Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. X ARZ 326/17

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3476

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:241017BXARZ326.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]/17
vom
24. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 17a Abs. 4 Satz 3, § 17b Abs. 1 Satz 1; ZPO § 313a Abs. 3, § 567
a)
Die Parteien können bereits vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlus-ses wirksam auf Rechtsmittel verzichten.
b)
Ein Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung führt die formelle Rechtskraft der betroffenen Entscheidung herbei und ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
[X.], Beschluss vom 24. Oktober 2017 -
X [X.]/17 -
[X.]

ArbG [X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Grabinski und Dr.
Bacher sowie die Richterin Dr.
Marx
beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das [X.].
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung der Beendigung ei-nes Arbeitsverhältnisses, auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen sowie auf Zahlung von Vergütung und Entschädigung aufgrund vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch.
Die Beklagte erwarb von der Klägerin deren unter der Geschäftsbezeich-nung E.

geführtes einzelkaufmännisches Unternehmen.
Ferner schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine [X.] erhalten sollte, die sich ratierlich pro beschäftigten Monat [X.]. Die Klägerin erbrachte Arbeitsleistungen. Die Beklagte erklärte schließlich den Rücktritt vom Unternehmenskauf-
und Arbeitsvertrag.
Im Verfahren vor dem von der Klägerin angerufenen [X.] haben die Parteien am 7.
Juni 2016 einen Teilvergleich [X.]. Der Beklagten blieb vorbehalten, "beim [X.] möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche bzw. Aufwendungsersatzansprüche be-zogen auf das vorliegende Arbeitsverhältnis im Rahmen der Rückabwicklung 1
2
3
-
3
-
des Unternehmenskaufvertrags geltend zu machen". Insoweit haben sich die Parteien im Vergleich mit einer Verweisung an das [X.] Mönchenglad-bach einverstanden erklärt.
Das [X.] hat sich am Ende des Termins mit in Anwesenheit der Parteien verkündetem Kammerbeschluss für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche an das [X.] als sachlich zuständiges Gericht verwie-sen.
Nach Anhörung der Parteien hat das [X.] die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor-gelegt.
II.
Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO zu bestimmen.
1.
Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiede-ner Gerichtszweige ist §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO entsprechend anwendbar. [X.] ein nach §
17a [X.] ergangener und unanfechtbar gewordener [X.], mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig er-klärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem [X.] keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine -
regelmäßig deklaratori-sche
-
Zuständigkeitsbestimmung entsprechend §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO im [X.] einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte be-reit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessord-nungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß §
17b Abs.
1 [X.] vor ihm anhängig ist ([X.], Beschluss vom 11.
Juli 2017 -
X
ARZ
76/17, [X.], 4
5
6
7
-
4
-
1755 Rn.
4; Beschluss vom 29.
April 2014 -
X
ARZ
172/14, NJW 2014, 2125 Rn.
5; Beschluss vom 14.
Mai 2013 -
X
ARZ
167/13, [X.], 1242 Rn.
5 mwN). So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das [X.] haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.
2.
Der [X.] ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Ge-richtshof des [X.], der zuerst darum angegangen wird ([X.], [X.], 1755 Rn.
6; NJW 2014, 2125 Rn.
7 mwN).
3.
Zuständiges Gericht ist das [X.]. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen [X.] des Arbeitsgerichts nach §
17a Abs.
2 Satz
3 [X.].
a)
Ein nach §
17a
[X.] ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Über-prüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurück-genommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß §
17a Abs.
2 Satz
3 [X.]
bindend ([X.], [X.], 1755 Rn.
8; NJW 2014, 2125 Rn.
9; [X.], 1242 Rn.
9).
b)
Die Verweisung an das [X.] ist unan-fechtbar geworden. Eine Beschwerde nach §
78 ArbGG in Verbindung mit §
567 ZPO an das [X.] (vgl. §
17a Abs.
4 Satz
3 [X.]) kann innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt werden; die Parteien haben [X.] darauf verzichtet.
8
9
10
11
-
5
-
Ob ein Verzicht vorliegt, ist durch objektive Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Dabei ist wegen seiner weitreichenden Wirkungen Zurückhaltung ge-boten, insbesondere bei der Annahme eines konkludenten Verzichts. Ein Rechtsmittelverzicht ist nur dann anzunehmen, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Entscheidung endgültig hinneh-men und nicht anfechten zu wollen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. September 2006I [X.], [X.], 3498 Rn. 8).
Indem die Parteien im Vergleich vom 7.
Juni 2016 vor dem Arbeitsgericht jedoch erklärt haben, mögliche -
nicht vom Teilvergleich umfasste
-
Ansprüche vor den Zivilgerichten weiter zu verfolgen, haben sie zum Ausdruck gebracht, die Entscheidung als endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen. Eine Erledigung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits durch den Teilvergleich setzte zwingend voraus, dass die Parteien die Verweisung endgültig hinnehmen und nicht mehr anfechten wollten.
c)
Dieser Beurteilung steht im Streitfall nicht entgegen, dass der Rechtsmittelverzicht bereits vor dem Erlass der betroffenen Entscheidung er-klärt wurde. Der Verzicht ist [X.] und kann sowohl vor als auch nach Erlass der betroffenen Entscheidung abgegeben werden (vgl. [X.] ZPO/[X.], 26.
Edition, §
515 Rn.
3-4; [X.].ZPO/Rimmelspacher, 5.
Aufl., §
515 Rn.
8). Für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des [X.] zum 1.
Januar 2002 folgt dies für das Rechtsmittel der [X.] aus der Streichung der noch in §
514 ZPO aF enthaltenen [X.] auf nach Erlass des Urteils erklärte Verzichte in §
515 ZPO und allgemein für gegen zivilgerichtliche Urteile gerichtete Rechtsmittel aus §
313a Abs.
2, Abs.
3 1.
Halbsatz ZPO.
Für das [X.] und das Beschlussverfahren nach dem Arbeits-gerichtsgesetz, bei denen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die 12
13
14
15
-
6
-
Berufung nach §
64 Abs.
6 Satz
1 ArbGG bzw. §
64 Abs.
6 Satz
1, §
87 Abs.
2 Satz
1 ArbGG entsprechend gelten, gilt nichts anderes (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
September 2010

7
ABR
73/09, [X.], 934 Rn.
31
f. mwN).
Zwar wird teilweise vertreten, dass ein Rechtsmittelverzicht für der Be-schwerde unterliegende Entscheidungen gegenüber dem Gericht vor deren Er-lass nach allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts nicht möglich sei (vgl. für die Streitbeschwerde, [X.], Beschluss vom 17.
November 2005

3
W
142/05, juris Rn.
10; [X.], Beschluss vom 18.
November 1999

12
W
56/99, juris Rn.
20; [X.].ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
567 Rn.
35). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist aber ein im Wege eines Vergleichs erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam, denn Parteien eines [X.] können materiell-rechtlich bindende Vereinbarungen über einen Rechts-mittelverzicht treffen ([X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2013

VII
ZR
248/11, [X.] 2013, 464). Im Streitfall konnten die Parteien jedenfalls vor dem in Rede stehenden Verweisungsbeschluss in dem geschlossenen Vergleich auf das Rechtsmittel verzichten.
d)
Der Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht ab-gegebenen Erklärung führt die formelle Rechtskraft der betroffenen Entschei-dung herbei (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 1988 II ZR 334/87, NJW 1989, 170; [X.].ZPO/Rimmelspacher, 5.
Aufl., §
515 Rn.
16 mwN; [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 705 Rn. 9) und ist von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 12. März 2002 [X.], [X.], 2108, 2109; [X.] vom 1. April 1958 [X.], NJW 1958, 868). Ist ein allseitiger Rechtsmittelverzicht bereits im Vorfeld einer Entscheidung erklärt, erwächst die Entscheidung mit ihrem Erlass in Rechtskraft (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14.
Aufl., §
515 Rn.
8; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
515 Rn.
12).

16
17
-
7
-
4.
Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwen-dungsbereich des §
281 Abs.
1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Ent-scheidungen anerkannt ist, ist
grundsätzlich kein Raum ([X.], [X.], 1755 Rn.
9; NJW 2014, 2125 Rn.
12). Das gesetzliche Mittel zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs ist allein die Eröff-nung des Rechtsmittels gegen den Verweisungsbeschluss. Steht
den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzu-billigen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen ([X.], [X.], 1242 Rn.
12).
5.
Der [X.] hat bislang offenlassen können, ob Ausnah-mefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung zu verneinen ist. Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Ent-scheidung. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das [X.]verwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8.
November 1994
9
AV
1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen"
gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell-
und verfahrens-rechtlichen Vorschriften in Betracht ([X.], NJW 2014, 2125 Rn.
13 mwN).
a)
Ein derart krasser Rechtsfehler ist im Streitfall nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat ersichtlich und vertretbarerweise angenommen, dass es sich bei den nicht vom Teilvergleich umfassten Forderungen der Klägerin ungeach-tet ihrer "Einkleidung" in den Arbeitsvertrag um solche aus dem Kaufvertrag handelt.
b)
Einen die Bindungswirkung [X.] extremen Rechtsverstoß stellt es auch nicht dar, dass der Verweisungsbeschluss entgegen §
17a Abs.
4 Satz
2 [X.] nicht begründet ist. Eine fehlende Begründung rechtfertigt eine Durchbrechung der Bindungswirkung jedenfalls dann nicht, wenn sich der Ver-18
19
20
21
-
8
-
weisungsgrund -
wie im Streitfall
-
aus der Akte ergibt ([X.], Beschluss vom 4.
September 1995 -
5
AS
14/95, juris Rn.
16).
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

Bacher
Marx
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2017 -
1 [X.] -

ArbG [X.], Entscheidung vom 07.06.2016 -
1 Ca 999/16 -

Meta

X ARZ 326/17

24.10.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. X ARZ 326/17 (REWIS RS 2017, 3476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3476

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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