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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 10. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2011 beschlossen: Dem Angeklagten [X.] wird auf seinen Antrag und seine Kos-ten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2010 gewährt; damit ist der Beschluss des [X.] vom 11. Okto-ber 2010 gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das oben genannte Ur-teil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]e
Der Irrtum der beiden Verteidiger des Angeklagten, der jeweils andere werde die Revision begründen, ist dem Angeklagten auch nicht als Mitverschulden gemäß § 44 Satz 1 StPO zuzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2010 [X.] 5 StR 418/10). 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Raum Brause
[X.] Bellay
Meta
10.01.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2011, Az. 5 StR 475/10 (REWIS RS 2011, 10681)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10681
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