Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 129/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1331

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[X.][X.]/04
vom 6. Oktober 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 17. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 30. April 2004 dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag zu Lasten der Versorgung des Antrags-gegners bei der [X.] nicht 13,55 •, sondern 2,14 • beträgt. Die Kosten des [X.] werden gegenein-ander aufgehoben. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 6. Oktober 1995 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 6. April 1967) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 8. April 1956) am 24. Juli 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechts-kräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des [X.] bei der [X.] ([X.]; weitere - 3 - Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] Ren-tenanwartschaften in Höhe von monatlich 53,69 •, bezogen auf den 30. Juni 1999, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsge-gners bei [X.] ([X.]; weitere [X.] zu 1) im Wege des analogen [X.]s nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 3,08 •, bezogen auf den 30. Juni 1999, begründet. Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Entscheidung im Er-gebnis hinsichtlich der Anwartschaften bei der [X.] dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag 13,55 • betrage. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1995 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-versicherung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 8,65 • für die Antragstellerin und 116,02 • für den [X.] ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehen-den Anwartschaften hat das [X.] als volldynamisch bewertet und daher ohne Dynamisierung für den Antragsgegner monatlich 27,10 • dem Ver-sorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchte die [X.] die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung des [X.]s als im [X.] statisch und in [X.] voll-dynamisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechts-beschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist begründet. 1. Das [X.] hat die für den Antragsgegner bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 [X.] 2004, 1474). 2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der [X.]-Anwartschaften in eine dynamische Versor-gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,4 (Alter des Antragsgegners bei Ende der Ehezeit: 43 Jahre) um 65 % auf 5,61 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 -[X.]). Aus der Jahresrente von 325,20 • errechnet sich demnach ein Barwert von 325,20 • x 5,61 = 1.824,37 •. Nach Multiplikation mit dem Um-rechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für April bis Dezember 1999 von 0,0000966091 ergeben sich 0,1763 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 47,65 DM = 24,36 • eine dynamische Rente von 4,29 •. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragstellerin in Höhe von 8,65 • stehen somit Anwartschaften des Antragsgegners in Höhe von ins-gesamt 116,02 • + 4,29 • = 120,31 • gegenüber, so daß sich eine [X.] 5 - pflicht des Antragsgegners in Höhe von 55,83 • errechnet (120,31 • ./. 8,65 • = 111,66 •; 111,66 • : 2 = 55,83 •). Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 [X.] hat der Versorgungsaus-gleich durch Rentensplitting in Höhe von 53,69 • und durch analoges Quasi-splitting in Höhe von 2,14 • zu erfolgen. Der Beschluß des [X.]s war daher lediglich hinsichtlich des [X.] abzuändern. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 129/04

06.10.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 129/04 (REWIS RS 2004, 1331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1331

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