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Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2023 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 5 Satz 1 BerHG, § 76 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] ist nicht statthaft. Weder kommt eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betracht (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 3 FamFG) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Januar 2024 - [X.]/23, juris Rn. 2 mwN).
Koch |
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Meta
09.02.2024
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend OLG Düsseldorf, 14. Dezember 2023, Az: 25 Wx 33/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2024, Az. I ZA 1/24 (REWIS RS 2024, 808)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 808
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZA 10/22 (Bundesgerichtshof)
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