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PDF anzeigen [X.] vom 14. Februar 2008 in der [X.]betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 73 685.6 - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Senats ([X.]) des [X.] vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzu-lässig verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird [X.]. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 86 Satz 2 [X.] ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.]. Zudem ist sie nicht innerhalb der Frist des § 85 Abs. 1 [X.] eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wur-de dem Anmelder am 9. Oktober 2007 wirksam zugestellt, die Rechtsbe-schwerde ist erst am 12. November 2007 beim [X.] [X.] - 3 - gen. Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde auch nicht von einem beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 85 Abs. 5 [X.]). 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. 2 Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 18.09.2007 - 33 W(pat) 93/07 -
Meta
14.02.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. I ZB 107/07 (REWIS RS 2008, 5565)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5565
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