Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. 2 StR 401/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 334

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[X.] vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. März 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen [X.] fahrlässiger Körperverletzung entfällt. Der Angeklagte ist demnach schuldig des [X.] begangenen zweifachen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung. 2. Seine weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "versuchten Mordes von zwei Menschen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung von zwei Men-schen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine auf die Verletzung formel-len und materiellen Rechts gestützte Revision, die zum Wegfall der Verurteilung wegen [X.] begangener fahrlässiger Körperverletzung führt; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bleibt ohne [X.], weil die [X.] nicht gegen die von ihr zugesagte Wahrunterstellung verstoßen hat. 2 2. Die von der [X.] ausgeurteilte, [X.] begangene fahr-lässige Körperverletzung ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] verjährt. Der Senat schließt aus, dass die [X.], hätte sie diesen Umstand berücksichtigt, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal auch verjährte Delikte - wenn auch mit minderem Gewicht - bei der [X.] berücksichtigt werden können. 3 3. Dass die [X.] das Konkurrenzverhältnis bei der [X.] auf zwei Menschen nicht näher erörtert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2008 - 2 [X.] Tz 11 f. - BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 45 mwN) bleibt hier folgenlos, da der Angeklagte durch die Annahme von Tatein-heit jedenfalls nicht beschwert ist. 4 Rissing-van Saan Fischer Appl
Eschelbach Ott

Meta

2 StR 401/10

15.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. 2 StR 401/10 (REWIS RS 2010, 334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 334

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