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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS III ZR 249/08 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig gemäß § 552a Satz 1 ZPO beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.], 1. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 248.470,18 •. - 3 - Gründe: Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2009 und den darin in Bezug genommenen Beschluss vom 19. März 2009 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 1 [X.] [X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 - [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 U 189/05 -
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17.09.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. III ZR 249/08 (REWIS RS 2009, 1688)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1688
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