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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2022 im Ausspruch über die Einziehung von zwei Wurfsternen ([X.] 497/21) aufgehoben; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und [X.] getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat hinsichtlich der [X.] und der Entscheidung, den sichergestellten Dolch einzuziehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Einziehung der sichergestellten zwei [X.] hat hingegen keinen Bestand. Diese unterlag zwar zunächst als Beziehungsgegenstand des von der Anklage umfassten Vorwurfs des unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) der Einziehung (vgl. MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 54 [X.] Rn. 2). Dieser Rechtsfolge steht hier im subjektiven Verfahren allerdings entgegen, dass die [X.] das Verfahren hinsichtlich dieses [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 StR 31/19, juris Rn. 9 mwN). Die Einziehung der [X.] hatte deshalb zu entfallen.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Meta
07.12.2022
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Köln, 30. Mai 2022, Az: 117 KLs 2/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 2 StR 357/22 (REWIS RS 2022, 8218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8218
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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