Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. 3 StR 452/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 5018

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom9. Januar 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengeu. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2003 beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 8. März 2002 wirksam zu-rückgenommen ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:[X.] Das [X.] hat den Angeklagten am 8. März 2002 wegen [X.] Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt.Nachdem die Verteidigerin des Angeklagten form- und fristgerecht Revi-sion eingelegt hatte, hat der Angeklagte gegenüber dem [X.] mitSchreiben vom 17. April 2002 erklärt, er beantrage, seine "Revision vom8.03.02 zu widerrufen". Das [X.] hat den Angeklagten mit [X.] 23. Mai 2002 darauf hingewiesen, daß seine Erklärung als Rücknahmeder Revision ausgelegt werden könne, er die Möglichkeit habe, hierzu [X.] nehmen, sowie, falls er die Revision durchführen wolle, einen [X.] benennen könne. Diese Anfrage des [X.]s ließ der An-geklagte unbeantwortet. In schriftlichen Mitteilungen gegenüber der Staatsan-waltschaft vom 10. Mai und 6. Juni 2002 hat er die Revision nicht erwähnt.Schließlich hat er keine Reaktion auf den ihm mit Rechtsmittelbelehrung am- 3 -11. November 2002 zugestellten [X.]uß des [X.]s vom 30. Juli 2002gezeigt, wonach er "die Kosten seiner Revision, die er mit Schreiben vom 17.April 2002 zurückgenommen hat", trägt.I[X.] Die Revision ist wirksam zurückgenommen.1. Die hier angezeigte feststellende Klärung, ob das Rechtsmittel wirk-sam zurückgenommen wurde, führt zur deklaratorischen Feststellung des Se-nats, daß die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil wirk-sam zurückgenommen wurde.Die Rücknahme konnte durch eigenhändiges Schreiben des Angeklag-ten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfor-dernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. [X.], 305; [X.] StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 8).Der Angeklagte bringt durch sein Schreiben vom 17. April 2002 deutlichzum Ausdruck, daß das Rechtsmittel nicht weitergeführt werden soll und [X.] weitere Prüfung seines Falles wünscht (vgl. [X.], 378). Diesist für eine Rechtsmittelrücknahme ausreichend ([X.], [X.]. vom 27. [X.] - 3 StR 502/99). Der [X.] wird auch durch sein Nichtreagie-ren auf die Anfrage des [X.]s vom 23. Mai 2002 sowie den [X.]ußdes [X.]s vom 30. Juli 2002 bestätigt.2. [X.] ist wirksam. Weder die Urteilsgründe nochdas [X.] ergeben einen Hinweis darauf, daß der Ange-klagte bei der Abgabe seiner Rücknahmeerklärung nicht verhandlungsfähiggewesen sei oder die Bedeutung der abgegebenen Erklärung nicht erkannthaben könnte. Es gibt ferner - auch unter Berücksichtigung der am 6. Juni 2002gegenüber der [X.] gemachten Angaben des [X.] 4 -ten - keine Anhaltspunkte dafür, daß sich Änderungen im psychischen Zustanddes Angeklagten ergeben hätten, die eine abweichende Beurteilung rechtferti-gen könnten.[X.] Miebach [X.] [X.]

Meta

3 StR 452/02

09.01.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. 3 StR 452/02 (REWIS RS 2003, 5018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5018

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.