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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 190/12
vom
16. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Mai 2013
durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz
5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen kon-kreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die
Zurückweisung seiner Nicht-zulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt.
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Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwer-debegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 -
V [X.], [X.], 1609 Rn. 6).
[X.]
Schmidt-Räntsch
Roth
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2011 -
43 O 108/10, 43 O 23/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.07.2012 -
18 [X.] -
Meta
16.05.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. V ZR 190/12 (REWIS RS 2013, 5722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5722
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