Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. III ZR 39/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4418

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[X.]:[X.]:BGH:2016:061016BIIIZR39.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 39/16

vom

6. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2015 -
24 [X.] -
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016

III [X.], BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016

III [X.], BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]
Pohl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2014 -
3 O 189/13 -

O[X.], Entscheidung vom 17.12.2015 -
24 [X.] -

Meta

III ZR 39/16

06.10.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. III ZR 39/16 (REWIS RS 2016, 4418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4418

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III ZB 88/15

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