Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2000, Az. 2 StR 361/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 381

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[X.]/00vom24. November 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. [X.] einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2000 im Strafausspruch mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, [X.] in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung einerStrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] drei Monaten sowie wegen eines weiteren Raubes in Tateinheit mit vor-sätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Die hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechtsgestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet [X.] von § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. [X.] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das betrifftinsbesondere auch die Feststellungen zum Fall 2. Die hiergegen gerichteteVerfahrensrüge greift nicht durch. Mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 261StPO kann nicht geltend gemacht werden, der Tatrichter habe sich mit [X.] zwischen dem Inhalt eines Vernehmungsprotokolls, das einem [X.] vernommenen Vernehmungsbeamten vorgehalten wurde, und der ab-weichenden Aussage des von ihm damals Vernommenen in der [X.] in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. [X.] wird hiermitin Wahrheit ein (sachlich-rechtlicher) Erörterungsmangel oder eine "Aktenwid-rigkeit" der tatrichterlichen Feststellungen. Der behauptete Widerspruch kannaber durch die Vernehmung der Zeugen ohne weiteres ausgeräumt wordensein. Die Rüge ist daher, weil sich aus den Urteilsgründen ein Erörterungs-mangel nicht ergibt, auf eine unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhand-lung durch das Revisionsgericht gerichtet. Ein in der Rechtsprechung des [X.] anerkannter Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da der von [X.] vorgetragene Akteninhalt nicht durch [X.], sondern [X.] des [X.] an einen Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt wur-de.2. [X.] kann jedoch nicht bestehen bleiben.Zutreffend hat das [X.] erkannt, daß aus den für die Taten vom20. August und 10. Dezember 1998 zu verhängenden Einzelstrafen und dendurch das rechtskräftige Urteil des [X.] vom 12. März 1999verhängten Strafen eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden war und daßdiese Vorverurteilung eine Zäsurwirkung entfaltet, so daß die Einzelstrafe vonzwei Jahren für die Tat vom 25. August 1999 gesondert bestehen bleibt. In [X.] hat das [X.] aber nach dem [X.] die "[X.] -von 13 Monaten" aus dem Urteil vom 12. März 1999 einbezogen; auch die Ur-teilsgründe führen insoweit aus, es sei "die Verurteilung zu 13 Monaten Frei-heitsstrafe" einzubeziehen gewesen ([X.]). Nach den Feststellungen ([X.]. 5) handelte es sich hierbei jedoch um eine wegen zwei Taten verhängte [X.]. Die Höhe der Einzelstrafen teilt das Urteil nicht mit. Das ist rechts-fehlerhaft, weil bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGBeine frühere Gesamtstrafe aufzulösen ist und der Bildung der nachträglichenGesamtstrafe die Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung und die wegender vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten verhängten Einzelstrafen zugrun-dezulegen sind [X.] 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.w.N.). Es kann nicht ausgeschlossen wer-den, daß sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafeerkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43,34; 44, 179; [X.], 185; wistra 1999, 262).- 5 -3. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um dem [X.] eine umfassende neue Zumessung zu ermöglichen. Dieser wird beider Neubemessung auch zu berücksichtigen haben, daß zum Zeitpunkt [X.] 1 und 2 entgegen den Ausführungen des [X.]s ([X.]) [X.] einschlägige Vorverurteilung vorlag.[X.] Bode Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 StR 361/00

24.11.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2000, Az. 2 StR 361/00 (REWIS RS 2000, 381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 381

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