Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2020, Az. XI ZR 157/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 2054

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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2020 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 15. September 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Streitwert: bis 35.000,00 €

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Menges

        

Derstadt      

        

Ettl      

        

Meta

XI ZR 157/20

13.10.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 26. Februar 2020, Az: 3 U 153/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2020, Az. XI ZR 157/20 (REWIS RS 2020, 2054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2054

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Wird zitiert von

XI ZR 157/20

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