Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 2 StR 357/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8218

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2022 im Ausspruch über die Einziehung von zwei Wurfsternen ([X.] 497/21) aufgehoben; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und [X.] getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat hinsichtlich der [X.] und der Entscheidung, den sichergestellten Dolch einzuziehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Die Einziehung der sichergestellten zwei [X.] hat hingegen keinen Bestand. Diese unterlag zwar zunächst als Beziehungsgegenstand des von der Anklage umfassten Vorwurfs des unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) der Einziehung (vgl. MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 54 [X.] Rn. 2). Dieser Rechtsfolge steht hier im subjektiven Verfahren allerdings entgegen, dass die [X.] das Verfahren hinsichtlich dieses [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 StR 31/19, juris Rn. 9 mwN). Die Einziehung der [X.] hatte deshalb zu entfallen.

4

3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke     

  

Appl     

  

Eschelbach

  

Zeng     

  

Schmidt     

  

Meta

2 StR 357/22

07.12.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 30. Mai 2022, Az: 117 KLs 2/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 2 StR 357/22 (REWIS RS 2022, 8218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8218

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