Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 200/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2349

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[X.] ZR 200/00vom7. Juni 2001in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juni 2001 durch den [X.] und die Richter [X.],Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 21. Juli 2000 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Das Berufungsgericht hat urheber- und [X.] der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint. Für dieurheberrechtliche Schutzfähigkeit und für die wettbewerbliche Ei-genart ist allein auf diejenigen Teile der Broschüre der Klägerinabzustellen, deren Übernahme durch die Beklagte in Rede steht(vgl. [X.], 329, 333 u. 340 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Vor die-sem Hintergrund begegnet die Annahme des Berufungsgerichts,es fehle im Streitfall an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeitund an der wettbewerblichen Eigenart, keinen Bedenken.- 3 -Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 1 Mio. [X.]Bornkamm Pokrant Büscher

Meta

I ZR 200/00

07.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 200/00 (REWIS RS 2001, 2349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2349

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