20. Senat | REWIS RS 2013, 6947
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Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – „System und Verfahren zum Klassifizieren von elektronischen Nachrichten“ – zur Patentfähigkeit – zur Nichtberücksichtigung von Merkmalen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest nicht beeinflussen
In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren
… |
betreffend das Patent 10 2004 014 139 |
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2013 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.]. Dr. Wollny |
beschlossen: |
Der Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2008 wird aufgehoben und das Patent 10 2004 014 139 wird widerrufen. |
I. |
Gegen das Patent 10 2004 014 139 mit der Bezei[X.]hnung „System und Verfahren zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten“, dessen Erteilung am 20. Juli 2006 im [X.] veröffentli[X.]ht wurde, hat die Einspre[X.]hende am 19. Oktober 2006 Einspru[X.]h erhoben. |
den Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2008 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. |
[X.] und Bes[X.]hwerdegegnerin beantragt, |
den Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2008 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufre[X.]ht zu erhalten: |
Die einander nebengeordneten Patentansprü[X.]he 1 und 21 in der Fassung gemäß Hauptantrag lauten: |
„1. Vorri[X.]htung (1) zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten (2), die in einer Empfangsvorri[X.]htung empfangen wurden, wobei die Vorri[X.]htung (1) zumindest zwei [X.] (11, 12) umfasst, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass den [X.] (11, 12) eine Kombinationseinheit (13) zugeordnet ist, dass die [X.] der Kombinationseinheit (13) vorges[X.]haltet sind und mit dieser für einen Datentransfer von den [X.] (11, 12) zu der Kombinationseinheit (13) verbunden sind, dass mit dieser die Bewertung der einzelnen Bewertungsverfahren kombiniert werden und diese kombinierte Bewertung zur Zuordnung zu zumindest einer Klasse verwendet wird und in Abhängigkeit von der Klassifizierung die Na[X.]hri[X.]ht ans[X.]hließend von einem Verteiler an einen zutreffenden [X.]ei[X.]herort weitergeleitet wird, und der Ausgang der Kombinationseinheit (13) mit zumindest einem Eingang einer der [X.] (12) verbunden ist und mindestens eine Bewertungseinheit (11, 12) eine Bere[X.]hnungseinheit (123) für die Bere[X.]hnung einer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Zugehörigkeit der Na[X.]hri[X.]ht zu einer Klasse umfasst.“ |
Wegen der abhängigen Patentansprü[X.]he 2 bis 20 und 22 bis 43 wird auf die in der mündli[X.]hen Verhandlung überrei[X.]hten Unterlagen verwiesen. |
„1. Vorri[X.]htung (1) zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten (2), die in einer Empfangsvorri[X.]htung empfangen wurden, wobei die Vorri[X.]htung (1) zumindest zwei [X.] (11, 12) umfasst, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass den [X.] (11, 12) eine Kombinationseinheit (13) zugeordnet ist, dass die [X.] der Kombinationseinheit (13) vorges[X.]haltet sind und mit dieser für einen Datentransfer von den [X.] (1, 12) zu der Kombinationseinheit (13) verbunden sind, dass mit dieser die Bewertung der einzelnen Bewertungsverfahren kombiniert werden und diese kombinierte Bewertung zur Zuordnung zu zumindest einer Klasse verwendet wird und in Abhängigkeit von der Klassifizierung die Na[X.]hri[X.]ht ans[X.]hließend von einem Verteiler an einen zutreffenden [X.]ei[X.]herort weitergeleitet wird, und der Ausgang der Kombinationseinheit (13) mit zumindest einem Eingang einer der [X.] (12) so verbunden ist, daß der Ausgang der Kombinationseinheit (13) mit einer [X.]ei[X.]hereinheit (16), die einer Bewertungseinheit (12) zugeordnet ist, verbunden ist und der Bewertung dieser Bewertungseinheit (11, 12) mit zunehmender Zeit eine größere Gewi[X.]htung bei der Kombination der Bewertungen zugeteilt wird, und mindestens eine Bewertungseinheit (11, 12) eine Bere[X.]hnungseinheit (123) für die Bere[X.]hnung einer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Zugehörigkeit der Na[X.]hri[X.]ht zu einer Klasse umfasst.“ |
Wegen der abhängigen Patentansprü[X.]he 2 bis 20 wird auf die in der mündli[X.]hen Verhandlung überrei[X.]hten Unterlagen verwiesen. |
([X.]) WO 2004/079501 A2 |
sowie auf die weiteren Dru[X.]ks[X.]hriften |
([X.]) [X.] 6 161 130A |
gestützt: |
II. |
Die zulässige Bes[X.]hwerde der Einspre[X.]henden hat Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Haupt- und Hilfsantrag ni[X.]ht patentfähig ist, weil die Merkmale, dur[X.]h die er si[X.]h vom Stand der Te[X.]hnik unters[X.]heidet, die Lösung des te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln ni[X.]ht bestimmen oder zumindest beeinflussen und deshalb bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. |
1. Das Patent betrifft eine Vorri[X.]htung bzw. ein System sowie ein Verfahren zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten (vgl. [X.], Abs. [0001]). |
Elektronis[X.]he Na[X.]hri[X.]hten, wie beispielsweise elektronis[X.]he Post (E-Mail), würden zunehmend verwendet, um Werbemitteilungen oder derglei[X.]hen einer Vielzahl von Empfängern s[X.]hnell und einfa[X.]h zur Verfügung zu stellen. Ein Großteil dieser Na[X.]hri[X.]hten sei aber von dem Empfänger gar ni[X.]ht erwüns[X.]ht. Da die Anzahl dieser sogenannten „[X.]am“ immer mehr zunehme, seien Filter entwi[X.]kelt worden, die si[X.]h eines Verfahrens zur Erkennung von unerwüns[X.]hten E-Mails bedienten, die „[X.]ams“ erkennen und diese in einem separaten Ordner ablegen oder lös[X.]hen würden (vgl. [X.], Abs. [0002]). |
2. Die patentgemäße Lehre ri[X.]htet si[X.]h als eins[X.]hlägigen Fa[X.]hmann an einen Na[X.]hri[X.]htente[X.]hniker mit Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hluss, der Erfahrungen mit der Verarbeitung von Informationen hat, die von einer Datenverarbeitungsanlage empfangen werden. |
Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag umfasst die Merkmale des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hauptantrag. Na[X.]hdem der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag 1 - wie die na[X.]hfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen - ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruht, ist au[X.]h der Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag ni[X.]ht re[X.]htsbeständig. |
[X.] Vorri[X.]htung zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten, die in einer Empfangsvorri[X.]htung empfangen wurden, wobei |
[X.] mindestens eine Bewertungseinheit eine Bere[X.]hnungseinheit für die Bere[X.]hnung einer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Zugehörigkeit der Na[X.]hri[X.]ht zu einer Klasse umfasst. |
Ausgehend von dem Fa[X.]h- und Erfahrungswissen des eins[X.]hlägigen Fa[X.]hmanns legt der Senat dem vorstehenden Patentanspru[X.]h 1 und den darin enthaltenen Begriffen folgendes Verständnis zu Grunde: |
b) Unstrittig dienen die Merkmale [X.] und [X.]
teilweise
zur Lösung eines te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln, da mittels der verteidigten Vorri[X.]htung elektronis[X.]he Na[X.]hri[X.]hten in einer Empfangseinri[X.]htung empfangen an vers[X.]hiedene [X.]ei[X.]herorte weitergeleitet werden. |
Ni[X.]hts anderes gilt für die Merkmale [X.]
Rest
und [X.], gemäß denen - na[X.]h dem Verständnis des eins[X.]hlägigen Fa[X.]hmanns - die Na[X.]hri[X.]hten in Abhängigkeit von der Klassifizierung gespei[X.]hert werden und das Ergebnis der kombinierten Bewertung in einer [X.]ei[X.]hereinheit abgelegt wird, auf die zumindest eine der [X.] zugreifen kann. Au[X.]h hier handelt es si[X.]h um außerhalb der Te[X.]hnik liegende Anweisungen, die si[X.]h darauf bes[X.]hränken, zu ums[X.]hreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll. |
Meta
03.04.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.04.2013, Az. 20 W (pat) 13/09 (REWIS RS 2013, 6947)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6947
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