Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2006, Az. X ZR 59/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3064

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Juni 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] §§ 307 Abs. 1 Bi, 651 a, 651 k Die Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters "Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzah-lung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung." stellt keine gegen die Grundsätze von [X.] und Glauben verstoßende unange-messene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam. [X.], [X.]. v. 20. Juni 2006 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Juni 2006 durch [X.] Melullis, den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 16. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 11. April 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlas-sungsklagengesetz eingetragen ist, begehrt die Unterlassung der Verwendung folgender von der [X.] in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ver-wendeter Klausel: 1 "Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzah-lung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung." - 3 - 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (veröffentlicht in NJW-RR 2005, 992, [X.] 2005, 282 und [X.] 2005, 293). 3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Unterlassungsbegehren weiter. Die Beklagte ist der Revision entgegenge-treten. Entscheidungsgründe: Die [X.] Zulassung statthafte und in zulässiger Weise eingelegte [X.] ist unbegründet. 4 I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die angegriffene Klausel ver-stoße nicht gegen § 309 Nr. 2 a [X.]. 5 Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift sind [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die das [X.], das dem Vertragspartner des Verwen[X.] nach § 320 [X.] zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. In der Recht-sprechung des [X.] ist anerkannt, dass Klauseln, durch die eine Vorleistungspflicht - insbesondere Anzahlungen auf den Reisepreis von [X.] - begründet wird, nicht der Vorschrift des § 309 Nr. 2 a [X.] unter-fallen, sondern der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] unterliegen ([X.] 100, 157, 161; [X.], [X.]. v. 10.03.1999 - [X.], NJW 1999, 2180, 2182; [X.], [X.]. v. 27.09.2000 - VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292, 293). Die Revision zieht dies nicht in Zweifel. 6 - 4 - 7 2. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hält die Klausel der [X.] nach § 307 [X.] stand, weil die Vertragspartner der [X.] durch die Klausel nicht entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unange-messen benachteiligt werden. Unter Abwägung der bei[X.]eitigen Interessen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verpflichtung des [X.], bei Übersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20 % auf den Reisepreis zu leisten, nicht nach § 307 [X.] unwirksam sei. b) Das greift die Revision ohne Erfolg an. 8 aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der [X.] in seinen Allgemeinen Reisebedingungen grundsätzlich vorsehen kann, dass der Reisende zur Vorleistung des vollen Reisepreises verpflichtet ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 9 Bereits bevor durch das Gesetz vom 24. Juni 1994 ([X.] I, 1322) mit § 651 k (nachfolgend a.F.) Vorschriften über den Sicherungsschein in das [X.] aufgenommen wurden, die durch Art. 3 des [X.] zur Änderung des Rechtspflegeanpassungsgesetzes und anderer Gesetze ([X.] I 1996, 2090) den Vorgaben der Richtlinie des Rates über [X.] angepasst wurden (nachfolgend § 651 k [X.] n.F.), war in der [X.] anerkannt, dass Reiseveranstalter ein berechtigtes Interesse daran ha-ben, in ihren Allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht ihrer Kun-den vorzusehen. Angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises wurde einerseits berücksichtigt, dass es dem "Leit-bild" der dem Reisevertrag ähnlichen Verträge eher entspricht, von einer [X.] des Reiseveranstalters als von einer Vorleistungspflicht des Reisenden auszugehen, andererseits aber auch in Rechnung gestellt, dass die 10 - 5 - Abwicklung der meisten [X.] eine Zahlung des Reisepreises Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung praktisch nicht zulässt, so dass im Rah-men der nach § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt § 307 Abs. 1 [X.]) vorzunehmenden Ge-samtabwägung zu prüfen ist, ob und unter welchen Bedingungen [X.] hingenommen werden können ([X.] 100, 157, 164 f.). Im Rahmen dieser Abwägung sind Klauseln, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzah-lung auf den Reisepreis bei Abschluss des [X.] vorsahen, als wirk-sam betrachtet worden ([X.] 100, 157, 171), wobei Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet wurden ([X.], [X.]. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, [X.], 3158 unter [X.]). Klauseln, die eine darüber hinausgehende Vorleistungspflicht des Reisenden vorsahen, insbesondere die Zahlung des vollen Reisepreises vor Reisebeginn, sind dann als den Reisenden nicht unangemessen benachteiligend gewertet worden, wenn dem Kunden hinreichende Sicherheiten für die Durchführung der Reise gegeben werden, indem unmittelbare Ansprüche gegen die wichtigsten Leis-tungserbringer, insbesondere gegen Beförderungs- und Beherbergungsunter-nehmen, "verbrieft wurden" ([X.] 100, 157, 171 f.; [X.], [X.]. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, [X.], 3158 unter [X.]). Mit dieser Wertung von Klauseln, die Vorleistungspflichten des Reisenden zum Gegenstand haben, wurde einerseits den Interessen der Reisenden Rechnung getragen, dass ihnen über derartige Vorleistungsklauseln nicht das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters überbürdet wird und im Grundsatz das Prinzip der Leistung Zug um Zug erhal-ten bleibt, andererseits aber auch das berechtigte Interesse der [X.] an einer zumindest teilweisen Abdeckung ihrer Vorleistungen anerkannt. [X.]) An diesen Grundsätzen zur Beurteilung von Anzahlungsklauseln in den [X.] ist auch nach [X.] der Vorschriften über den Sicherungsschein (§ 651 k [X.]) grundsätz-lich festzuhalten, wobei aber die durch die Vorschriften über den [X.] - 6 - schein geänderte Risikoverteilung zwischen Reiseveranstalter und Reisenden in Rechnung zu stellen ist. 12 (1) Durch die Vorschriften über den Sicherungsschein ist eine Änderung der Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien des [X.] inso-weit eingetreten, als der Reisende vom Risiko der Insolvenz des [X.]s hinsichtlich ausfallender Reiseleistungen entlastet worden und seine Rückreise wirtschaftlich sichergestellt ist (§ 651 k Abs. 1 [X.] n.F.), so dass die Aushändigung des Sicherungsscheins in ihren Wirkungen weitgehend der Übergabe "qualifizierter Reisepapiere" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung vergleichbar ist. Vorleistungsklauseln, die vorsehen, dass der Reisepreis erst kurz vor Reiseantritt zu zahlen ist, stellen daher keine unangemessene Benach-teiligung des Reisenden dar, wenn die Vorleistungspflicht des Reisenden nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins besteht. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend. (2) Demgegenüber ist die Frage umstritten, ob sich aus den Regelungen über den Sicherungsschein herleiten läst, dass bei Vertragsschluss auch höhe-re Anzahlungen auf den Reisepreis als solche von höchstens 10 % in den [X.] Reisebedingungen der Reiseveranstalter ausbedungen werden [X.]. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Grundsätze der vor In-[X.]treten des § 651 k [X.] a.F. ergangenen Rechtsprechung weiterhin gälten, weil durch sie nicht nur das Insolvenzrisiko des die Anzahlung leistenden [X.] berücksichtigt werde, sondern auch das Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 [X.] ([X.].[X.], [X.], 4. Aufl., § 651 k [X.] Rdn. 33; [X.], Reiserecht Kommentar, § 651 k Rdn. 32; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. zu §§ 9-11 Rdn. 587). Nach anderer Auffassung dürfen höhere Anzahlungen als solche bis zu 10 % des Reisepreises gefordert wer-den, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein ausgehändigt wird; die 13 - 7 - Rechtsprechung, nach der für eine höhere Anzahlung als 10 % des [X.] die Übergabe eines "qualifizierten [X.]" erforderlich sei, sei durch die Regelung des § 651 k [X.] a.F. überholt ([X.], NJW 1994, 2556, 2449; [X.]., [X.], 1142). Im Hinblick auf die geänderte Risikoverteilung nach dem In[X.]treten des § 651 k [X.] n.F. werden nach dieser Auffassung [X.] bis zu 20 % des Reisepreises für angemessen und nach § 307 [X.] wirksam gehalten ([X.]/[X.], [X.], Bearb. 2003, § 651 a [X.] Rdn. 135 m.w.[X.]; vgl. auch [X.]/[X.] in Pütting/Wegen/Weinreich, [X.], § 651 k [X.] Rdn. 8). Schließlich wird die Auffassung vertreten, Anzahlungen auf den Reisepreis sollten an der Höhe angemessener Stornokosten ausgerich-tet werden ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 651 k Rdn. 13). (3) Bei der Bewertung von Klauseln, die Anzahlungen auf den Reisepreis bei Vertragsschluss vorsehen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Risiko, Anzahlungen auf den Reisepreis in der Insolvenz des Reiseveranstalters gel-tend machen zu müssen, durch den Sicherungsschein nach § 651 k Abs. 4 n.F. weitgehend abgedeckt wird. Nachdem der [X.]. 7 der Richtlinie 90/314/[X.] über Pauschalreisen dahin [X.] hat, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses auch die Erstattung von Anzahlungen auf den Reisepreis sicherzustellen ist, so dass Art. 7 der Richtlinie durch die in § 651 k [X.] a.F. getroffene Regelung über den Sicherungsschein nicht richtlinienkonform umgesetzt war, hat § 651 k [X.] durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegeanpassungsgesetzes und anderer Gesetze ([X.] I 1996, 2090) die seit dem 1. Januar 1997 [X.] erhalten, dessen Absatz 4 Satz 1 nunmehr bestimmt, dass [X.] und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur annehmen dürfen, wenn dem Reisenden ein Si-cherungsschein übergeben wird. Die Regelung erfasst auch Anzahlungen. [X.] ist herzuleiten, dass grundsätzlich die zur Vorauskasse bei [X.]n 14 - 8 - ergangene Rechtsprechung weiterhin gilt, bei der Interessenabwägung aber zu berücksichtigen ist, dass geleistete Anzahlungen durch Übergabe des [X.] gegen das Insolvenzrisiko abgesichert sind, so dass dieses bei der Interessenabwägung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Unter dem Ge-sichtspunkt des [X.] kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis sind, die 10 % des Reisepreises nicht über-schreiten. Klauseln in [X.], die Anzahlungen von 20 % des Reisepreises vorsehen, stellen daher nicht be-reits unter diesem Gesichtspunkt eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden dar ([X.]/[X.], [X.], Bearb. 2003, § 651 k [X.] Rdn. 135; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Aktualisierung 2004, § 651 a [X.] Rdn. 33). Bei der gebotenen Gesamtabwägung der Interessen ist andererseits zu berücksichtigen, dass durch die Forderung von Anzahlungen auf den [X.] das Zug-um-Zug-Prinzip (§ 320 [X.]) nach wie vor berührt wird. Durch die Vorschriften über den Sicherungsschein wird der [X.] zwar gegen das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters [X.], nicht jedoch gegen das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum verein-barten Reisetermin - unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit - nicht fähig oder nicht bereit ist, die vertraglich geschuldete Reiseleistung zu erbringen. Da der Reisende in der Regel keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des [X.]s hat und ihn daher auch nicht zu einer ordnungsgemäßen [X.] anhalten kann, ist es mit den Geboten von [X.] und Glauben nicht zu vereinbaren und stellt eine unangemessene Benachteiligung des [X.] dar, wenn durch Klauseln in [X.] Vorauszahlungen auf den Reisepreis in einer Höhe ausbedun-gen werden, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises bereits 15 - 9 - erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet werden soll. Zwar kann - wie bereits ausgeführt - nicht mehr davon ausgegangen werden, dass [X.] von mehr als 10 % des Reisepreises grundsätzlich eine mit den Gebo-ten von [X.] und Glauben nicht zu vereinbarende unangemessene Benachteili-gung des Reisenden darstellen, nachdem der Reisende für von ihm geleistete Anzahlungen auf den Reisepreis durch den Sicherungsschein gegen das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Es ist jedoch daran [X.], dass durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen das Vergü-tungsrisiko nicht ohne Rücksicht darauf, ob der Reiseveranstalter aus anderen Gründen als seiner Zahlungsfähigkeit die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen in der Lage und willens ist, in vollem Umfang oder zu wesentlichen Teilen auf den Reisenden überbürdet werden kann. (4) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Klausel keine mit den Geboten von [X.] und Glauben nicht zu vereinbarende unangemesse-ne Benachteiligung des Reisenden darstellt. 16 Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass über Anzahlungsklauseln das [X.] weder gänzlich noch im Wesentlichen auf den Vertrags-partner des Reiseveranstalters abgewälzt werden kann. Wird - wie im Streitfall - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters bestimmt, dass der volle Reisepreis kurz vor Reiseantritt zu zahlen ist, ist der [X.] bereits von dem Risiko freigestellt, den Reisepreis nach Abschluss der Reise einfordern oder eintreiben zu müssen. 17 Das Berufungsgericht hat ferner berücksichtigt, dass die in vielen Fällen erhebliche zeitliche Differenz zwischen Buchung und Reiseantritt nach [X.] Meinung das Verlangen des Reiseveranstalters nach einer [X.] - 10 - nen Vorauszahlung auf den Reisepreis grundsätzlich rechtfertigt; die Revision zieht diesen Grundsatz als solchen zu Recht nicht in Zweifel. 19 Bei der Prüfung der Frage, in welcher Höhe der Reiseveranstalter vom Reisenden nach Übersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangen kann, ist das Berufungsgericht zutreffend von der Recht-sprechung des [X.] zur Rechtslage vor Einführung der [X.] über den Sicherungsschein ausgegangen, nach der der [X.] für berechtigt gehalten worden ist, durch allgemeine Geschäftsbedingun-gen mit dem Reisenden nur eine verhältnismäßig geringe Anzahlung zu verein-baren, wobei die Höhe dieser Anzahlung 10 % des Reisepreises nicht überstei-gen durfte und weitergehende Vorleistungen nur dann für vertretbar gehalten wurden, wenn dem Reisenden möglichst weitgehend unmittelbare Ansprüche gegen Leistungsträger verbrieft wurden. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Änderung der Interessenlage darin gesehen, dass der Reisende - insbe-sondere auch bezüglich von ihm geleisteter Anzahlungen - durch Aushändigung des Sicherungsscheins nach § 651 k [X.] n.F. gegenüber dem Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt wird, so dass sich unter diesem Gesichtspunkt eine Begrenzung angemessener Anzahlungen auf 10 % des Reisepreises nicht mehr rechtfertigen lässt. Eine übermäßige Belastung mit anderen Risiken als dem Insolvenzrisiko aus der Sphäre des [X.] hat das Berufungsgericht unter zutreffender Würdigung des [X.] des [X.] (dazu [X.], [X.]. v. 02.12.1992 - [X.], NJW 1993, 532) mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung verneint, dass Nr. 4.2 der [X.] Geschäftsbedingungen der [X.] dem Reisenden für den Fall von Leistungsänderungen ein kostenloses Rücktrittsrecht einräumt, das auch die Rückzahlung geleisteter Anzahlungen umfasst, und Gleiches nach Nr. 4.3 der Reisebedingungen bei einseitigen Preiserhöhungen der [X.] gilt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine entgegen den Geboten von [X.] und - 11 - Glauben unangemessene Benachteiligung der Reisenden durch eine höhere Anzahlung als 10 % des Reisepreises nicht zu erkennen ist. 20 Soweit die Revision meint, die angegriffene Klausel sei deshalb zu bean-standen, weil keine Rede davon sein könne, dass der Reisende durch den übri-gen Vertragsinhalt vor weiteren Leistungsstörungen, etwa durch höhere Gewalt, ausreichend geschützt sei, legt sie damit eine fehlerhafte Wertung der Klausel durch das Berufungsgericht nicht dar. Ist der Reisende durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen des [X.]s gehalten, den Reisepreis insgesamt kurz vor Reiseantritt zu [X.] und daher vorleistungspflichtig, dann ist er durch die Vorleistungspflicht insgesamt darauf verwiesen, während des Verlaufs der Reise auftretende [X.] nach Abschluss der Reise geltend zu machen. Andererseits hat das Berufungsgericht dem Interesse der Reisenden, durch Anzahlungen auf den Reisepreis nicht im Übermaß mit dem [X.] belastet zu werden, zutreffend erhebliches Gewicht beigemessen. Es hat ausgeführt, die angegriffene Klausel genüge dem Gerechtigkeitsgehalt des § 320 [X.], weil dem Reisenden 80 % des Reisepreises verblieben, die er ge-mäß § 320 [X.] bei begründeten Einwendungen vor Reisebeginn gegenüber der Leistung des Reiseveranstalters zurückbehalten könne. Dieser Ausgangs-punkt ist rechtlich nicht zu beanstanden und berücksichtigt die Interessen der Reisenden, nicht mit unangemessenen Anzahlungen auf den Reisepreis be-lastet zu werden, in angemessener Weise. [X.] Interessen der [X.], nicht mit höheren Anzahlungen auf den Reisepreis belastet zu werden, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das be-rechtigte Interesse des Reiseveranstalters gegenüber gestellt, im Falle des Rücktritts des Reisenden von einer gebuchten Reise durch die geleistete An-zahlung jedenfalls in Höhe angemessener Stornokosten gesichert zu sein (dazu 21 - 12 - [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 651 k [X.] Rdn. 13); dass die in den Reisebedingungen der [X.] vorgesehenen Mindeststornokosten unange-messen seien, macht die Revision nicht geltend. 22 II. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-sen. [X.] [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.12.2004 - 26 O 438/04 - O[X.], Entscheidung vom 11.04.2005 - 16 U 12/05 -

Meta

X ZR 59/05

20.06.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2006, Az. X ZR 59/05 (REWIS RS 2006, 3064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3064

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

16 U 12/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.