Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.04.2013, Az. 20 W (pat) 13/09

20. Senat | REWIS RS 2013, 6947

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – „System und Verfahren zum Klassifizieren von elektronischen Nachrichten“ – zur Patentfähigkeit – zur Nichtberücksichtigung von Merkmalen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest nicht beeinflussen


Tenor

In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren

…       

betreffend das Patent 10 2004 014 139            

 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2013 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.]. Dr. Wollny

beschlossen:

Der Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2008 wird aufgehoben und das Patent 10 2004 014 139 wird widerrufen.

        

Gründe

1

I.    

2

 Gegen das Patent 10 2004 014 139 mit der Bezei[X.]hnung „System und Verfahren zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten“, dessen Erteilung am 20. Juli 2006 im [X.] veröffentli[X.]ht wurde, hat die Einspre[X.]hende am 19. Oktober 2006 Einspru[X.]h erhoben.
Mit Bes[X.]hluss vom 20. November 2008 hat die [X.] des [X.] das Patent in bes[X.]hränktem Umfang aufre[X.]hterhalten. Gegen diesen Bes[X.]hluss, der ihr am 16. Februar 2009 zugegangen ist, hat die Einspre[X.]hende Bes[X.]hwerde mit S[X.]hriftsatz vom 15. Januar 2009 eingelegt, der per Fax am 16. Januar 2009 im [X.] eingegangen, ist.
Sie beantragt,

3

den Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2008 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

4

 [X.] und Bes[X.]hwerdegegnerin beantragt,

5

den Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2008 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufre[X.]ht zu erhalten:
Patentansprü[X.]he 1 bis 43, überrei[X.]ht in der mündli[X.]hen Verhandlung am 3. April 2013
Bes[X.]hreibung und Zei[X.]hnungen gemäß Patents[X.]hrift,
hilfsweise :
Patentansprü[X.]he 1 bis 20, überrei[X.]ht in der mündli[X.]hen Verhandlung am 3. April 2013
Bes[X.]hreibung und Zei[X.]hnungen wie Hauptantrag.

        
6

Die einander nebengeordneten Patentansprü[X.]he 1 und 21 in der Fassung gemäß Hauptantrag lauten:

        
7

„1. Vorri[X.]htung (1) zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten (2), die in einer Empfangsvorri[X.]htung empfangen wurden, wobei die Vorri[X.]htung (1) zumindest zwei [X.] (11, 12) umfasst, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass den [X.] (11, 12) eine Kombinationseinheit (13) zugeordnet ist, dass die [X.] der Kombinationseinheit (13) vorges[X.]haltet sind und mit dieser für einen Datentransfer von den [X.] (11, 12) zu der Kombinationseinheit (13) verbunden sind, dass mit dieser die Bewertung der einzelnen Bewertungsverfahren kombiniert werden und diese kombinierte Bewertung zur Zuordnung zu zumindest einer Klasse verwendet wird und in Abhängigkeit von der Klassifizierung die Na[X.]hri[X.]ht ans[X.]hließend von einem Verteiler an einen zutreffenden [X.]ei[X.]herort weitergeleitet wird, und der Ausgang der Kombinationseinheit (13) mit zumindest einem Eingang einer der [X.] (12) verbunden ist und mindestens eine Bewertungseinheit (11, 12) eine Bere[X.]hnungseinheit (123) für die Bere[X.]hnung einer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Zugehörigkeit der Na[X.]hri[X.]ht zu einer Klasse umfasst.“
„21. Verfahren zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten (2), die auf einer Empfangsvorri[X.]htung empfangen werden, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die empfangene Na[X.]hri[X.]ht (2) einem ersten Bewertungsverfahren und mindestens einem zweiten Bewertungsverfahren unterzogen wird, wobei der Na[X.]hri[X.]ht (2) in den Bewertungsverfahren jeweils eine Bewertung zugeordnet wird, die Bewertungen der beiden Bewertungsverfahren miteinander kombiniert werden, die Na[X.]hri[X.]ht (2) aufgrund der kombinierten Bewertung mindestens einer Klasse zugeordnet wird und in Abhängigkeit von der Klassifizierung die Na[X.]hri[X.]ht ans[X.]hließend von einem Verteiler an einen zutreffenden [X.]ei[X.]herort weitergeleitet wird und Na[X.]hri[X.]hten (2) zumindest einer Klasse zumindest teilweise für die Bewertung von weiteren Na[X.]hri[X.]hten (2) in zumindest einem der Bewertungsverfahren verwendet werden und in zumindest einem Bewertungsverfahren jeweils eine Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit (Sa, Sb) der Zugehörigkeit der Na[X.]hri[X.]ht (2) zu einer Klasse bestimmt wird.“

8

 Wegen der abhängigen Patentansprü[X.]he 2 bis 20 und 22 bis 43 wird auf die in der mündli[X.]hen Verhandlung überrei[X.]hten Unterlagen verwiesen.
Der Patentanspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

9

„1. Vorri[X.]htung (1) zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten (2), die in einer Empfangsvorri[X.]htung empfangen wurden, wobei die Vorri[X.]htung (1) zumindest zwei [X.] (11, 12) umfasst, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass den [X.] (11, 12) eine Kombinationseinheit (13) zugeordnet ist, dass die [X.] der Kombinationseinheit (13) vorges[X.]haltet sind und mit dieser für einen Datentransfer von den [X.] (1, 12) zu der Kombinationseinheit (13) verbunden sind, dass mit dieser die Bewertung der einzelnen Bewertungsverfahren kombiniert werden und diese kombinierte Bewertung zur Zuordnung zu zumindest einer Klasse verwendet wird und in Abhängigkeit von der Klassifizierung die Na[X.]hri[X.]ht ans[X.]hließend von einem Verteiler an einen zutreffenden [X.]ei[X.]herort weitergeleitet wird, und der Ausgang der Kombinationseinheit (13) mit zumindest einem Eingang einer der [X.] (12) so verbunden ist, daß der Ausgang der Kombinationseinheit (13) mit einer [X.]ei[X.]hereinheit (16), die einer Bewertungseinheit (12) zugeordnet ist, verbunden ist und der Bewertung dieser Bewertungseinheit (11, 12) mit zunehmender Zeit eine größere Gewi[X.]htung bei der Kombination der Bewertungen zugeteilt wird, und mindestens eine Bewertungseinheit (11, 12) eine Bere[X.]hnungseinheit (123) für die Bere[X.]hnung einer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Zugehörigkeit der Na[X.]hri[X.]ht zu einer Klasse umfasst.“

 Wegen der abhängigen Patentansprü[X.]he 2 bis 20 wird auf die in der mündli[X.]hen Verhandlung überrei[X.]hten Unterlagen verwiesen.
[X.] hält die Gegenstände ihrer Anspru[X.]hsfassungen jeweils für patentfähig, da sie dur[X.]h den im Verfahren befindli[X.]hen Stand der Te[X.]hnik weder neuheitss[X.]hädli[X.]h vorweggenommen, no[X.]h dem Fa[X.]hmann nahe gelegt seien. Im Übrigen würde dur[X.]h die Anspru[X.]hsgegenstände na[X.]h Haupt- und Hilfsantrag ein te[X.]hnis[X.]hes Problem mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln gelöst.
Die Einspre[X.]hende hält den Gegenstand der Anspru[X.]hsfassung des [X.] und des [X.] für ni[X.]ht patentfähig. Im Übrigen ändere der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 22 na[X.]h Hauptantrag und der Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag den S[X.]hutzberei[X.]h des ursprüngli[X.]h erteilten Patents in unzulässiger Weise.
Die Einspre[X.]hende hatte ihren Einspru[X.]h auf die bereits im Erteilungsverfahren in Betra[X.]ht gezogenen Dru[X.]ks[X.]hriften

([X.]) WO 2004/079501 A2
(D2) [X.] 5 999 932 A
([X.]) [X.] 2004/0039786 A1

        

sowie auf die weiteren Dru[X.]ks[X.]hriften

([X.]) [X.] 6 161 130A
([X.]) [X.] 6 072 942 A
(D6) [X.], „[X.]am erkennen und bekämpfen“, Management White Paper, 30. Juli 2003
(D7) IT [X.] - Newsletter ,“'[X.]' s[X.]hützt [X.] Kunden vor unerwüns[X.]hten Werbe-Mails“, 16. Januar 2004
(D8) „Eine [X.]am zu lös[X.]hen kostet ein Lä[X.]heln. Hunderte kosten Produktivität“, W… AG in P…, 10. März 2004

 gestützt:
Bezügli[X.]h der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.     

 Die zulässige Bes[X.]hwerde der Einspre[X.]henden hat Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Haupt- und Hilfsantrag ni[X.]ht patentfähig ist, weil die Merkmale, dur[X.]h die er si[X.]h vom Stand der Te[X.]hnik unters[X.]heidet, die Lösung des te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln ni[X.]ht bestimmen oder zumindest beeinflussen und deshalb bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind.

1. Das Patent betrifft eine Vorri[X.]htung bzw. ein System sowie ein Verfahren zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten (vgl. [X.], Abs. [0001]).

Elektronis[X.]he Na[X.]hri[X.]hten, wie beispielsweise elektronis[X.]he Post (E-Mail), würden zunehmend verwendet, um Werbemitteilungen oder derglei[X.]hen einer Vielzahl von Empfängern s[X.]hnell und einfa[X.]h zur Verfügung zu stellen. Ein Großteil dieser Na[X.]hri[X.]hten sei aber von dem Empfänger gar ni[X.]ht erwüns[X.]ht. Da die Anzahl dieser sogenannten „[X.]am“ immer mehr zunehme, seien Filter entwi[X.]kelt worden, die si[X.]h eines Verfahrens zur Erkennung von unerwüns[X.]hten E-Mails bedienten, die „[X.]ams“ erkennen und diese in einem separaten Ordner ablegen oder lös[X.]hen würden (vgl. [X.], Abs. [0002]).
Das [X.] stellt si[X.]h vor diesem Hintergrund die Aufgabe, eine Vorri[X.]htung bzw. ein System und ein Verfahren zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten zu s[X.]haffen, bei dem unerwüns[X.]hte Na[X.]hri[X.]hten zuverlässig erkannt werden könnten und die Anzahl von fäls[X.]hli[X.]h klassifizierten Na[X.]hri[X.]hten, insbesondere die Einstufung von legitimen E-Mails als [X.]am, gering sei ([X.], Abs. [0012]).

2. Die patentgemäße Lehre ri[X.]htet si[X.]h als eins[X.]hlägigen Fa[X.]hmann an einen Na[X.]hri[X.]htente[X.]hniker mit Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hluss, der Erfahrungen mit der Verarbeitung von Informationen hat, die von einer Datenverarbeitungsanlage empfangen werden.
3. Hauptantrag und Hilfsantrag

Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag umfasst die Merkmale des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hauptantrag. Na[X.]hdem der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag 1 - wie die na[X.]hfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen - ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruht, ist au[X.]h der Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag ni[X.]ht re[X.]htsbeständig.
3.1 Die Vorri[X.]htung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag wird dur[X.]h folgende Merkmale bes[X.]hrieben (mit eingefügter Merkmalsgliederung, ohne Angabe der Bezugszei[X.]hen, Ergänzungen gegenüber Hauptantrag unterstri[X.]hen):

[X.] Vorri[X.]htung zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten, die in einer Empfangsvorri[X.]htung empfangen wurden, wobei
[X.] die Vorri[X.]htung zumindest zwei [X.] umfasst, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass
M1.3 den [X.] eine Kombinationseinheit zugeordnet ist, dass
[X.] die [X.] der Kombinationseinheit vorges[X.]haltet sind und
[X.] mit dieser für einen Datentransfer von den [X.] zu der Kombinationseinheit verbunden sind,
[X.] dass mit dieser die Bewertung der einzelnen Bewertungsverfahren kombiniert werden und
[X.] diese kombinierte Bewertung zur Zuordnung zu zumindest einer Klasse verwendet wird und
[X.] in Abhängigkeit von der Klassifizierung die Na[X.]hri[X.]ht ans[X.]hließend von einem Verteiler an einen zutreffenden [X.]ei[X.]herort weitergeleitet wird, und
[X.] der Ausgang der Kombinationseinheit mit zumindest einem Eingang einer der [X.] so verbunden ist, daß der Ausgang der Kombinationseinheit mit einer [X.]ei[X.]hereinheit, die einer Bewertungseinheit zugeordnet ist, verbunden ist und
[X.] der Bewertung dieser Bewertungseinheit mit zunehmender Zeit eine größere Gewi[X.]htung bei der Kombination der Bewertungen zugeteilt wird, und

[X.] mindestens eine Bewertungseinheit eine Bere[X.]hnungseinheit für die Bere[X.]hnung einer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Zugehörigkeit der Na[X.]hri[X.]ht zu einer Klasse umfasst.

 Ausgehend von dem Fa[X.]h- und Erfahrungswissen des eins[X.]hlägigen Fa[X.]hmanns legt der Senat dem vorstehenden Patentanspru[X.]h 1 und den darin enthaltenen Begriffen folgendes Verständnis zu Grunde:
Die verteidigte Vorri[X.]htung muss in der Lage sein, elektronis[X.]he Na[X.]hri[X.]hten zu empfangen (Merkmal [X.]). Bei der Empfangsvorri[X.]htung handelt es si[X.]h um eine Datenverarbeitungsanlage (also einen Computer), z. B. einen [X.], einen Laptop, einen Server oder ein Mobiltelefon (vgl. [X.]s[X.]hrift Abs. [0049]), die insbesondere über eine Datenverbindung (z. B. LAN- oder WLAN-Verbindung) mit entspre[X.]hendem Interfa[X.]e und [X.]ei[X.]hereinheiten verfügt. Bezügli[X.]h der Ausgestaltung der Empfangsvorri[X.]htung ist dem [X.] zu entnehmen, dass insbesondere die [X.] und die Kombinationseinheit vorzugsweise als Programme und ni[X.]ht räumli[X.]h-körperli[X.]h ausgeführt sind (vgl. [X.], Abs. [0047]), mithin handelt es si[X.]h für den eins[X.]hlägigen Fa[X.]hmann beim Gegenstand des verteidigten Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Haupt- und Hilfsantrag um eine Datenverarbeitungsanlage, auf der ein oder mehrere Programme ablaufen.
Bei den vorgesehenen [X.] und der Kombinationseinheit handelt es si[X.]h um einzelne [X.]. In den [X.]n für die [X.] werden die empfangenen elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten mittels eines ni[X.]ht näher bes[X.]hriebenen Bewertungsverfahrens zunä[X.]hst mit einer Bewertung versehen (Merkmal [X.], vgl. [X.], Abs. [0018]). In dem Programmmodul für die Kombinationseinheit werden die Bewertungen der einzelnen Bewertungsverfahren ans[X.]hließend in ni[X.]ht näher beanspru[X.]hter Weise kombiniert (Merkmal [X.]). Hierzu werden die Ergebnisse (Bewertungen) der [X.] für die [X.] über die [X.]ei[X.]hereinheiten der Datenverarbeitungsanlage an das Programmmodul für die Kombinationseinheit weitergegeben, mithin sind die [X.] der Kombinationseinheit vorges[X.]haltet (Merkmal 1.3a) und mit dieser für einen Datentransfer von den [X.] zu der Kombinationseinheit verbunden (Merkmal 1.3b). Die kombinierte Bewertung wird für die Zuordnung (einer Na[X.]hri[X.]ht) zu zumindest einer Klasse (z. B. „[X.]am“, „kein [X.]am“; vgl. [X.], Abs. [0014]) verwendet (Merkmal [X.]). Die Na[X.]hri[X.]ht wird ans[X.]hließend in Abhängigkeit von der Klassifizierung an einen zutreffenden Ort der [X.]ei[X.]hereinheiten („[X.]am“, „kein [X.]am“) weitergeleitet, d. h. im Programmablauf werden die klassifizierten Na[X.]hri[X.]hten an die zutreffenden [X.]ei[X.]herorte verteilt („Verteiler“; Merkmal [X.]) und insbesondere innerhalb der Datenverarbeitungsanlage gespei[X.]hert.
Das Merkmal 1.6, wona[X.]h der Ausgang der Kombinationseinheit mit zumindest einem Eingang einer der [X.] so verbunden ist, dass der Ausgang der Kombinationseinheit mit einer [X.]ei[X.]hereinheit, die einer Bewertungseinheit zugeordnet ist, verbunden ist, versteht der eins[X.]hlägige Fa[X.]hmann in der Weise, dass das Ergebnis der Bewertung in einer [X.]ei[X.]hereinheit innerhalb der Datenverarbeitungsanlage gespei[X.]hert wird, auf die au[X.]h eines der Programmodule für die [X.] Zugriff hat. Damit wird eine Datenbasis für das Bewertungsverfahren in einer der [X.] aufgebaut (vgl. [X.], Abs. [0062], vorletzter Satz).
Mithin versteht der eins[X.]hlägige Fa[X.]hmann die Merkmale als S[X.]hritte innerhalb eines Programmablaufs, also eines Computerprogramms auf einer Datenverarbeitungsanlage, dessen Aufgabe allein darin liegt, eine Vorsortierung der eingehenden Na[X.]hri[X.]hten für eine Benutzerinformation („[X.]am“ bzw. „kein [X.]am“) zu errei[X.]hen und diese Vorsortierung im laufenden Betrieb zu verbessern.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 in der Fassung des [X.] beruht ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit dur[X.]h den eins[X.]hlägigen Fa[X.]hmann.
a) Na[X.]h der gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein dur[X.]h ein Datenverarbeitungsprogramm verwirkli[X.]htes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Te[X.]hnizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln zum Gegenstand haben. S[X.]hutzfähig ist eine programmbezogene Lehre nur dann, wenn die Lösung des konkreten te[X.]hnis[X.]hen Problems neu ist und auf erfinderis[X.]her Tätigkeit beruht ([X.], Bes[X.]hluss vom 22. April 2010 - [X.], [X.], 613 - Dynamis[X.]he Dokumentengenerierung). Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit sind dabei nur diejenigen Anweisungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die die Lösung des te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2010 - [X.], [X.], 125 - Wiedergabe topografis[X.]her Informationen).
Von einem zur Lösung eines te[X.]hnis[X.]hen Problems eingesetzten te[X.]hnis[X.]hen Mittel kann insbesondere dann gespro[X.]hen werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms dur[X.]h te[X.]hnis[X.]he Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die te[X.]hnis[X.]hen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rü[X.]ksi[X.]ht nimmt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2011 – [X.], [X.], 610 - Webseitenanzeige). Außerhalb der Te[X.]hnik liegende Anweisungen, insbesondere wenn sie si[X.]h darauf bes[X.]hränken, zu ums[X.]hreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll, genügen in diesem Zusammenhang grundsätzli[X.]h ni[X.]ht ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2004 – [X.], [X.], 667 – Elektronis[X.]her Zahlungsverkehr).

b) Unstrittig dienen die Merkmale [X.] und [X.] teilweise zur Lösung eines te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln, da mittels der verteidigten Vorri[X.]htung elektronis[X.]he Na[X.]hri[X.]hten in einer Empfangseinri[X.]htung empfangen an vers[X.]hiedene [X.]ei[X.]herorte weitergeleitet werden.
[X.]) Im vorliegenden Fall werden die empfangenen Na[X.]hri[X.]hten im Programmablauf mittels zumindest zwei (vorges[X.]halteten) Bewertungsverfahren ([X.]) bewertet und die Bewertungen an eine Kombinationseinheit (weiteres Programmmodul) weitergegeben, in der diese Bewertungen kombiniert und die Na[X.]hri[X.]hten entspre[X.]hend der kombinierten Bewertung einer Klasse zuordnet werden (Merkmale [X.] bis [X.]). Aus dem Zusammenhang ergibt si[X.]h zwar, dass dies mit Hilfe der elektronis[X.]hen Datenverarbeitungsanlage erfolgt. Ersi[X.]htli[X.]h wird dur[X.]h diese Merkmale kein te[X.]hnis[X.]hes Problem mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln gelöst, es handelt si[X.]h vielmehr um außerhalb der Te[X.]hnik liegende Anweisungen, die si[X.]h darauf bes[X.]hränken, zu ums[X.]hreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll.

 Ni[X.]hts anderes gilt für die Merkmale [X.] Rest und [X.], gemäß denen - na[X.]h dem Verständnis des eins[X.]hlägigen Fa[X.]hmanns - die Na[X.]hri[X.]hten in Abhängigkeit von der Klassifizierung gespei[X.]hert werden und das Ergebnis der kombinierten Bewertung in einer [X.]ei[X.]hereinheit abgelegt wird, auf die zumindest eine der [X.] zugreifen kann. Au[X.]h hier handelt es si[X.]h um außerhalb der Te[X.]hnik liegende Anweisungen, die si[X.]h darauf bes[X.]hränken, zu ums[X.]hreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll.
Der Vortrag der Patentinhaberin, die Merkmale seien te[X.]hnis[X.]her Natur, da sie eine Übermittlung elektronis[X.]her Na[X.]hri[X.]hten gewährleisten und ein Volllaufen eines [X.] verhindern, indem ein geeigneter [X.]ei[X.]herort bereitgestellt wird und die Datenverarbeitungsanlage insofern beeinflussen, dass diese festlegt, wo die entspre[X.]henden Daten abgelegt bzw. gespei[X.]hert werden, führt zu keiner abwei[X.]henden Beurteilung. Zur Überzeugung des Senats wird dadur[X.]h kein te[X.]hnis[X.]hes Problem gelöst, da der Ablauf des hier eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms ni[X.]ht dur[X.]h te[X.]hnis[X.]he Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt oder beeinflusst wird.
Das Merkmal [X.] ers[X.]höpft si[X.]h in der Anweisung, mit zunehmender Zeit einer Bewertungseinheit eine größere Gewi[X.]htung bei der Kombination der Bewertungen zuzuteilen. Insofern geht dieses Merkmal über die bloße Verarbeitung von Daten ni[X.]ht hinaus. Glei[X.]hes gilt für das Merkmal [X.], wona[X.]h in einem der [X.] für die [X.] ein bestimmter Algorithmus (Bere[X.]hnung einer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit) verwendet werden soll. Diese Anweisungen haben keinen te[X.]hnis[X.]hen Charakter und lösen au[X.]h kein te[X.]hnis[X.]hes Problem.
Die Merkmale [X.] bis [X.], [X.] Rest , [X.] bis [X.] beziehen si[X.]h somit allesamt auf den Ablauf des Datenverarbeitungsprogramms, deren Zwe[X.]k allein darin liegt, eine Vorsortierung der empfangenen Na[X.]hri[X.]hten für eine Benutzerinformation („[X.]am“ bzw. „kein [X.]am“) zu errei[X.]hen. Alle S[X.]hritte finden innerhalb der Datenverarbeitungsanlage statt. Es handelt si[X.]h zur Überzeugung des Senats um Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren te[X.]hnis[X.]her Aspekt si[X.]h auf die Anweisung bes[X.]hränkt, hierzu Mittel der elektronis[X.]hen Datenverarbeitung einzusetzen. Diese können bei der Beurteilung der erfinderis[X.]hen Tätigkeit jedo[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 – X ZR 3/12 - Routenplanung).
d) Die Vorri[X.]htung des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag, und somit au[X.]h na[X.]h Hauptantrag, beruht ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit.
Die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] 6 161 130 A ([X.]) offenbart eine Vorri[X.]htung zur Überprüfung einkommender E-Mail-Na[X.]hri[X.]hten, insbesondere prüft sie, ob es si[X.]h um „junk“ handelt (vgl. Abstra[X.]t; [X.] 1, [X.] 10 bis 18 i. V. m. [X.]. 3A „In[X.]oming E-Mail Messages“ und „Mail [X.]“). Mithin ist hieraus eine Vorri[X.]htung zum Klassifizieren von elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten bekannt, die in einer Empfangsvorri[X.]htung empfangen werden (Merkmal [X.]) und an vers[X.]hiedene [X.]ei[X.]herorte („Mail Store“ 220 in [X.]. 3A) weitergeleitet werden (Merkmal [X.] teilweise ).
Aus der [X.] 6 161 130 A ([X.]) sind in Übereinstimmung mit dem verteidigten Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag weitere Merkmale bekannt, da au[X.]h dort die Bewertung (vgl. [X.]. 3A, „[X.] 370“, [X.] 15, [X.] 57 bis 60) der eingehenden Na[X.]hri[X.]hten in zumindest zwei [X.] („[X.]“; [X.] 15, [X.] 18) mit unters[X.]hiedli[X.]hen Klassifikationste[X.]hniken erfolgt, wobei eine Bewertungseinheit eine Bere[X.]hnungseinheit für die Bere[X.]hnung einer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Zugehörigkeit der Na[X.]hri[X.]ht zu einer Klasse umfasst, und die Ergebnisse der [X.] kombiniert werden, und daraus eine Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit für die Zugehörigkeit der eingehenden Na[X.]hri[X.]ht zu einer Klasse bere[X.]hnet (vgl. [X.] 15, [X.] 10 bis 23), und die Na[X.]hri[X.]ht einer Klasse (erwüns[X.]hte/unerwüns[X.]hte Na[X.]hri[X.]ht) zugeordnet wird (vgl. [X.] 13, [X.] 60 bis [X.] 14, [X.] 11; Merkmale [X.] bis [X.] Rest und [X.]). Ein Abstand zum Stand der Te[X.]hnik ergibt si[X.]h dann aus den Merkmalen [X.] und [X.]. Insbesondere diese Merkmale sind aber für die Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, weil sie - wie unter [X.]) dargelegt - die Lösung des te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln ni[X.]ht bestimmen oder beeinflussen. Das gelöste Problem ist ni[X.]ht ein te[X.]hnis[X.]hes, wel[X.]hes außerhalb der Datenverarbeitungsanlage liegt, sondern eine Adaption der bekannten Vorri[X.]htung an den Benutzerwuns[X.]h, die inhaltli[X.]he Vorauswahl („[X.]am“ oder „Ni[X.]ht-[X.]am“) von empfangenen elektronis[X.]hen Na[X.]hri[X.]hten zu verbessern. Te[X.]hnis[X.]he Probleme, die si[X.]h aus einer te[X.]hnis[X.]hen Vorri[X.]htung oder einem te[X.]hnis[X.]hen Ablauf außerhalb einer Datenverarbeitungsanlage ergeben würden, haben für diese Merkmale ebenso wenig eine Bedeutung wie die te[X.]hnis[X.]hen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage selbst. Eine erfinderis[X.]he Tätigkeit ist daher aufgrund eines si[X.]h aus den Merkmalen [X.] und [X.] ergebenden Abstandes zum Stand der Te[X.]hnik ni[X.]ht zu erkennen.
Bei dieser Betra[X.]htungsweise kann dahinstehen, dass au[X.]h die Merkmale [X.] bis [X.], [X.] Rest , [X.], wie oben ausgeführt, eine erfinderis[X.]he Tätigkeit ebenfalls ni[X.]ht begründen könnten.
e) Mit dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfs- und Hauptantrag fällt au[X.]h der nebengeordnete Patentanspru[X.]h 21 na[X.]h Hauptantrag, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 26. September 1996 - [X.], [X.], 120 - elektris[X.]hes [X.]ei[X.]herheizgerät [X.]).
3.3. Unter diesen Umständen bedarf die Frage, ob weitere Widerrufsgründe vorliegen, keiner Ents[X.]heidung.
4. Das Patent war somit zu widerrufen. Die zulässige Bes[X.]hwerde der Einspre[X.]henden führte zum Erfolg.

Meta

20 W (pat) 13/09

03.04.2013

Bundespatentgericht 20. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.04.2013, Az. 20 W (pat) 13/09 (REWIS RS 2013, 6947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6947

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X ZR 47/07

X ZR 121/09

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