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PDF anzeigen [X.][X.] vom 25. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. März 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 3. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe: Die Eingabe vom 19. Februar 2010 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.10.2009 - 4 C 478/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 42 T 168/09 -
Meta
25.03.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. IX ZB 43/10 (REWIS RS 2010, 7973)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7973
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