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PDF anzeigen[X.]/02vom9. Januar 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengeu. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2003 beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 8. März 2002 wirksam zu-rückgenommen ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:[X.] Das [X.] hat den Angeklagten am 8. März 2002 wegen [X.] Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt.Nachdem die Verteidigerin des Angeklagten form- und fristgerecht Revi-sion eingelegt hatte, hat der Angeklagte gegenüber dem [X.] mitSchreiben vom 17. April 2002 erklärt, er beantrage, seine "Revision vom8.03.02 zu widerrufen". Das [X.] hat den Angeklagten mit [X.] 23. Mai 2002 darauf hingewiesen, daß seine Erklärung als Rücknahmeder Revision ausgelegt werden könne, er die Möglichkeit habe, hierzu [X.] nehmen, sowie, falls er die Revision durchführen wolle, einen [X.] benennen könne. Diese Anfrage des [X.]s ließ der An-geklagte unbeantwortet. In schriftlichen Mitteilungen gegenüber der Staatsan-waltschaft vom 10. Mai und 6. Juni 2002 hat er die Revision nicht erwähnt.Schließlich hat er keine Reaktion auf den ihm mit Rechtsmittelbelehrung am- 3 -11. November 2002 zugestellten [X.]uß des [X.]s vom 30. Juli 2002gezeigt, wonach er "die Kosten seiner Revision, die er mit Schreiben vom 17.April 2002 zurückgenommen hat", trägt.I[X.] Die Revision ist wirksam zurückgenommen.1. Die hier angezeigte feststellende Klärung, ob das Rechtsmittel wirk-sam zurückgenommen wurde, führt zur deklaratorischen Feststellung des Se-nats, daß die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil wirk-sam zurückgenommen wurde.Die Rücknahme konnte durch eigenhändiges Schreiben des Angeklag-ten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfor-dernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. [X.], 305; [X.] StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 8).Der Angeklagte bringt durch sein Schreiben vom 17. April 2002 deutlichzum Ausdruck, daß das Rechtsmittel nicht weitergeführt werden soll und [X.] weitere Prüfung seines Falles wünscht (vgl. [X.], 378). Diesist für eine Rechtsmittelrücknahme ausreichend ([X.], [X.]. vom 27. [X.] - 3 StR 502/99). Der [X.] wird auch durch sein Nichtreagie-ren auf die Anfrage des [X.]s vom 23. Mai 2002 sowie den [X.]ußdes [X.]s vom 30. Juli 2002 bestätigt.2. [X.] ist wirksam. Weder die Urteilsgründe nochdas [X.] ergeben einen Hinweis darauf, daß der Ange-klagte bei der Abgabe seiner Rücknahmeerklärung nicht verhandlungsfähiggewesen sei oder die Bedeutung der abgegebenen Erklärung nicht erkannthaben könnte. Es gibt ferner - auch unter Berücksichtigung der am 6. Juni 2002gegenüber der [X.] gemachten Angaben des [X.] 4 -ten - keine Anhaltspunkte dafür, daß sich Änderungen im psychischen Zustanddes Angeklagten ergeben hätten, die eine abweichende Beurteilung rechtferti-gen könnten.[X.] Miebach [X.] [X.]
Meta
09.01.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. 3 StR 452/02 (REWIS RS 2003, 5018)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 5018
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