Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2007, Az. V ZR 189/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2899

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 189/06 Verkündet am: 13. Juli 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EG[X.] Art. 229 § 5 Satz 2 Auf Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, die vor dem 31. Dezember 2003 zu erfüllen waren, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. [X.] §§ 585 ff. Auf die Vereinbarung eines [X.]s finden §§ 585 ff. [X.] entsprechende An-wendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflich-tung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt. [X.], [X.]. v. 13. Juli 2007 - [X.] 189/06 - OLG [X.] [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 1. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 27. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als über den von dem Kläger geltend gemach-ten Zahlungsanspruch zu dessen Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Landwirt in [X.]. Am 10. Oktober 1992 schloss er mit der beklagten Genossenschaft einen Vertrag, auf Grund dessen er der [X.] von ihm gepachtete Grundstücke zur Bewirtschaftung gegen das Recht zur 1 - 3 - Bewirtschaftung von der Beklagten gepachteter Grundstücke überließ. Zu den von der Beklagten dem Kläger zur Bewirtschaftung überlassenen Grundstücken gehörte das 11,95 ha große Flurstück "[X.]". Die jeweiligen [X.] stimmten dem Vertrag zwischen den Parteien zu. Der Kläger nutzte das Flurstück "[X.] " als Grünland. Für diese Nutzung beantragte er bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt [X.] nach dem [X.], Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und [X.]. Die Förderung hängt u.a. davon ab, dass die Nutzung als Grünland fünf Jahre andauert. Die Förderung lief an, der Kläger erhielt 13.133,70 DM Förder-mittel. 2 1996 übergab die Beklagte das Flurstück "[X.] " dem Landwirt [X.], der es mit Wintergerste bestellte. Im Hinblick auf diese Be-stellung widerrief das Landwirtschaftsamt die [X.] und ver-langte von dem Kläger Rückzahlung der ausgezahlten Fördermittel zuzüglich Zinsen, insgesamt 14.543,80 DM/7.435,76 •. Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz des von der Behörde zurückverlangten Betrags und entgangener weite-rer 11.599,32 • Fördermittel sowie die Wiedereinräumung des Besitzes an dem Flurstück "[X.] ". 3 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die Klage für nicht begründet. Es qualifiziert das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als [X.] und wendet auf diesen §§ 585 ff. [X.] an. Es meint, die von der Beklagten für 1996 behaup-teten mündlichen Kündigungen des Vertrages hätten dessen Bestand unberührt gelassen, weil die Kündigung gemäß § 594f [X.] schriftlich zu erfolgen habe. Trotzdem sei der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht begründet. Der Kläger sei nämlich nicht mehr in der Lage gewesen, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, nachdem seine Verpächter [X.]und [X.]. die zwischen ihnen und dem Kläger bestehenden Pachtverträge über einen Teil der Grundstücke, die er der Beklagten überlas-sen habe, gekündigt hätten. Damit sei die Beklagte gemäß § 320 [X.] berech-tigt gewesen, ihre Verpflichtungen aus dem vereinbarten [X.] und das Flurstück "[X.] " [X.] zu überlassen, nachdem dieser das Flurstück von dessen Eigentümer gepachtet gehabt habe. 5 [X.] an dem Flurstück könne der Kläger nicht verlangen, weil die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 1997 den [X.] und einen möglicherweise am 26. November 1996 zu-stande gekommenen weiteren [X.] mit Wirkung zum 31. [X.] wirksam gekündigt habe. 6 - 5 - I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. 7 1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 325 Abs. 1 [X.] a.F. begründet. 8 a) Auf die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche findet das [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag handelt es sich zwar um ein Dauerschuldverhältnis, auf das seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Januar 2003 be-endete Dauerschuldverhältnisse und nicht für Ansprüche aus einem am 1. Januar 2003 fortbestehenden Dauerschuldverhältnis, die vor Ablauf dieses Tages zu erfüllen waren. Insoweit trifft der Sinn von Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.], das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner Fassung durch das Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetz auf zuvor begründete Dauerschuldverhältnisse anwendbar zu machen - und den Parteien eine Frist zur Anpassung der laufenden Pflichten aus einem Dauerschuldverhältnis auf die am 1. Januar 2002 in [X.] getretene Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuräumen - nicht zu ([X.]/Löwisch, [X.] [2003], Art. 229 EG[X.] Rdn. 44). 9 b) Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien zutref-fend als [X.] qualifiziert und auf diesen §§ 585 ff. [X.] angewendet. Das wird von der Revision nicht beanstandet und lässt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. 10 - 6 - Der Vertrag verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Besitz an den im Vertrag bezeichneten Grundstücken zur selbständigen Bewirtschaftung zu überlassen. Die Leistung der Beklagten war nicht unentgeltlich; als Gegenleis-tung hatte der Kläger der Beklagten vielmehr den Besitz an anderen [X.] auf dieselbe Zeit zu überlassen, wie die Beklagte ihm an Grundstücken aus ihrem Pachtbesitz den unmittelbaren Besitz zu überlassen hatte. Derartige Verträge sind insbesondere nach der Aufhebung der kollektiven Bewirtschaf-tung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in den neuen Ländern üblich ([X.]/[X.], [X.] [2005], § 589 Rdn. 4; [X.]/Hötzel/ [X.], [X.], 3. Aufl., § 589 [X.] Rdn. 7a). Sie werden üblicher-weise als [X.] bezeichnet (Lange/Wulff/[X.], Landpacht-recht, 4. Aufl., § 585 [X.] Rdn. 24; [X.], [X.] 2003, 152; ferner [X.], Ur-teil v. 5. März 1999, [X.] 7/98, [X.] 1999, 1293; OLG [X.] OLGR [X.] 1999, 59; [X.], 388). 11 Bei dem [X.] handelt es sich um ein gegenseitiges Vertragsver-hältnis, auf das die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden. Darüber hinaus finden §§ 585 ff. [X.] ent-sprechende Anwendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflich-tung als Verpflichtung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt ([X.]/Hötzel/ [X.], aaO, § 589 [X.] Rdn. 7c). Die Ausgestaltung der Gegenleistungs-verpflichtung als Pflicht zur Überlassung des unmittelbaren Besitzes an anderen Grundstücken macht jede der Vertragsparteien zu Pächtern der ihr überlasse-nen Grundstücke und zu [X.] der als Gegenleistung überlassenen Grundstücke (vgl. Lange/Wulff/[X.], aaO, § 585 [X.] Rdn. 73; § 591b [X.] Rdn. 7). 12 - 7 - c) Entzieht eine der Parteien eines [X.]s der anderen [X.] den Besitz an einem der überlassenen Grundstücke, verstößt sie gegen eine Hauptpflicht aus dem Vertrag und ist daher der anderen Partei nach § 325 Abs. 1 [X.] a.F. zum Ersatz verpflichtet, sofern dieser aus der Besitzentzie-hung ein Schaden entsteht. So verhält es sich nach dem unbestrittenen [X.] des [X.]. 13 Die Frage eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt sich insoweit nicht. Die Vorschrift berechtigt Parteien eines gegenseitigen Vertrages, ihre Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleis-tung zurückzubehalten. Einen Anspruch auf Rückgabe einer erbrachten Leis-tung oder gar das Recht zur eigenmächtigen Rücknahme gewährt die Bestim-mung nicht. 14 Ein Mangel der Berechtigung des [X.] zum fortdauernden Besitz [X.] an die Beklagte überlassener Grundstücke gegenüber seinen Verpäch-tern führt auch nicht dazu, dass der Kläger seine Leistungsverpflichtung gegen-über der Beklagten nicht erfüllt hätte, solange die Beklagte diese Grundstücke nicht gemäß § 596 Abs. 3 [X.] an die Verpächter des [X.] herauszugeben hat. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte nutze die ihr von ihm auf-grund des [X.]s überlassenen Grundstücke weiterhin; eine Ein-lassung der Beklagten auf dieses Vorbringen fehlt. 15 d) Trotzdem kann der Senat über den von dem Kläger geltend gemach-ten Schadensersatzanspruch nicht abschließend entscheiden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht behauptet, der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gepfändet und einem Gläubiger des [X.] zur Einziehung überwiesen worden. Zu dieser [X.] hat der Kläger einen Schriftsatznachlass beantragt, was das Berufungsge-richt - aus seiner Sicht folgerichtig - verweigert hat. 2. Die Revision ist nicht begründet, soweit das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch des [X.] gegen die Beklagte verneint hat, ihm den Besitz an dem Flurstück "G. " wieder zu überlassen. Dieser [X.] scheitert an der Kündigung des [X.]es durch die [X.]. 17 [X.]verträge werden zur Sicherung einer Fruchtfolge oder zur Ar-rondierung von Betriebsflächen geschlossen ([X.], [X.] 2003, 152). Im ersteren Fall werden sie üblicherweise auf kurze Zeit oder unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung entsprechend § 594a [X.] geschlossen. Soll der [X.] dagegen zur Arrondierung der Betriebsfläche einer Vertragspartei dienen, kommt dem Interesse an der Sicherung des Flächenbestands besonde-re Bedeutung zu. In diesem Fall wird der [X.] üblicherweise auf lange Dauer vereinbart ([X.], aaO, 153). 18 Hierzu hat der Kläger behauptet, der [X.] habe der Arrondierung seiner Betriebsfläche gedient. Durch Ziff. 2 des Vertrages, nach welcher "der [X.] so lange Gültigkeit – (habe), bis durch eine Flurneuordnung eine endgültige Festlegung" erfolge, sei das Recht zur [X.] Kündigung des Vertrages ausgeschlossen worden. 19 Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger indessen eine weitere, auf den 26. November 1996 datierte Fassung des [X.] vorgelegt, nach welcher die "Laufzeit (des Vertrages) auf ein oder mehrere Jahre befristet" ist. Der einer ordentlichen Kündigung nicht zugängliche [X.] vom 20 - 9 - 10. Oktober 1992 ist hiernach durch einen jährlich kündbaren Vertrag abgelöst worden. Diesen Vortrag des [X.] hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Damit aber ist die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei aufgrund der schriftlichen Kündigung der Beklagten vom 11. Juli 1997 in entsprechender Anwendung von § 594a Abs. 1 [X.] seit Ablauf des 31. Dezember 1999 beendet. [X.] [X.] Lemke [X.]: [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 O 418/02 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

V ZR 189/06

13.07.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2007, Az. V ZR 189/06 (REWIS RS 2007, 2899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2899

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