Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. 3 StR 241/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4907

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 241/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier: Revision der Nebenklägerin B. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2010 einstimmig [X.]: Der Antrag der Nebenklägerin

B.

, sie in die [X.] Frist zur Begründung der mit ihrer Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2009 erhobenen Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht wiedereinzusetzen, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der von der Nebenklägerin mit Schriftsatz vom 7. August 2009 (vorsorglich) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der [X.] der Verletzung formellen Rechts ist als unzulässig zu verwerfen, da er nicht in der erforderlichen Weise begründet ist (§ 45 [X.]). Macht der Beschwerdeführer geltend, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung einer Verfahrensrüge verhindert, muss er die beabsichtigte Rüge so genau mitteilen, wie dies ohne Akteneinsicht möglich ist, und darlegen, inwieweit er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war ([X.], [X.], 53. Aufl., § 44 Rn. 7 a). 1 - 3 - 2 Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. [X.] aaO § 473 Rn. 10 a). [X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 241/10

13.07.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. 3 StR 241/10 (REWIS RS 2010, 4907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4907

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