiellen und im-materiellen Schadens in Anspruch genommen. 1 Die erstbeklagte GmbH, deren Alleingesellschafterin die Region [X.]

, eine kommunale Gebietskörperschaft, ist, betreibt ein Krankenhaus; die [X.] zu 2 und 3 waren bei der [X.] zu 1 als Ärzte beschäftigt. 2 Zur Beendigung des Rechtsstreits haben die Parteien - wie mit Be-schluss des Amtsgerichts vom 12. Februar 2009 festgestellt - einen Prozess-vergleich geschlossen. Dieser bestimmte im Kostenpunkt, dass die [X.] die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatten; die Kosten des Vergleichs [X.] gegeneinander aufgehoben. 3 - - 3Mit Beschluss vom 8. April 2009 hat das Amtsgericht die von den [X.] als Gesamtschuldnern an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.489,27 • nebst Zinsen festgesetzt. Der Berechnung des [X.] sind hierin 1.153,09 • Gerichtskosten enthalten; diese setzen sich gemäß Kostenrechnung vom 25. Februar 2009 zusammen aus einer Verfahrensge-bühr, einer gerichtlichen Vergleichsgebühr und [X.]. 4 Die gegen die Festsetzung der Gerichtskosten im Kostenfestsetzungs-beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die [X.] eine Herabsetzung der von ihnen an die Klägerin zu erstattenden Kos-ten auf 324,05 • nebst Zinsen. Sie machen geltend, die Beklagte zu 1 sei als gemeinnützige GmbH, deren Alleingesellschafterin als kommunale Gebietskör-perschaft von den Gerichtsgebühren befreit sei, nach § 2 GKG und nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.] ebenfalls von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit. Mit dem Betrieb von Krankenhäusern werde die Region [X.]

in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe (§ 1 [X.]. [X.]) tätig, die sie durch die Beklagte zu 1 als ihre 100%ige Tochter wahrnehme. Daraus folge eine Ge-bührenbefreiung der [X.] zu 1, die auch den [X.] zu 2 und 3 zugute komme. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Befreiung der [X.] von der Zahlung der Gerichtskosten und -gebühren verneint. 6 - - 41. Eine Kostenbefreiung der von der Region [X.]

als Alleingesell-schafterin betriebenen erstbeklagten GmbH nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es bereits an einer Kostenfreiheit der Gebietskörperschaft Region [X.] . Diese ist als Gemeindeverband aus den Gemeinden des [X.]

und der [X.]hauptstadt [X.] gebildet worden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Region [X.] vom 5. Juni 2001, [X.]. GVBl. [X.]). Ein Gemeindeverband genießt indessen keine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG, denn diese Vorschrift erfasst ihrem Wortlaut nach nur den [X.] und die Länder sowie die nach Haushalts-plänen des [X.]es oder eines [X.] verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. Eine erweiternde Auslegung ist nicht geboten ([X.], Beschluss vom 5. Mai 1977 - [X.] - NJW 1977, 2317; vgl. auch [X.], Rpfleger 1983, 503, 504). Eine Kostenbefreiung einer von dem Gemeindeverband als Alleingesellschafter geführten Kapitalgesellschaft - wie es die Erstbeklagte ist - kann aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG erst recht nicht hergeleitet werden. 7 2. Eine Gebührenbefreiung der Erstbeklagten folgt auch nicht daraus, dass die Region [X.] nach niedersächsischem [X.]recht teilweise ge-bührenbefreit ist. Von der in § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG getroffenen Regelung blei-ben nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG landesrechtliche Vorschriften unberührt, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewäh-ren. So bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stun-dung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 ([X.]. [X.], [X.]. GVBl. [X.]), dass vor den ordentlichen Gerichten in Zivil-sachen Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse des öf-fentlichen Rechts von der Zahlung der Gebühren befreit sind, soweit die [X.] nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Ähnliche Bestimmun-gen finden sich in der Kostengesetzgebung anderer [X.]esländer bzw. Stadt-st[X.]ten (Übersicht bei [X.], [X.], 39. Aufl., § 2 GKG, Rn. 15). 8 - - 5Bedienen sich die genannten öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben - wie hier der Krankenhausversorgung - indessen einer privatrechtlichen Form, erstreckt sich die landesrechtlich angeordnete Gebüh-renfreiheit nicht auf den privaten Rechtsträger. 9 a) Die Frage, ob ein von einer [X.] als Alleingesellschafterin in der Rechtsform einer (gemeinnützigen) GmbH betriebenes Krankenhaus gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.] (oder einer entsprechenden Norm anderer [X.]kostengesetze) gebührenbefreit ist, wird in der Rechtsprechung der In-stanzgerichte allerdings unterschiedlich beurteilt. [X.]) Das [X.] Braunschweig (Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 12 T 1156/04 - juris) und der 23. Zivilsenat des [X.] (Be-schluss vom 9. Januar 2007 - 23 W 35/06 - juris) bejahen eine Gerichtsgebüh-renbefreiung mit der Begründung, gemäß § 108 Abs. 3 [X.] sei der gemeindli-che Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens auch dann nicht Ge-genstand einer wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde, wenn hierfür eine private Rechtsform gewählt werde. Im Übrigen lasse sich die GmbH trotz ihrer formalrechtlichen Eigenständigkeit ohne durchgreifende Bedenken unter den Begriff der Gemeinde subsumieren, weil insoweit jedenfalls eine wirtschaftliche Identität bestehe ([X.], [X.]O, Rn. 5). Auf den Gesichtspunkt, dass [X.] unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie betrieben würden, nicht wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände seien, stellen auch das [X.] ([X.] 2007, 602) und das [X.] ([X.], 35 f.) - jeweils zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] - sowie das [X.] (Be-schluss vom 22. Oktober 2001 - 13 W 235/01 - juris) - zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA - ab. 10 - - 6bb) Demgegenüber sind der 2. Zivilsenat des [X.] ([X.], 1028) und das [X.] ([X.], 954 f.) der Auffassung, es komme insoweit nicht auf die Frage an, ob der Be-trieb eines Krankenhauses zur wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde [X.]. Kapitalgesellschaften des privaten Rechts seien in § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.] nicht aufgeführt. Diese Vorschrift enthalte eine abschließende [X.] und sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. 11 b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Für diese spricht der klare Gesetzeswortlaut, der nur die kommunalen [X.] als solche, nicht aber von diesen - in welcher Rechtsform auch im-mer - betriebene Unternehmen nennt. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 1 Abs. 1 [X.]. [X.] ergibt sich zudem, dass die Gebührenbefreiung auf (bestimmte) juristische Personen des öffentlichen Rechts beschränkt sein soll. So hat die Gebührenfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.]. [X.] zur Voraussetzung, dass die dort genannten Kirchen, Universitäten, Forschungs-einrichtungen usw. die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt bzw. [X.] haben; bei den in [X.] aufgezählten vier kirchlichen Einrichtungen (Allgemeiner Hannoverscher Klosterfonds, [X.], [X.] und [X.]) handelt es sich sämtlich um öffentlich-rechtliche Stiftungen. Ein Wille des [X.]gesetzgebers, auch juristische Personen des Privatrechts an der Gebührenbefreiung teilhaben zu lassen, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Ein solcher Wille ergibt sich auch nicht aus der Gesetzes-begründung. Danach war Regelungszweck dieses Gesetzes die Rechtsverein-heitlichung angesichts zuvor bestehender unterschiedlicher regionaler Vor-schriften des Gebührenbefreiungsrechts in [X.] ([X.] 7/429, [X.]). § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bezweckte dabei im [X.] an das [X.] und das [X.] Kostenge-12 - - 7setz - in denen eine sachliche Gebührenfreiheit für einzelne Rechtsgeschäfte statuiert war, die Aufgaben der Gemeinde betrafen - nunmehr eine allgemeine Gebührenfreiheit der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit es sich nicht um Angelegenheiten ihrer wirtschaftlichen Unternehmen handelt ([X.], [X.]). Die in der Gesetzesbegründung angesprochene Rege-lung der Gebührenfreiheit für Amtshandlungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ([X.] 7/429, [X.]) betrifft ebenfalls ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch dies spricht dafür, dass der [X.]ge-setzgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] lediglich solche juristischen Personen begünstigen wollte. Aus dem in § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.] enthaltenen Zusatz "soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft" folgt nicht etwa, dass eine - nach den Vorschriften des [X.] zu beurteilende - Einstufung der Krankenhausversorgung als nicht wirtschaftliche Betätigung der kommunalen Gebietskörperschaften automatisch zu einer Gebührenfreiheit des Krankenhausbetreibers ungeachtet dessen Rechtsform führt. Der Zusatz ordnet vielmehr eine sachliche Einschränkung der für Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts statuierten persönli-chen Privilegierung dahin ein, dass Gegenstand des Rechtsstreits eine nicht wirtschaftliche Betätigung einer dieser Gebietskörperschaften bilden muss ([X.] 7/429, [X.]; [X.], [X.]O, S. 955). [X.] fehlt es dagegen schon an der ersten Voraussetzung, dass es sich bei dem Gebührenschuldner überhaupt um eine der genannten [X.] handelt. Auf die Frage, ob die Angelegenheit im Streitfall eine nicht wirtschaftliche Betätigung betrifft, kommt es deshalb nicht mehr an. 13 Eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.], die den Anwen-dungsbereich der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus jedenfalls dann auf [X.]- - 8vatrechtssubjekte ausdehnt, wenn diese wirtschaftlich mit einer der in der Vor-schrift genannten öffentlich-rechtlichen Rechtsträger verflochten sind, wider-spräche dem Willen des Gesetzgebers nach einer klaren Beschränkung des normprivilegierten Personenkreises auf das öffentliche Recht. Sie würde zudem in den Fällen einer nur anteiligen Beteiligung einer kommunalen Gebietskörper-schaft an der Kapitalgesellschaft, die als Partei des Rechtsstreits Gebühren-schuldnerin ist, zu die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Abgrenzungs-schwierigkeiten führen, bei welchem [X.] noch von einer wirtschaftli-chen Identität zwischen der Kapitalgesellschaft und der an ihr beteiligten [X.] gesprochen werden kann. Die Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.] aufgrund wirtschaftlicher Identität hätte in einem solchen Fall letztlich zur Folge, dass durch die Gebührenbefreiung auch die weiteren (u. U. privaten) Gesellschafter der Kapitalgesellschaft st[X.]tlich bezu-schusst würden und auf diese Weise ein unübersehbarer Personenkreis wirt-schaftlich von der Regelung profitieren könnte. Ein solches Ergebnis wollte der [X.]gesetzgeber durch Aufzählung einzelner normprivilegierter Personen aber gerade vermeiden. Angesichts des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, den Anwen-dungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. [X.] auf juristische Personen des öffentlichen Rechts zu begrenzen, kommt mangels planwidriger Regelungs-lücke auch keine Analogie zu Gunsten Privater in Betracht. Durch eine analoge Anwendung der Vorschrift würde hier nicht nur der Kreis der privilegierten Per-sonen in einem Maße ausgedehnt, der mit ihrem Charakter als Ausnahmerege-lung nicht vereinbar wäre, sondern auch der Umstand negiert, dass sich die [X.] bewusst dafür entscheidet, eine Aufgabe der Daseinsvorsorge - wie hier den Betrieb von Krankenhäusern - durch Gründung einer privatrechtlich organisierten Einrichtung zu erfüllen, weil sie sich von dieser Rechtsform [X.] etwa bei der Gestaltung der Vertragsverhältnisse mit den Nutzern oder im 15 - - 9haftungsrechtlichen Bereich verspricht. Dann aber fehlt es nicht nur an der für eine Gesetzesanalogie erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte, son-dern die [X.] muss sich an der von ihr getroffenen Wahl zu Gunsten des Privatrechts auch insoweit festhalten lassen, als ihr diese im Vergleich zu einem Verwaltungshandeln in öffentlich-rechtlicher Form im Einzelfall nachteilig sein kann. 3. Für die [X.] zu 2 und 3 als natürliche Personen findet sich in [X.] auf eine Gebührenbefreiung keine gesetzliche Grundlage. Aus dem [X.], dass sie bei der Erstbeklagten angestellt gewesen sein dürften, lässt sich insoweit nichts herleiten. 16 4. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 17 Galke [X.] Pauge [X.]

von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2009 - 10 C 362/07 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2009 - 19 T 46/09 -

Meta

VI ZB 65/09

20.04.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. VI ZB 65/09 (REWIS RS 2010, 7471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7471

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 70/09 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 65/09 (Bundesgerichtshof)

Gerichtsgebührenbefreiung in Niedersachsen: In der Rechtsform einer GmbH betriebenes Krankenhaus einer kommunalen Gebietskörperschaft


2 U 7/16 [Kart] (Oberlandesgericht Düsseldorf)


10 W 35/19 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-10 W 307/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZB 65/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.