Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. 1 StR 447/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8007

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1 StR 447/11

vom
20. März
2012
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen sexueller Nötigung
u.a.
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
20. März
2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Nack
und [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,

[X.] am [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten F.

,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin
des Angeklagten
K.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1. Auf die
Revisionen
der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des [X.]s Landshut
vom 3. Mai
2011
mit den Fest-stellungen aufgehoben.
2. Die
Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.]
hat die Angeklagten wegen sexueller
Nötigung in [X.] mit acht
Fällen der (gemeinschaftlichen) Nötigung schuldig gespro-chen, den Angeklagten K.

darüber hinaus in allen neun Fällen in [X.] mit vorsätzlicher Körperverletzung.
Gegen den Angeklagten F.

hat es wegen dieser neun Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, gegen den Angeklagten K.

eine solche von drei Jah-ren verhängt.
Mit ihren zu Ungunsten der
Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung
formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen
erstrebt die Staatsanwaltschaft
die Aufhebung des Urteils. Die vom [X.] weitgehend vertretenen Revisionen haben bereits mit der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

I.
1.
Zum Tatgeschehen hat das [X.] Folgendes festgestellt:
1
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4
-
In der [X.] vom 28. September bis 7. Oktober 2010 waren die Angeklag-ten und der Geschädigte als Strafgefangene in der Justizvollzugsanstalt Lands-hut in nebeneinander liegenden Zellen untergebracht.
In diesem [X.]raum schlug der Angeklagte K.

dem Geschädig-ten an neun verschiedenen Tagen entweder in der Zelle des Angeklagten F.

oder der Zelle des Geschädigten
W.

jeweils mehrmals mit der flachen Hand kräftig auf Nacken bzw. Hinter-kopf
und fügte ihm dadurch bewusst und gewollt Schmerzen zu. Die Schläge gingen jeweils allein vom Angeklagten K.

aus, der damit zugleich sei-ner Forderung Nachdruck verlieh, dass der Geschädigte sich an dem Ge-schlechtsteil des Angeklagten F.

r-durch eingeschüchterte Geschädigte kam jeweils gegen seinen Willen dieser Forderung nach und fasste den Angeklagten
F.

im Genitalbereich an.
In acht der Fälle berührte der Geschädigte dabei den Genitalbereich des Angeklagten F.

über dessen Hose. Lediglich in einem Fall hatte der Ange-klagte F.

zuvor seine Hose heruntergelassen und stand mit entblößtem Geschlechtsteil vor dem Geschädigten, sodass dieser
mit zwei Fingern das nackte, nicht erigierte Glied des Angeklagten F.

anfassen musste. In kei-nem der Fälle konnte das [X.] die Dauer und Intensität der Berührung aufklären. Es ging deshalb zugunsten der Angeklagten
jeweils von einer sehr kurz andauernden und ohne große Intensität vorgenommenen Berührung aus.
Der Angeklagte F.

hatte die von dem Angeklagten K.

aus-geführten Schläge zwar jeweils nicht veranlasst, war [X.], dass ihm der Geschädigte, wie von K.

verlangt, an das Geschlechtsteil fasste. Er stellte
sich bei jedem dieser Fälle freiwillig zur 3
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Verfügung, weil er Spaß daran hatte und weil ihm diese Berührungen -
auch wegen seiner homoerotischen Veranlagung -
nicht unangenehm waren.
2.
Der Angeklagte K.

hat die Tatvorwürfe bestritten, der Ange-klagte F.

wie festgestellt gestanden. Zwar hatte
der Geschädigte die Ange-

27). Im Hinblick auf den

36) des Geschädigten in der Hauptverhandlung sowie S.
29), bei der der Geschädigte
auch unterschiedliche Angaben dazu machte, wie oft er die Berührungen am nackten bzw. bekleideten Geschlechtsteil aus-führen musste, hat das [X.] die Tatvorwürfe lediglich in dem Umfang als
erwiesen erachtet, in dem sie auch vom Geständnis des Angeklagten F.

getragen wurden.
Im Übrigen hat es die Angeklagten nach dem [X.] aus tatsächlichen Gründen nicht verurteilt.
3. Das [X.] hat die Schläge des Angeklagten K.

dem Angeklagten F.

nicht zugerechnet, weil er sich an diesen Schlägen nicht beteiligt habe. Es hat daher den Angeklagten F.

nicht wegen Körperverlet-zung verurteilt. Demgegenüber hat das [X.] dem Angeklagten F.

ö-tigungshandlung dadurch beteiligt
habe, dass er sein Geschlechtsteil zu den Berührungen dargeboten habe. Sein Tatbeitrag sei auch erheblich gewesen, denn die von dem Geschädigten verlangte Handlung habe jeweils nur ausge-führt werden können, weil sich der Angeklagte F.

hierfür
zur Verfügung stellte ([X.] S.
46).
Von einer sexuellen Handlung ist das [X.] nur in dem Fall [X.], in dem der Geschädigte an das nackte
Geschlechtsteil des Angeklag-ten F.

fassen musste. Bei den übrigen Fällen hat das [X.] ange-7
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über der Klei-dung
die für die Annahme einer sexuellen Handlung gemäß §
184g Nr.
1 StGB erforderliche Erheblichkeit verneint.

II.
Die Revisionen
der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge
Erfolg.
Die Wertung
des [X.]s, die Angeklagten hätten bei den Taten der Körperverletzung nicht gemeinschaftlich gehandelt und seien deshalb nicht we-gen gefährlicher Körperverletzung (§
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB) strafbar, beruht auf lückenhaften Feststellungen und kann daher keinen Bestand haben. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen zur Frage, ob ein gemeinsamer Tatent-schluss der Angeklagten vorlag
oder ob der Angeklagte F.

bei Verabrei-chung der Schläge
durch den Angeklagten K.

zumindest Gehilfenvor-satz hatte.
1. Allerdings ist das [X.] im Ansatz zutreffend davon ausgegan-gen, dass allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, für die Annahme einer gemeinschaftlichen Begehung im Sinne von §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB nicht ausreicht. Denn gemeinschaftliches Handeln bedeutet ein einverständliches Zusammenwirken, bei dem sich die abstrakte Gefährlich-keit des Tuns dadurch erhöht, dass zwei Angreifer mehr bewerkstelligen [X.] als nur einer
(vgl. [X.] in [X.], 1. Aufl., §
224 Rn.
25 f. mwN).
Andererseits kann auch derjenige diesen
Qualifikationstatbestand
verwirklichen, der
weder eigenhändig Verletzungshandlungen
vornimmt, noch überhaupt [X.] ist. Ausreichend ist bereits das gemeinsame Wirken eines [X.] und ei-nes Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung (vgl. [X.], Urteil vom 10
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3.
September 2002 -
5 [X.], [X.]St 47, 384, 386; [X.], StGB, 59.
Aufl.,
§
224 Rn.
11 mwN).
Ein solches liegt schon dann vor, wenn die zwei-te Person
-
auch vom Opfer wahrgenommen -
unterstützungsbereit am Tatort anwesend ist
(vgl. [X.] aaO Rn.
26).
2. Diesen Grundsätzen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht. Denn das [X.] stellt ausschließlich
darauf ab, dass der Angeklagte
K.

hat ([X.] S.
22) und der Angeklagte F.

sich weder an diesen Schlägen betei-ligt noch diese unterstützt hat ([X.] S.
46). Feststellungen dazu, ob der
Ange-klagte F.

dabei
rein passiv blieb oder Unterstützungsbereitschaft erkennen ließ, fehlen dagegen.
Solcher Feststellungen hätte es aber
bedurft,
denn die am Geschädigten W.

jeweils verübte Körperverletzung war keine vom weiteren [X.] losgelöste, eigenständige
Tat, sondern das von beiden Angeklagten ge-wollte [X.] für eine erzwungene sexualbezogene Handlung W.

s
an
F.

.
Insoweit hat das [X.] den Angeklagten in allen neun o wegen Tatbegehung in Mittäterschaft, verurteilt.
Nach den Feststellungen
berührte W.

jeweils nur deswegen das Geschlechtsteil F.

s, weil K.

seiner Forderung, dies zu tun,
mit kräftigen Schlägen auf Nacken bzw. Hinterkopf W.

s
Nachdruck verliehen hatte. Dies war auch F.

bewusst, der den Nötigungserfolg der Berührung seines Geschlechtsteils
selbst wollte,
F.

förderte aktiv die Tat, indem er gung stellte.
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Angesichts
seines Interesses an den durch die Schläge abgenötigten se-xualbezogenen Handlungen lag nahe, dass F.

auch hinsichtlich der [X.] als [X.] unterstützungsbereit war. Feststellungen hierzu waren daher unerlässlich. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht um eine einzelne Tat handelte, sondern um ein sich innerhalb von zehn Tagen neunmal
in gleicher Weise
wiederholendes Tatgeschehen, bei dem es deshalb -
jedenfalls bei den weiteren Taten -
fernliegt, dass der Angeklagten F.

vom Einschlagen des Angeklagten K.

auf den Geschädigten W.

überrascht wurde und nicht

wahrgenommen werden wollte.
Nach alledem ist
die Annahme, die Verletzungshandlungen seien dem Angeklagten F.

nicht im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, wohl aber als gemeinschaftlich begangene Nötigungshandlungen
zuzurechnen, auch
in sich widersprüchlich.
Der Senat hebt nicht nur
den Schuld-
und Strafausspruch, sondern zu-gleich alle Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht zu ermöglichen,
insge-samt widerspruchsfreie Feststellungen zum gesamten Tatgeschehen zu treffen.

III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Sollte
auf der Grundlage der neu zu treffenden
Feststellungen zum Tatgeschehen das vom Geschädigten W.

abgenötigte Verhalten als sexu-elle Handlung im Sinne von §
184g Nr.
1 StGB einzustufen sein, kann auch ei-ne Verurteilung der Angeklagten wegen sexueller Nötigung (§
177 Abs.
1 StGB) oder wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 240 Abs.
4 Satz
2 Nr.
1 StGB (Nötigung zu einer sexuellen Handlung) in Betracht kommen.
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Dies ist
jedenfalls dann der Fall, wenn das neue Tatgericht wiederum zu denselben Feststellungen zu Art und Intensität des abgenötigten Verhaltens gelangt. Denn solche
Feststellungen legen
-
entgegen der Auffassung des [X.]s -
das Vorliegen sexueller Handlungen im Sinne von §
184g Nr.
1 StGB nahe.
Das [X.] hatte
angenommen, dass kurze oder flüchtige Berüh-rungen an einem Geschlechtsorgan für das Erreichen der [X.] einer sexuellen Handlung grundsätzlich nicht ausreichend sind, wenn diese Berührungen über der Kleidung erfolgen ([X.] S.
47). Dies trifft hier indes nicht zu.
Zwar sind nach §
184g Nr.
1 StGB sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Auch kurze Berührungen über der Kleidung können aber diese [X.] überschreiten.
Die Beurteilung einer Handlung als erheblich im Sinne des §
184g Nr.
1 StGB hängt in erster Linie von Art, Intensität und Dauer ihres sexualbezogenen Teils ab. Von wesentlicher Bedeutung sind aber auch der Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird, und die Beziehung der Beteiligten untereinander. Denn auch sie können dem sexuellen Zugriff im engeren Sinne mehr oder weniger Gewicht verschaffen. Ob die [X.] überschritten wurde, bestimmt sich somit nach dem Grad der Gefähr-lichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; lediglich unter die-sem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus ([X.], Urteil vom 3.
April 1991 -
2 StR 582/90, [X.]R StGB §
184c Nr.
1 Erheblichkeit
4 mwN; [X.], Urteil vom 6.
Mai 1992 -
2 StR 490/91, [X.], 432; [X.], Beschluss vom 8. September 1999 -
3 [X.], [X.], 197).
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-
10
-
Ausgehend von diesen Maßstäben ist
zwar bei Berührungen des [X.] am Opfer die Erheblichkeitsschwelle des §
184g
Nr.
1 StGB nicht ohne weiteres
erreicht, wenn es sich um kurze Griffe über der Kleidung an Brust oder Gesäß handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Juli 1983 -
3 [X.], [X.], 553).
Auch
ist eine sexuell getönte Handlung gegenüber einem Kind eher er-heblich als gegenüber einem Erwachsenen ([X.], Urteil vom 14. August 2007
-
1 [X.], [X.], 700). In allen Fällen -
auch solchen, in denen nicht eine am Opfer vorgenommene Handlung,
sondern eine vom Opfer am Täter oder einem Dritten vorgenommene Handlung inmitten steht -
kann aber nicht allein auf die Dauer und Stärke der sexualbezogenen Handlung abgestellt wer-den. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbewertung der Umstände unter [X.] und der sonstigen Begleitumstände, in
dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird (vgl. dazu [X.], Urteil vom 3. April 1991 -
2 StR 582/90, [X.]R StGB § 184c Nr. 1 StGB Erheblichkeit 4 mwN).
Dieser Handlungsrahmen ist hier nicht zuletzt durch eine über die voran-gehende [X.] hinausgehende Ausweglosigkeit für das Opfer geprägt.
Jedenfalls bei einer derart
erzwungenen Vornahme einer sexualbezogenen Handlung an ei-nem anderen entfällt die Erheblichkeit der Handlung im Sinne
von
§
184g Nr.
1 StGB nicht schon deswegen, weil die Berührung nicht kräftig und nachhaltig war (vgl. auch [X.], Beschluss vom 30. Januar 2001 -
4 StR 569/00, [X.] NStZ 2001, 370; [X.]/Roggenbuck in [X.], 12.
Aufl., §
184g Rn. 10 und Fn.
15 mwN).
2. Der neue Tatrichter wird wiederum Gelegenheit haben, beim Ange-klagten F.

wegen eines [X.] mit dem Geschädigten
W.

eine Strafrahmenverschiebung gemäß §
46a Nr.
1 StGB
zu prüfen.
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11
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IV.
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, die eine Aufhebung des [X.] zu deren Gunsten bedingen würden

301 StPO), liegen nicht vor.
[X.]Wahl Graf

Jäger

Sander
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Meta

1 StR 447/11

20.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. 1 StR 447/11 (REWIS RS 2012, 8007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8007

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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