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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:190618B2STR215.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/18
vom
19. Juni
2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Januar 2018 werden mit der Maßgabe, dass der
[X.] dahin ergänzt wird, dass die von den Angeklagten in dieser Sache in
den [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maß-stab
1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
Meta
19.06.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. 2 StR 215/18 (REWIS RS 2018, 7659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7659
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