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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02
Verkündet am: 27. Mai 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
BGB § 661
Zur Frage, wann ein triftiger (wi[X.]htiger) Grund vorliegt, der eine Ge-meinde, die einen Ar[X.]hitektenwettbewerb für ein öffentli[X.]hes Bauvor-haben dur[X.]hgeführt hat, bere[X.]htigt, si[X.]h von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Ar[X.]hitektenleistungen für das Objekt zu übertragen (Fortführung der Senatsurteile [X.] 88, 373 und vom 22. Januar 1987 - [X.] = NJW 1987, 2369).
[X.], Urteil vom 27. Mai 2004 - [X.]/02 - OLG [X.]
LG Itzehoe
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[X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 8. April 2004 dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter [X.] und die Ri[X.]hter [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen, soweit die [X.] eine Herabsetzung des [X.] auf 21.881,54 DM (= 11.187,85 •) nebst Zinsen anstrebt.
Im übrigen, d.h. soweit der Anspru[X.]h der Kläger aus der Honorar-s[X.]hlußre[X.]hnung vom 28. Mai 1997 auf Zahlung entgangenen Ge-winns dem Grunde na[X.]h für bere[X.]htigt erklärt und die Sa[X.]he we-gen der Dur[X.]hführung des [X.] an das [X.] zurü[X.]kverwiesen worden ist, wird das vorbezei[X.]hnete Urteil auf die Revision der [X.]n aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen, dem
au[X.]h die Ents[X.]heidung über die Kosten des [X.] vorbehalten bleibt.
Von Re[X.]hts wegen
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Tatbestand
Die beklagte Stadt s[X.]hrieb im Jahre 1993 für Ar[X.]hitekten einen [X.] für eine integrierte Gesamts[X.]hule aus. Das gesamte [X.] sollte aus dem Umbau eines bereits vorhandenen [X.] und der Erri[X.]htung eines Neubaus bestehen. Grundlage der Auss[X.]hreibung waren die [X.] ([X.]) der [X.]n in der Fassung vom 14. Januar 1993, die ihrerseits auf den Grundsätzen und Ri[X.]htlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens aus dem Jahre 1977 beruhten ([X.] 1977; veröffentli[X.]ht unter an-derem im [X.] 1980, 1278, 1515 [Senatsurteil [X.] 88, 373, 375]). In Nr. 13 [X.] hieß es:
"Weitere Bearbeitung der Aufgabe (5.1 [X.]) Der Auslober beabsi[X.]htigt, dem Verfasser der mit dem 1. Preis ausgezei[X.]hneten Arbeit die weitere Bearbeitung der Aufgabe, zumindest die Leistungsphasen 2-5 des § 15 [X.], zu übertra-gen.
Die Anre[X.]hnung der Preissumme auf das Honorar im Falle der weiteren Bearbeitung regelt si[X.]h na[X.]h 5.1.2 [X.]. Werden nur Bauabs[X.]hnitte ausgeführt, so verteilt si[X.]h die Anre[X.]hnung in [X.] Verhältnis."
Die Kläger, die si[X.]h als freis[X.]haffende Ar[X.]hitekten zu einer Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts zusammenges[X.]hlossen haben, gewannen im Mai 1993 den mit 30.000 DM dotierten ersten Preis. Ihnen wurde daraufhin die Planung des Umbaus des bestehenden [X.] übertragen. Die Leistungen sind erbra[X.]ht und abgere[X.]hnet; das diesbezügli[X.]he Honorar der Kläger, auf das das - 5 -
Preisgeld von 30.000 DM angere[X.]hnet worden war, ist ni[X.]ht Gegenstand des vorliegenden Re[X.]htsstreits.
Ans[X.]hließend erhielten die Kläger den Auftrag für die Vorplanung des [X.] auf der Grundlage ihres preisgekrönten Entwurfs. Sie rei[X.]hten am 1. Oktober 1993 die Vorplanung nebst einer Kostens[X.]hätzung von 15,2 Mio. DM für die Bauphasen 2 und 3 ein. In der Folgezeit kam es zu [X.] zwis[X.]hen den [X.]en, die das Ziel hatten, die Kosten des Objekts zu reduzieren. Die [X.] ma[X.]hte geltend, ihre Finanzierungsmögli[X.]hkeiten seien dur[X.]h zurü[X.]kgehende Steuereinnahmen beeinträ[X.]htigt. Die Kläger änder-ten die Vorplanung dahin, daß nur no[X.]h Gesamtkosten von 13 Mio. DM anfie-len (Entwurf und Kostens[X.]hätzung vom 2. November 1994). Im Zuge weiterer Verhandlungen boten die Kläger an, das Vorhaben - immer no[X.]h auf der Grundlage ihres Ursprungsentwurfes - so umzuplanen und im Umfang zu redu-zieren, daß nur erhebli[X.]h geringere Kosten anfielen. Die [X.] ents[X.]hied si[X.]h jedo[X.]h für einen anderen, von ihrem Bauamt erstellten Entwurf, mit dessen Verwirkli[X.]hung sie andere Ar[X.]hitekten beauftragte. Im vorliegenden Re[X.]hts-streit haben die Kläger die [X.] auf das Honorar für die von ihnen erstell-ten Vorentwürfe, abzügli[X.]h einer von der [X.]n geleisteten Zahlung, sowie auf S[X.]hadensersatz wegen der ihnen ni[X.]ht übertragenen weiteren Leistungs-phasen in Anspru[X.]h genommen. Ihre Gesamtforderung haben sie auf 207.288,47 DM nebst Zinsen beziffert.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Klägern für die beiden Vorentwürfe eine Restforderung von 22.769 DM nebst Zinsen zuerkannt und au[X.]h den weitergehenden [X.] 6 -
spru[X.]h dem Grunde na[X.]h für bere[X.]htigt gehalten. Insoweit hat es die Sa[X.]he zur Ents[X.]heidung über die Anspru[X.]hshöhe an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] eine Herabsetzung des restli[X.]hen Vorplanungshonorars auf 21.881,45 DM sowie die Abweisung des Anspru[X.]hs auf Ersatz des entgange-nen Gewinns.
Ents[X.]heidungsgründe
Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung ([X.]) Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht (I[X.]).
[X.]
1. In der Klage sind zwei selbständige Ansprü[X.]he zusammengefaßt. Es geht zum einen um das Honorar der Kläger aus der ihnen für den [X.] übertragenen Vorplanung, zum anderen um einen Anspru[X.]h auf Er-satz des entgangenen Gewinns wegen der ihnen ni[X.]ht übertragenen weiteren Planungsphasen. Dies sind sowohl na[X.]h dem jeweiligen [X.] als au[X.]h na[X.]h dem zugrundeliegenden Lebenssa[X.]hverhalt zwei vers[X.]hiedene Streitgegenstände. Das Berufungsgeri[X.]ht hat über beide Streitgegenstände ents[X.]hieden, über das Honorar für die Vorplanung dur[X.]h Teilurteil, über den Anspru[X.]h auf entgangenen Gewinn dur[X.]h Grundurteil. Die Revision wendet - 7 -
si[X.]h zum geringen Teil gegen die Verurteilung zur Zahlung, insgesamt dage-gen gegen das Grundurteil.
2. Soweit es um den vom Berufungsgeri[X.]ht ausgeurteilten Honoraran-spru[X.]h geht, ist die Revision unzulässig. Insoweit ist sie nämli[X.]h dur[X.]h das [X.] ni[X.]ht zugelassen worden. Zwar kommt die Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung im Tenor des Berufungsurteils ni[X.]ht zum Ausdru[X.]k; indes-sen ist au[X.]h na[X.]h neuem Revisionsre[X.]ht anerkannt, daß si[X.]h die Eingrenzung der Re[X.]htsmittelzulassung au[X.]h aus den Gründen der Ents[X.]heidung ergeben kann (zuletzt: [X.], Urteil vom 5. November 2003 - [X.]/02 - [X.], 853). So liegt es hier: Das Berufungsgeri[X.]ht hat in den Urteilsgründen ausge-führt, es halte die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO n.F. für erforderli[X.]h, "damit die in der Ents[X.]heidung [X.] 88, 373 ff [X.] Grundsätze fortgebildet werden können". Jene Senatsents[X.]heidung betrifft indessen auss[X.]hließli[X.]h Re[X.]htsfragen, die mit der Verpfli[X.]htung des [X.] zusammenhängen, im Rahmen eines Ar[X.]hitektenwettbewerbs einen Preisträger oder einen mit einem sogenannten Sonderankauf Beda[X.]hten mit weiteren Ar[X.]hitektenleistungen zu beauftragen. Dies sind mithin gerade dieje-nigen Streitpunkte, die den hier in Rede stehenden, dem Grunde na[X.]h für ge-re[X.]htfertigt erklärten Anspru[X.]h auf entgangenen Gewinn betreffen. [X.] wegen bereits erbra[X.]hter Leistungen, mit denen der Ar[X.]hitekt tatsä[X.]h-li[X.]h beauftragt worden war, waren indessen ni[X.]ht Gegenstand jenes Senatsur-teils; insoweit werden Revisionszulassungsgründe au[X.]h weder vom Berufungs-geri[X.]ht angespro[X.]hen, no[X.]h sind sie sonst erkennbar.
I[X.] - 8 -
Soweit das Berufungsgeri[X.]ht den Klägern den Anspru[X.]h auf entgange-nen Gewinn dem Grunde na[X.]h zugespro[X.]hen hat, weil sie von der [X.]n ni[X.]ht mit den weiteren Leistungsphasen (3 bis 5 gemäß § 15 [X.]) betraut worden sind, vermag der Senat ihm auf der Grundlage des bisherigen Sa[X.]h- und Streitstandes ni[X.]ht zu folgen.
1. Zutreffend ist allerdings der re[X.]htli[X.]he Ausgangspunkt beider Vorinstan-zen, daß die [X.] in Nr. 13 Abs. 1 [X.] eine re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he [X.] des ersten Preisträgers mit den [X.] abgegeben hat. Das Berufungsgeri[X.]ht folgt damit der Beurteilung einer verglei[X.]hbaren (ebenfalls an der Nr. 5.1.1 [X.] 1977 orientierten) [X.] dur[X.]h den erkennenden Senat (Senatsurteile [X.] 88, 373, 382 ff und vom 22. Januar 1987 - [X.] = NJW 1987, 2369, 2370). Diese Bindung des [X.] ist in der - hier no[X.]h ni[X.]ht eins[X.]hlägigen - Neufassung der [X.] aus dem Jahre 1995 dahin intensiviert worden, daß es nunmehr (7.1 Abs. 1 [X.] 1995) heißt: "Bei [X.] hat [Hervorhebung ni[X.]ht im Original] der Auslober einem oder mehreren Preisträgern, –, die für die Um-setzung des [X.] notwendigen weiteren Planungsleistungen zu übertragen, sofern kein wi[X.]htiger Grund einer Beauftragung entgegensteht, –".
2. Das Berufungsgeri[X.]ht legt die Nr. 13 Abs. 1 der [X.] dahin aus, daß die Zusage, dem ersten Preisträger die Ar[X.]hitektenleistun-gen zu übertragen, nur für den Regelfall gelten sollte und die [X.] aus trif-tigem (wi[X.]htigem) Grund davon absehen durfte, dem Gewinner des [X.] 9 -
werbs den Auftrag für das Bauprojekt zu erteilen. Au[X.]h diese Beurteilung ent-spri[X.]ht der Auffassung des Senats in den angeführten Urteilen (aaO).
3. Einen derartigen triftigen (wi[X.]htigen) Grund für die [X.], von ihrer Zusage gegenüber den Klägern abzurü[X.]ken, hält das Berufungsgeri[X.]ht für ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargetan bzw. für ni[X.]ht na[X.]hgewiesen. Hiergegen wendet si[X.]h die Revision zu Re[X.]ht. Sie weist zutreffend insbesondere auf folgende Gesi[X.]htspunkte hin, die au[X.]h von der Revisionserwiderung ni[X.]ht grundsätzli[X.]h in Abrede gestellt werden:
a) Es darf ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, daß die in den maßgebli[X.]hen Bestimmungen, hier Nr. 5.1.1 [X.] 1977, Nr. 13 [X.] verwendete [X.] "beabsi[X.]htigt" eine Abs[X.]hwä[X.]hung und Eins[X.]hränkung der eingegange-nen re[X.]htli[X.]hen Bindung zum Ausdru[X.]k bringt (Senatsurteil [X.] aaO S. 385). Dem wird unter Bea[X.]htung der beiderseitigen Interessen dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, daß der Auslober bei Vorliegen eines triftigen (wi[X.]htigen) Grundes, der es für ihn unzumutbar ers[X.]heinen läßt, den Preisträger zu beauftragen, von seiner Pfli[X.]ht aus der Zusage entbunden ist (aaO). Diese Begründung läßt [X.] zunä[X.]hst an einen Rü[X.]kgriff auf den allgemeinen, aus § 242 BGB re-sultierenden Re[X.]htsgrundsatz denken, wona[X.]h jedes Dauers[X.]huldverhältnis, sei es befristet oder unbefristet, von jedem Vertragsteil aus wi[X.]htigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsa[X.]hen vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Um-stände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses ni[X.]ht zugemu-tet werden kann (vgl. [X.], [X.]. § 626 Rn. 1 - 10 -
m.w.N. zur Kündigung eines Dienstverhältnisses). § 626 BGB garantiert da-na[X.]h ein unverzi[X.]htbares Freiheitsre[X.]ht für beide Vertragsteile, si[X.]h bei extre-men Belastungen eines Dienstverhältnisses von diesem zu lösen ([X.] aaO). Wenn dieser Grundsatz für alle Dauers[X.]huldverhältnisse gilt, die na[X.]h Vertragsabs[X.]hluß auf festen materiell-re[X.]htli[X.]hen Bindungen beruhen, so [X.] die dana[X.]h zu stellenden Anforderungen an das Re[X.]ht einer [X.] zur Kündigung eines sol[X.]hen Verhältnisses aus wi[X.]htigem Grund ni[X.]ht ohne [X.] auf ein Re[X.]htsverhältnis übertragen werden, das ausdrü[X.]kli[X.]h dur[X.]h eine gewisse Abs[X.]hwä[X.]hung und Eins[X.]hränkung der eingegangenen re[X.]htli[X.]hen Bindung geprägt ist, wie dies für die Zusage des Auslobenden im [X.] na[X.]h [X.] 1977 gilt (Senatsurteil aaO). Vielmehr ist das Gewi[X.]ht des Grundes, der den Auslober von seiner Pfli[X.]ht aus der Zusage entbindet, im Hinbli[X.]k auf die mindere re[X.]htli[X.]he Bindung dur[X.]h die Verpfli[X.]htungserklärung zu bestimmen. Es läßt si[X.]h nämli[X.]h sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht re[X.]htfertigen, daß das Re[X.]ht zur einseitigen Lösung von einer Verpfli[X.]htungserklärung mit einges[X.]hränkter re[X.]htli[X.]her Bindung von denselben Voraussetzungen abhängen soll wie die außerordentli[X.]he Kündigung eines uneinges[X.]hränkt wirksamen Dauers[X.]huld-verhältnisses: Demjenigen, der si[X.]h dur[X.]h Vertrag uneinges[X.]hränkt re[X.]htli[X.]h gebunden hat, wird es in der Regel eher zuzumuten sein, daran au[X.]h unter besonderen Umständen festzuhalten, als demjenigen, der, wenn au[X.]h mit re[X.]htli[X.]hem Bindungswillen, erklärt, einen Vertragsabs[X.]hluß ledigli[X.]h zu "[X.]". Die darin liegende Abs[X.]hwä[X.]hung ma[X.]ht dem Erklärungsempfän-ger bereits deutli[X.]h, daß ein Vertragss[X.]hluß eben no[X.]h ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt gewollt ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen ledigli[X.]h angestrebt wird.
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b) Der "triftige" Grund im Sinne des Senatsurteils [X.] 88, 373, 385 muß daher ni[X.]ht den Anforderungen genügen, die an einen wi[X.]htigen Grund als Voraussetzung für die außerordentli[X.]he Kündigung eines [X.] zu stellen sind. Es muß vielmehr ausrei[X.]hen, daß ein Auslober hin-rei[X.]hende sa[X.]hli[X.]he Gründe hat, die es angesi[X.]hts der bes[X.]hränkten Bindung dur[X.]h seine Zusage im Ar[X.]hitektenwettbewerb unzumutbar ers[X.]heinen lassen, ihn an dieser Verpfli[X.]htungserklärung festzuhalten. Für Gebietskörpers[X.]haften des öffentli[X.]hen Re[X.]hts kann dies zu bejahen sein, wenn wirts[X.]haftli[X.]he Grün-de - etwa, weil einkalkulierte Subventionen na[X.]hträgli[X.]h gestri[X.]hen werden (Senat aaO) oder, wie hier, die Steuereinnahmen "wegbre[X.]hen" - es [X.] ma[X.]hen, von der Verwirkli[X.]hung des preisgekrönten Entwurfs abzusehen und si[X.]h für einen alternativen Entwurf zu ents[X.]heiden, wel[X.]her in der neuen Situation realisierbar ers[X.]heint.
4. Dementspre[X.]hend konnte bei der gebotenen Betra[X.]htungsweise "ex an-te" bereits ein ni[X.]ht zu erwartendes drastis[X.]hes Absinken der Steuereinnah-men der [X.]n einen hinrei[X.]hend triftigen Grund geben, si[X.]h für einen Al-ternativentwurf zu ents[X.]heiden, der das Bauvorhaben insgesamt verkleinerte, das Raumprogramm reduzierte und so die Baukosten erhebli[X.]h senkte. Für den ähnli[X.]hen Fall der Aufhebung einer Auss[X.]hreibung na[X.]h § 26 VOB/A ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] anerkannt, daß Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung eines öffentli[X.]hen Bauvorhabens einen s[X.]hwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Auss[X.]hreibung im Sinne des § 26 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] VOB/A bilden, wenn sie auf bei der Einleitung des Verfahrens ni[X.]ht vorhersehbaren, die Finanzierung in mehr als nur unwesentli[X.]h [X.] Umständen beruhen ([X.] 139, 280). Aufgrund der Feststellungen - 12 -
des Berufungsgeri[X.]hts kann hier eine sol[X.]he Änderung in den Grundlagen der Finanzierung ni[X.]ht verneint werden.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat festgestellt, daß die [X.] in den Jahren 1991 bis 1995 folgende Gewerbesteuereinnahmen erzielt hat: 1991: 42.818.594 DM; 1992: 40.009.073 DM; 1993: 28.212.678 DM; 1994: 26.000.000 DM und 1995: 25.000.000 DM. Der hier in Rede stehende [X.] war Anfang 1993 ausges[X.]hrieben worden. Finanzielle [X.] für ihn konnten daher, wie die Revision zu Re[X.]ht gerügt hat, ni[X.]ht die Steuereinnahmen für das [X.] gewesen sein, sondern die im [X.] erzielten oder allenfalls eine - si[X.]h naheliegenderweise an den Steuereinnah-men für die vergangenen Jahre orientierende - Prognose. Dies bedeutete, daß gerade der drastis[X.]he Rü[X.]kgang zwis[X.]hen 1992 (40.009.073 DM) und 1993 (28.212.678 DM) bei der Auss[X.]hreibung selbst no[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt [X.] sein konnte. Darüber hinaus ergibt si[X.]h aus diesen Zahlen, daß das Ab-sinken der Steuereinnahmen keineswegs, wie das Berufungsgeri[X.]ht gemeint hat, auf einer bereits seit 1991 zu verzei[X.]hnenden kontinuierli[X.]hen - und daher für die [X.] voraussehbaren - Entwi[X.]klung beruhte.
5. a) Na[X.]h den weiteren Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts reagierte die [X.] auf die geänderte Vorplanung der Kläger vom 2. November 1994, die auf einer Kostens[X.]hätzung von nur no[X.]h 13.000.000 DM beruhte, mit einem Alternativentwurf ihres Bauamts, der die Grundlagen des preisgekrönten [X.] völlig verließ und eine einges[X.]hossige Bauweise mit Gesamtkosten von nur no[X.]h 10.600.000 DM vorsah. Die Kläger nahmen dies zum Anlaß, ihren eigenen Entwurf no[X.]h zweimal umzuplanen, so daß si[X.]h die ges[X.]hätzten Ko-sten auf zunä[X.]hst 11.500.000 DM und s[X.]hließli[X.]h auf 11.000.000 DM reduzier-- 13 -
ten. Eine Überarbeitung des [X.] s[X.]hloß demgegenüber mit Ko-sten von nur no[X.]h 9.600.000 DM ab.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist die Kostendifferenz von "maximal 1.400.000 DM" au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstands, daß die [X.] wegen ihr zustehender Fördermittel nur [X.]a. 35 % dieser Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten gehabt hätte, im Verhältnis zum Gesamtvo-lumen der Baumaßnahme so erhebli[X.]h, daß si[X.]h hieraus ein triftiger Grund er-geben konnte.
b) Zwar hebt die Veränderung des Programms dur[X.]h den Auslober na[X.]h Abs[X.]hluß des Wettbewerbsverfahrens seine Verpfli[X.]htung zur weiteren Beauf-tragung der [X.] ni[X.]ht auf. Dies gilt allerdings nur, sofern die Aufgabenstellung ni[X.]ht so verändert wird, daß der prämierte Entwurf in seinen wesentli[X.]hen Elementen ni[X.]ht mehr realisiert werden kann ([X.]/ Jo[X.]hem/Neusüß, Der Ar[X.]hitektenwettbewerb, 2. Aufl., [X.]). Dabei kommt es bei der Frage, ob der Auslober trotz der verlangten oder angebotenen Ände-rungen am prämierten Entwurf bzw. den [X.]n festhalten muß, ni[X.]ht, wie die Revision mit Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, auss[X.]hließli[X.]h auf die re[X.]hne-ris[X.]he Differenz zwis[X.]hen dem letzten auf der Ursprungskonzeption beruhen-den Entwurf der Kläger von 11.000.000 DM und dem reduzierten Entwurf des Bauamts von 9.600.000 DM, also auf den Betrag von 1,4 Mio. DM an. [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der drastis[X.]hen Einbrü[X.]he bei den Steuerein-nahmen von 1992 auf 1993, die au[X.]h in der Folgezeit ni[X.]ht wieder ausgegli-[X.]hen wurden, mußte vielmehr geprüft werden, ob aus damaliger Si[X.]ht die [X.] aufgrund der Bere[X.]hnung ihres Bauamts mit der dort in Aussi[X.]ht ge-nommenen einges[X.]hossigen Bauweise die bere[X.]htigte Erwartung höherer Ko-- 14 -
steneinsparungen verbinden durfte, als sie mit dem von den Klägern vorge-s[X.]hlagenen reduzierten Wettbewerbsmodell verbunden gewesen wären. War dies der Fall, so hatte die [X.] mögli[X.]herweise s[X.]hon deshalb einen hin-rei[X.]hend triftigen Grund, si[X.]h von dem prämierten Entwurf zu lösen.
6. Eine eigene abs[X.]hließende Ents[X.]heidung ist dem Senat ni[X.]ht mögli[X.]h, da der Sa[X.]hverhalt no[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend aufgeklärt ist. Das Berufungsgeri[X.]ht ist, von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus folgeri[X.]htig, der Behauptung der Kläger ni[X.]ht weiter na[X.]hgegangen, bei Annahme realistis[X.]her Kosten hätte die [X.] zwis[X.]hen ihrem und dem (letzten) Bauamtsentwurf viel weniger als 1,4 Mio. DM betragen. Darüber hinaus hat es ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]h-tigt, daß ni[X.]ht nur auf die re[X.]hneris[X.]he Differenz von 1,4 Mio. DM zwis[X.]hen dem letzten auf der Ursprungskonzeption beruhenden Entwurf der Kläger und demjenigen des Bauamts abgestellt werden darf. Vielmehr kommt es au[X.]h dar-auf an, ob der Entwurf des Bauamts der [X.]n - einges[X.]hossige statt mehr-ges[X.]hossige Bauweise - unter Würdigung sämtli[X.]her den Beteiligten bekann-ten Umstände von vornherein die begründete Ansi[X.]ht bot, Einsparmögli[X.]hkei-ten zu eröffnen, die der letzte Entwurf der Kläger ni[X.]ht geboten hätte.
Das Urteil ist daher, soweit der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Kläger dem Grunde na[X.]h für bere[X.]htigt erklärt worden ist, aufzuheben. Die Sa[X.]he ist an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, wel[X.]hes - notfalls mit sa[X.]hverständi-ger Hilfe - die entspre[X.]henden Feststellungen na[X.]hzuholen haben wird.
[X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
27.05.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2004, Az. III ZR 433/02 (REWIS RS 2004, 2975)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2975
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
24 U 64/99 (Oberlandesgericht Hamm)
4 U 190/07 (Oberlandesgericht Hamm)
VII Verg 2/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Z3-3-3194-1-09-03/19 (Vergabekammer München)
Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach vorangegangenem Planungswettbeweerb
34 U 44/05 (Oberlandesgericht Hamm)
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