Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. 2 StR 215/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7659

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[X.]:[X.]:BGH:2018:190618B2STR215.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/18
vom
19. Juni
2018
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Januar 2018 werden mit der Maßgabe, dass der
[X.] dahin ergänzt wird, dass die von den Angeklagten in dieser Sache in
den [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maß-stab
1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer
Appl
Zeng

Grube
Schmidt

Meta

2 StR 215/18

19.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. 2 StR 215/18 (REWIS RS 2018, 7659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7659

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