Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2011, Az. VIII ZR 31/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7896

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Gegenstand

Stromeinspeisung: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Vergütung von Blindarbeit; Aufrechnungsverbot für Netzbetreiber


Leitsatz

1. Das in einem Formularvertrag über die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien zugunsten des Netzbetreibers vereinbarte Blindarbeitsentgelt verstößt weder gegen dessen Verpflichtung, die im EEG vorgeschriebene Mindestvergütung zu zahlen noch ist die Vereinbarung eines solchen Entgelts gemäß § 307 BGB unwirksam .

2. Bestreitet der Anlagenbetreiber den Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung eines Blindarbeitsentgelts, steht einer hiermit vom Netzbetreiber erklärten Aufrechnung gegen die von ihm nach § 5 EEG 2004 zu zahlende Einspeisevergütung das in § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 geregelte Aufrechnungsverbot auch dann entgegen, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Blindarbeitsentgelts an sich entscheidungsreif ist .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - auch im Kostenpunkt - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] (Oder) vom 27. März 2008 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 12.930,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 514,80 € seit dem 22. Oktober 2004, auf 303,60 € seit dem 20. November 2004, auf 356,40 € seit dem 22. Dezember 2004, auf 284,06 € seit dem 22. Januar 2005, auf 1.036,46 € seit dem 22. März 2005, auf 422,40 € seit dem 21. Mai 2005, auf 396 € seit dem 22. Juni 2005, auf 528 € seit dem 22. Juli 2005, auf 356,40 € seit dem 20. August 2005, auf 528 € seit dem 22. September 2005, auf 501,60 € seit dem 25. Oktober 2005, auf 514,80 € seit dem 22. November 2005, auf 435,60 € seit dem 22. Dezember 2005, auf 330 € seit dem 21. Januar 2006, auf 297,26 € seit dem 22. Februar 2006, auf 462 € seit dem 22. März 2006, auf 448,80 € seit dem 22. April 2006, auf 422,40 € seit dem 23. Mai 2006, auf 369,60 € seit dem 21. Juni 2006, auf 184,80 € seit dem 22. Juli 2006, auf 514,80 € seit dem 22. August 2006, auf 541,20 € seit dem 22. September 2006, auf 488,40 € seit dem 24. Oktober 2006, auf 52,80 € seit dem 22. November 2006, auf 937,20 € seit dem 23. Januar 2007, auf 1.544,40 € seit dem 22. März 2007, auf 13,20 € seit dem 23. Mai 2007 und auf 145,20 € seit dem 22. Juni 2007 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/9 und die Beklagte 5/9.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in [X.] einen Windpark mit neun Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie und speist den hierbei gewonnenen Strom in das den Anlagen am nächsten gelegene Netz der Beklagten ein. Die Parteien streiten um [X.] für den im Zeitraum von September 2002 bis Juni 2007 von der Klägerin gelieferten Strom, die daraus resultieren, dass die Beklagte von der Vergütung für den eingespeisten Strom jeweils Blindarbeitsentgelte abgezogen hat. Dazu heißt es in § 1 Abs. 2 des zwischen den Parteien unter dem 24. September/12. Oktober 2001 geschlossenen, von der Beklagten formularmäßig verwendeten [X.]:

"Der Einspeiser verpflichtet sich, mit seiner Energieerzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie am Verknüpfungspunkt bis zu einer Leistung gemäß § 1, Ziff. 1 als Dreiphasenwechselstrom mit einer Spannung von etwa 110 kV und einer Frequenz von etwa 50 Hz zu liefern und dabei einen Leistungsfaktor von mindestens [X.] ≥ 0,96 induktiv einzuhalten. Andernfalls ist die e. (= Beklagte) berechtigt, für Einspeisung und/oder den Bezug zusätzlicher Blindarbeit ein Entgelt gemäß § 6, Ziff. 3 dem Einspeiser in Rechnung zu stellen."

2

§ 6 Abs. 3 Satz 1 des [X.] besagt dazu ergänzend Folgendes:

"Für die [X.] und die [X.] wird dem Einspeiser ein Blindarbeitsentgelt in Rechnung gestellt…"

3

Die Berechnungsdetails sind im [X.] wiedergegeben. Außerdem bestimmt § 6 Abs. 5 des [X.]:

"Die Entgelte gemäß … § 6 Ziff. 3 werden mit der monatlichen Einspeisevergütung verrechnet."

4

Die Klägerin, die die Regelungen des [X.] zur Inrechnungstellung eines Blindarbeitsentgelts und dessen Verrechnung mit der Einspeisevergütung sowohl wegen eines Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen des [X.] als auch gemäß § 307 BGB für unwirksam hält, beansprucht von der Beklagten die Zahlung von 23.444,49 € nebst Zinsen, welche die Beklagte aufgrund der von ihr vorgenommenen Verrechnungen einbehalten hat. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Revision, die der Senat insoweit zugelassen hat, als das Berufungsgericht die Aufrechnung der Beklagten mit den von ihr beanspruchten Entgelten für eingespeiste Blindarbeit für zulässig erachtet und dem Grunde nach bejaht hat.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Beklagte habe die eingespeiste [X.], deren Umfang zwischen den Parteien nicht im Streit stehe, nach Maßgabe der im Einspeisevertrag getroffenen Regelungen zutreffend ermittelt und mit den Vergütungsforderungen der Klägerin aus der Einspeisung wirksam verrechnet. Die betreffenden Bestimmungen des [X.] seien auch wirksam. Insbesondere liege in der [X.] kein Verstoß gegen die im [X.] vorgeschriebene Mindestvergütung, weil dieses Gesetz die Vergütung von in das Netz eingespeister [X.] nicht regele. Genauso komme ein Verstoß gegen § 309 Nr. 6 [X.] ungeachtet der Unternehmereigenschaft der Parteien schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Vergütungsregelung für [X.] nicht um eine Vertragsstrafe handele. Denn speise die Klägerin über die zulässige Freimenge hinaus Blindleistung in das Netz der [X.] ein, seien kostenträchtige Stabilisierungsarbeiten erforderlich, welche sie der [X.] zu einem pauschalen Kostensatz zu vergüten habe. Ebenso wenig seien die Bestimmungen über die Erstattung von [X.]sleistung unklar. Aus ihnen ergebe sich eindeutig, dass sowohl der Fall der Einspeisung von [X.] ins Netz als auch der Bezug von [X.] aus dem Netz geregelt seien, weil in Fällen, in denen das eine oder das andere im Übermaß geschehe, eine Instabilität des Netzes drohe, welcher der Netzbetreiber durch kostenträchtige Ausgleichsmaßnahmen zur [X.] entgegenwirken müsse.

8

Um die Stabilität der Einspeisung und Entnahme von [X.] zu gewährleisten, hätten die Parteien vereinbart, dass die Klägerin bei Einspeisung am Verknüpfungspunkt einen Leistungsfaktor von mindestens [X.] φ ≥ 0,96 induktiv einzuhalten habe. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin sei hierin nicht zu sehen. Zwar sei die Beklagte als Netzbetreiberin gesetzlich verpflichtet, den Strom in seiner Gesamtheit abzunehmen und für die Stabilität des Leitungsnetzes zu sorgen. Ebenso sei es unvermeidlich, dass bei der Erzeugung von Wirkleistung durch Windkraftanlagen wie auch sonst durch elektrische Anlagen [X.]. Dieser müsse jedoch nicht notwendig in das Versorgungsnetz eingeführt werden. Vielmehr habe nach dem Ergebnis des vom Landgericht erhobenen Sachverständigenbeweises schon bei Errichtung der Anlagen im Jahre 2001 die technische Möglichkeit einer Reduzierung des Blindstroms bestanden. Hiervon habe auch die Klägerin auf zumutbare Weise Gebrauch machen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die über das vereinbarte Maß hinaus eingespeiste [X.] das Netz der [X.] unnötig belaste und den Zutritt weiterer Strommengen verhindere mit der Folge, dass bei der ungeregelten Zulassung einer Einspeisung von Blindleistung sich sogar die (vermeidbare) Notwendigkeit eines Netzausbaus durch den Netzbetreiber ergäbe, was seinerseits wiederum zu einer unnötigen Belastung der Gesamtheit der Stromverbraucher führe.

II.

9

Diese Beurteilung hält - soweit die Revision eröffnet ist - rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.

Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die (Primär-) Aufrechnung der [X.] mit den von ihr bis einschließlich Juli 2004 beanspruchten Entgelten für eingespeiste [X.] in Höhe von 10.514,11 € gegenüber den der Klägerin für diesen [X.]raum unstreitig noch in gleicher Höhe zustehenden Einspeisevergütungen für zulässig und begründet erachtet hat. Dagegen scheitert - wie die Revision mit Recht geltend macht - eine darüber hinausgehende Aufrechnung mit den in der [X.] ab August 2004 beanspruchten [X.]sentgelten an dem gemäß Art. 4 des [X.] im Strombereich vom 21. Juli 2004 ([X.]) am 1. August 2004 in [X.] getretenen [X.] des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.]) vom 21. Juli 2004 ([X.]; im Folgenden: [X.] 2004).

1. Die Beklagte kann mit den von ihr gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 des [X.] beanspruchten Entgelten für eingespeiste [X.] gegenüber den unstreitigen Ansprüchen der Klägerin auf Zahlung restlicher Einspeisevergütung von insgesamt noch 23.444,29 € nur insoweit aufrechnen, als es die vor dem 1. August 2004 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.]) vom 29. März 2000 ([X.] I S. 305; im Folgenden: [X.] 2000) entstandenen Vergütungsansprüche betrifft. Hinsichtlich der in der Folgezeit seit dem 1. August 2004 gemäß § 5 [X.] 2004 in Verbindung mit § 21 [X.] 2004, § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000 entstandenen Vergütungsansprüche in Höhe von 12.930,18 € ist die Aufrechnung dagegen unzulässig. Zwar sieht § 6 Abs. 5 des [X.] ausdrücklich vor, dass die Entgelte gemäß § 6 Abs. 3 des [X.] mit der monatlichen Einspeisevergütung verrechnet werden. Dieser Regelung, durch die die Parteien die in § 387 [X.] vorgesehene Aufrechnungsmöglichkeit konkretisiert haben, steht jedoch für die seit dem 1. August 2004 entstandenen Vergütungsansprüche § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2004 entgegen, der bestimmt, dass eine Aufrechnung von - wie hier - Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiber nach § 5 [X.] 2004 mit einer Forderung des Netzbetreibers nur zulässig ist, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

a) § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2004 zielt nach der Gesetzesbegründung auf ein Verbot der Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Netzbetreibers mit den Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers ab, um zu verhindern, "dass die wirtschaftlich übermächtigen Netzbetreiber, die weiterhin ein natürliches Monopol besitzen, unbillig hohe Mess-, Abrechnungs-, Blindstrom- und Versorgungskosten von den Anlagenbetreibern durch Aufrechnung erlangen und das Prozessrisiko auf die Anlagenbetreiber abwälzen" (BT-Drucks. 15/2327, [X.] f.). Dem liegt einmal der Gedanke zugrunde, dass dem Anlagenbetreiber ein wirtschaftlich tragbarer Betrieb seiner [X.] nur möglich ist, wenn ein zügiger Eingang der Vergütungen für den von ihm eingespeisten Strom gewährleistet ist und eine Zahlung dieser Vergütungen nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Klärung von Gegenansprüchen hinausgezögert werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1954 - [X.]/53, [X.]Z 16, 37, 49). Neben der auf diese Weise erstrebten Sicherung der Liquidität und Planbarkeit der Mittelzuflüsse aus den gesetzlichen Mindestvergütungen hat der Gesetzgeber dem Anlagenbetreiber bei streitiger Gegenforderung zugleich das hieraus resultierende Risiko eines [X.] den als wirtschaftlich stärker eingeschätzten Netzbetreiber abnehmen wollen (vgl. Salje, [X.], 5. Aufl., § 22 Rn. 8, 10; [X.]/[X.] in [X.]/Oschmann/[X.], [X.], 2. Aufl., § 12 Rn. 76).

b) Die Voraussetzungen dieses [X.]s sind für diejenigen Vergütungen gegeben, die nach Außerkrafttreten des [X.] 2000 in der [X.] ab 1. August 2004 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004, § 21 [X.] 2004, § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000 angefallen sind. Denn das von der [X.] beanspruchte [X.]sentgelt war nicht unbestritten. Zwar steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Umfang der eingespeisten [X.] nicht im Streit. Anders verhält es sich aber mit dem Grund des Anspruchs, den die Klägerin für nicht gegeben erachtet, weil nach ihrer Auffassung § 6 Abs. 3 des [X.] sowohl gegen zwingende Bestimmungen des [X.], namentlich die in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000 (außer [X.] getreten mit Ablauf des 31. Juli 2004 gemäß Art. 4 des [X.] im Strombereich vom 21. Juli 2004 [[X.]]) und für die [X.] ab 1. August 2004 in § 5 Abs. 1 Satz 1, § 21 [X.] 2004, § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000 geregelte Pflicht zur Zahlung einer Mindestvergütung, verstößt als auch nach §§ 307 ff. [X.] unwirksam ist. Dieser Einwand, den die Klägerin seit November 2003 fortlaufend gegen die von der [X.] einbehaltenen [X.]sentgelte erhoben hat, hat zur Folge, dass die Gegenforderungen der [X.] nicht unbestritten waren, als sie diese gegen die ab August 2005 gemäß § 5 [X.] 2004 angefallenen Einspeisevergütungen jeweils nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 des [X.] verrechnet hat.

Dem steht nicht entgegen, dass bei der Beurteilung einer Wirksamkeit von § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 des [X.] im Wesentlichen nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist. Zwar kann es bei vertraglichen [X.]en treuwidrig sein, sich auf dieses Verbot im Prozess zu berufen, wenn die einander gegenüber stehenden Forderungen, obwohl bestritten, entscheidungsreif sind ([X.]surteil vom 15. Februar 1978 - [X.], [X.], 620 unter [X.]; [X.], Urteil vom 17. Februar 1986 - [X.], [X.], 477 unter 3; Beschluss vom 25. September 2003 - [X.], juris Rn. 4; jeweils mwN). Eine solche [X.]widrigkeit liegt hier aber nicht vor. Abgesehen davon, dass das [X.] bereits in den Vorinstanzen von Amts wegen hätte berücksichtigt werden müssen ([X.], Urteil vom 18. Juni 2002 - [X.], [X.], 1654 unter [X.]), besteht sein Zweck gerade darin zu verhindern, dass der Anlagenbetreiber sich wegen einer vom Netzbetreiber geltend gemachten Gegenforderung in eine Klägerrolle gedrängt sieht, um seine Einspeisevergütung realisieren zu können. Es ist deshalb nicht treuwidrig, wenn sich die Klägerin auf das ihr vom Gesetzgeber zu ihrem Schutz zugebilligte [X.] beruft, nachdem die Beklagte sie durch ihre § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2004 zuwiderlaufende Aufrechnung in die Lage gebracht hat, die Einspeisevergütung in einem Aktivprozess geltend machen zu müssen (ähnlich auch [X.]/[X.], aaO, § 12 Rn. 78).

c) Entgegen der Auffassung der Revision erfasst das [X.] jedoch nicht diejenigen Aufrechnungen, welche die vor Inkrafttreten des [X.]s gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000 entstandenen Einspeisevergütungen betreffen. Abgesehen davon, dass sich das in § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2004 geregelte [X.] bereits nach seinem Wortlaut nur auf Vergütungsansprüche der Anlagenbetreiber nach dem erst am 1. August 2004 in [X.] getretenen § 5 [X.] 2004 und nicht auf solche nach dem zuvor geltenden § 3 [X.] 2000 bezieht, können auch Verbotsgesetze wie das in § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2004 geregelte [X.] bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Regel nur für die Zukunft erfassen. Dem entsprechend werden zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung die dem Verbot entgegenstehenden vertraglichen Regelungen lediglich ex nunc unwirksam, wenn die Verbotsregelung - wie hier - nach ihrem Sinn und Zweck lediglich eine für die Zukunft eintretende Unwirksamkeit dieser Regelungen - hier der in § 6 Abs. 5 des [X.] getroffenen [X.] - erfordert (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 2003 - [X.] 24/01, [X.]Z 154, 21, 27; MünchKomm[X.]/Armbrüster, 5. Aufl., § 134 Rn. 20).

Hiervon nicht betroffen sind indes die bereits vor dem 1. August 2004 entstandenen Vergütungsansprüche nach § 3 [X.] 2000, für die im [X.] 2000 noch kein [X.] vorgesehen war. Auch die in § 21 [X.] 2004 getroffenen Übergangsbestimmungen enthalten in dieser Hinsicht keine abweichenden Regelungen zur Geltung des zum 1. August 2004 neu eingeführten [X.]s für Altverträge.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Wirksamkeit der Aufrechnungen, welche die Beklagte gegen die bis einschließlich Juli 2004 angefallenen Einspeisevergütungen mit [X.]sentgelten in Höhe von insgesamt 10.514,11 € erklärt hat. Denn die Parteien haben in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 des [X.] wirksam vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin ein solches Entgelt in Rechnung stellen kann, wenn die Klägerin bei Lieferung des von ihr erzeugten Stroms die in § 1 Abs. 2 Satz 1 des [X.] beschriebenen Beschaffenheitsanforderungen nicht einhält. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Umfang der eingespeisten [X.] zwischen den Parteien nicht im Streit steht, der Fall, so dass ungeachtet der von der Revisionszulassung nicht erfassten Revisionsrügen gegen den Umfang der festgestellten Einspeisung und die daraus folgende Höhe der Einspeisevergütung die Aufrechnung der [X.] dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

a) Die Vereinbarung des von der [X.] beanspruchten [X.]sentgelts verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000, nach denen sich - wie auch aus der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 [X.] 2004 hervorgeht - die Vergütungspflicht für den vor dem 1. August 2004 vom Anlagenbetreiber eingespeisten Strom bestimmt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000 ist der in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2000 näher beschriebene Netzbetreiber - hier die Beklagte - verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 2 [X.] 2000 an sein Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 4 bis 8 [X.] 2000 zu vergüten. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000 wiederum sieht für den in Rede stehenden Vergütungszeitraum für Strom aus Windkraft eine Vergütung von mindestens 9,10 Cent pro Kilowattstunde vor.

aa) In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob der Netzbetreiber mit dem Anlagenbetreiber für den Fall, dass dieser bei dem gelieferten Strom einen vereinbarten Leistungsfaktor nicht einhält, die Zahlung eines Entgelts für die Einspeisung und/oder den Bezug zusätzlicher [X.] wirksam vereinbaren kann, wie dies in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 des [X.] geschehen ist.

(1) Das [X.] ([X.] 2003, 335, 336 f.; Urteil vom 29. November 2005 - 21 U 57/05, juris) vertritt die Auffassung, dass der Netzbetreiber die Kosten, die bei einer Stromeinspeisung der [X.] aufgrund der dabei auftretenden Blindleistung verursacht würden, selbst tragen müsse, weil es für eine Abwälzung auf den Stromeinspeiser an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Vielmehr ergebe sich aus der Ausgestaltung der Einspeisevergütung als Mindestvergütung, dass der insoweit vorgesehene Betrag von 9,10 Cent pro Kilowattstunde in jedem Fall einzuhalten sei und jede Kürzung der Einspeisevergütung einen Eingriff in die Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Entgelts bedeute. Dem sind das [X.] (Oder) (IR 2005, 14 f.) und die Kommentarliteratur (Salje, aaO, § 16 Rn. 28; [X.]/[X.] in [X.]/Oschmann/[X.], aaO, § 5 Rn. 14 a) gefolgt, wobei sie teilweise diese Kosten den nicht vom Anlagenbetreiber zu tragenden Kosten des Netzbetriebs zurechnen wollen.

(2) Die gegenteilige Auffassung wird vom [X.] (Urteil vom 1. August 2005 - 2 [X.]/04, juris), das Blindstromentgelte als Teil der vom Anlagenbetreiber zu tragenden Netzanschlusskosten ansieht, vom [X.] ([X.], 206, 207) und vom [X.] (Beschluss vom 15. April 2008 - 9 U 1790/07, abgedruckt unter www.clearingstelle-eeg.de/node/407) vertreten. Das [X.] geht dabei von einer technischen Notwendigkeit aus, die Blindstrombelastung des Netzes möglichst gering zu halten, und sieht den Anlagenbetreiber als verpflichtet an, hierbei ein bestimmtes Maß einzuhalten und bei einer Überschreitung vereinbarter Vorgaben dem Netzbetreiber eine Ausgleichszahlung zu leisten, die der gesetzlichen Mindestvergütungspflicht nicht entgegenstehe.

bb) Der [X.] beantwortet die aufgeworfene Frage dahin, dass das in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 des [X.] vereinbarte [X.]sentgelt nicht gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000 bestehende Pflicht des Netzbetreibers verstößt, die dort bezeichnete Mindestvergütung zu zahlen. Denn durch die Festlegung einer Mindestvergütung hat der Gesetzgeber die Vereinbarung bestimmter technischer Anforderungen an den einzuspeisenden Strom und dabei einzuhaltende Leistungsfaktoren ebenso wenig ausschließen wollen wie die Vereinbarung eines [X.]sentgelts. Er hat vielmehr das in § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2004 eingeführte und in § 22 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 ([X.] I S. 2074) beibehaltene [X.] unter anderem damit begründet, durch diese Regelung solle verhindert werden, dass die Netzbetreiber unbillig hohe Blindstromkosten von den Anlagenbetreibern durch Aufrechnung erlangten (BT-Drucks. 15/2327, [X.] f.; 16/8148, [X.]). Dadurch hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er einen Ansatz solcher Blindstromkosten sowie die Festlegung von ihnen als Maßstab zugrunde zu legenden Beschaffenheitsanforderungen an den einzuspeisenden Strom für grundsätzlich zulässig erachtet und nicht durch die Regelungen über die Zahlung einer bestimmten Mindestvergütung als ausgeschlossen ansieht.

Das gilt umso mehr, als eine Berechnung derartiger [X.]sentgelte auch sonst seit langem gängiger Praxis beim Netzbetrieb entspricht. So war - anknüpfend an eine lange bestehende Vorgängerregelung - etwa in § 22 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von [X.] ([X.]) vom 21. Juni 1979 ([X.] I S. 684; aufgehoben durch Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006, [X.] I S. 2477) zur Vermeidung einer Belastung der Netze durch (zu) hohe Blindstromentnahme geregelt, dass die allgemeinen Tarife zur Voraussetzung haben, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen [X.] φ ≥ 0,9 kapazitiv und 0,8 induktiv erfolgt, andernfalls das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach seiner Wahl den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen oder die zusätzliche Blindleistung und den Verbrauch an zusätzlicher [X.] in Rechnung stellen kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 22 Abs. 3 [X.], [X.]. 76/79, abgedruckt bei [X.]/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den [X.], 1984, S. 1214; [X.] in [X.]/Schmidt-Salzer, aaO, § 22 [X.] Rn. 22). Das hat seine Fortsetzung in § 16 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung ([X.]) vom 1. November 2006 ([X.] I S. 2477) gefunden, wonach die Anschlussnutzung zur Voraussetzung hat, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen [X.] φ ≥ 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt, andernfalls der Netzbetreiber den Ausbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen kann, was nach wie vor alternativ die Vereinbarung eines entsprechenden [X.]sentgelts einschließt ([X.]/[X.]/[X.], Energierecht, Stand 2010, § 16 [X.] Rn. 8).

Dass der Gesetzgeber bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dieser Praxis brechen und die Anlagenbetreiber für den von ihnen einzuspeisenden Strom von einer Beachtung derartiger Beschaffenheitsanforderungen an den im Netz zur Verfügung stehenden Strom freistellen wollte, ist nicht ersichtlich. Die Gesetzesbegründungen zu den genannten [X.]en (aaO) lassen vielmehr das Gegenteil erkennen. Die Bestimmungen des [X.] 2000 stehen deshalb auch nicht einer vertraglichen Regelung über die Anforderungen an den einzuspeisenden Strom und die im Falle ihrer Nichteinhaltung zu leistenden Ausgleichszahlungen entgegen, um dadurch die bei dem Netzbetreiber anfallenden Kosten zur Durchführung erforderlich werdender Maßnahmen zur [X.] abzugelten. Die Beklagte war folglich durch die Bestimmungen über die Zahlung einer Mindestvergütung nicht gehindert, der gängigen Praxis folgend eine vertragliche Regelung über die Zahlung eines Blindstromentgelts bei Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsanforderungen vorzusehen, zumal es hierbei lediglich um die Klärung technischer Einzelheiten der Einspeiseanforderungen sowie damit verbundene Nebenfragen des [X.] geht, die auch im Rahmen der Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 3 [X.] 2000 einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zugänglich sind (vgl. [X.]surteil vom 11. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 141, 162).

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das vereinbarte [X.]sentgelt sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, weil es die Beklagte entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteilige. Im Umfang der eröffneten Revision beschränkt sich eine [X.] Kontrolle allein auf die den Grund des zur Aufrechnung gestellten [X.]sentgelts betreffende Bestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 des [X.], wonach die Beklagte berechtigt ist, bei Nichteinhaltung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 des [X.] bezeichneten Beschaffenheitsanforderungen der Klägerin für die Einspeisung und/oder den Bezug zusätzlicher [X.] ein Entgelt gemäß § 6 Abs. 3 in Rechnung zu stellen.

aa) Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 des [X.] geregelten Anforderungen an die Beschaffenheit des zu liefernden Stroms, deren Nichteinhaltung die Pflicht zur Zahlung eines [X.]sentgelts auslöst, unterliegen hingegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] keiner Inhaltskontrolle. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind nach dieser Vorschrift formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] ausgenommen. Ihre Festlegung ist vielmehr grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Denn es gibt vielfach keine gesetzliche Regelung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 [X.] an deren Stelle treten könnte ([X.]surteil vom 24. März 2010 - [X.], [X.], 1050 Rn. 25 mwN). Hierzu gehören auch bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (Leistungsbeschreibung), also solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Sie unterliegen deshalb der gesetzlichen Inhaltskontrolle nicht ([X.]surteil vom 6. Februar 1985 - [X.], [X.]Z 93, 358, 360; [X.], Urteile vom 23. Juni 1993 - [X.], [X.]Z 123, 83, 84; vom 13. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 127, 35, 41; vom 17. März 1999 - [X.], NJW 1999, 3411 unter [X.]; vom 29. April 2010 - [X.], NJW 2010, 1958 Rn. 20 mwN).

Eine solche Leistungsbeschreibung stellt § 1 Abs. 2 Satz 1 des [X.] dar. Darin ist festgelegt, welcher Beschaffenheit der von der Klägerin einzuspeisende Strom zu entsprechen hat, um vertragsgerecht zu sein, insbesondere welchen Leistungsfaktor die Klägerin dabei jeweils einzuhalten hat. Der Bereich der Inhaltskontrolle beginnt in diesem Fall erst bei hieran anknüpfenden Klauseln, wenn sie das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach [X.] und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren ([X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], aaO mwN). Denn anders als die unmittelbaren Leistungsbeschreibungen bestimmen solche Klauseln nicht Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Hauptleistung und die Folgen einer hierbei auftretenden Leistungsstörung zum Inhalt haben, "neben" das bereits bestehende Hauptleistungsversprechen (vgl. [X.]surteil vom 24. März 2010 - [X.], aaO Rn. 26; [X.], Urteil vom 26. Januar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 331, 338). Das ist hier erst bei der in § 1 Abs. 2 Satz 2 des [X.] getroffenen Abrede über die Berechnung eines [X.]sentgelts der Fall, durch die die bei Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsanforderungen an sich gemäß §§ 437 ff. [X.] bestehenden Gewährleistungsrechte dahin modifiziert werden, dass die Beklagte einen nicht den Anforderungen entsprechenden Strom nicht zurückweisen darf, sondern dessen Einspeisung zulassen muss und für das dadurch auf sie verlagerte Erfordernis einer etwaigen Blindleistungskompensation als Ausgleich ein entsprechendes Entgelt erhält.

bb) Die danach - zum [X.] - der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, 2 [X.] lediglich unterliegende Abrede in § 1 Abs. 2 Satz 2 des [X.], wonach der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber für den Fall einer Nichteinhaltung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 des [X.] festgelegten Beschaffenheitsanforderungen die Zahlung eines [X.]sentgelts in Rechnung stellen kann, hält dieser Kontrolle indes stand.

(1) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die von der [X.] ausbedungenen Bestimmungen über ein dem Einspeiser in Rechnung zu stellendes [X.]sentgelt seien mit wesentlichen Grundgedanken der ihm nach den gesetzlichen Regelungen des [X.] zustehenden (Mindest-)Vergütung nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat vielmehr - wie vorstehend unter [X.] ausgeführt - durch die Vereinbarung eines [X.]entgelts diese Bestimmungen als nicht berührt angesehen.

Ebenso wenig kollidiert § 1 Abs. 2 Satz 2 des [X.] mit § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2000, wonach der Netzbetreiber die notwendigen Kosten eines infolge neu anzuschließender Anlagen erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt. Denn darum geht es hier nicht. Insbesondere lässt sich der Pflicht zum Netzausbau nicht entnehmen, dass das Netz so ausgelegt werden muss, dass es nach seiner Kapazität in der Lage ist, neben der neu hinzukommenden Wirkleistung auch unbegrenzt Blindleistung aufzunehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber - wie vorstehend unter [X.] dargelegt - im Zusammenhang mit dem durch § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2004 neu eingeführten [X.] zu erkennen gegeben, dass er die herkömmlichen Anforderungen an die aus dem Netz entnommene oder in das Netz eingespeiste Blindleistung auch auf eine nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2000, § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004 erfolgende Einspeisung von Strom bezogen wissen wollte und die Anlagenbetreiber von den hierfür vom Netzbetreiber zum Ausgleich einer Blindleistungskompensation üblicherweise geforderten Entgelten grundsätzlich nicht freigestellt sein sollten.

(2) Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, dass das in § 1 Abs. 2 Satz 2 des [X.] vorgesehene [X.]sentgelt nicht berücksichtige, ob die in das Netz eingespeiste Blindleistung der [X.] überhaupt Mehrkosten verursache. Zwar gehen die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften in den §§ 437 ff. [X.] grundsätzlich von der konkreten Zuordnung eines bestehenden Mangels zu einem daran anknüpfenden Gewährleistungsrecht aus. Das ist vorliegend aber schon deshalb nicht möglich, weil die Einspeisung von Blindleistung und der Verbrauch von [X.] zwar bei einem Anlagenbetreiber oder Netznutzer gemessen werden können, im Falle einer erforderlich werdenden Blindleistungskompensation oder sonstigen Ausgleichsmaßnahme eine aktuelle Zuordnung der Beiträge der einzelnen Anlagenbetreiber und Netznutzer jedoch nicht oder allenfalls unter Schwierigkeiten möglich ist. Dementsprechend sind, wie die Regelungen in § 22 Abs. 3 [X.] und § 16 Abs. 2 [X.] zeigen, seit langem andere Wege gebräuchlich, um eine übermäßige Belastung des Netzes durch Blindleistung zu verhindern oder auszugleichen, nämlich die Verpflichtung des [X.] zum Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen oder alternativ zur Zahlung eines pauschalierten [X.]sentgeltes (dazu vorstehend unter [X.]). Abgesehen davon, dass bereits § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] im Verkehr der Parteien untereinander für die nach § 307 Abs. 1, 2 [X.] vorzunehmende Inhaltskontrolle eine angemessene Rücksichtnahme auf derart in der Branche bestehende Gewohnheiten vorsieht, folgt die Beklagte mit dem von ihr in der verwendeten Klausel vorgesehenen [X.]sentgelt gerade dem Lösungsweg, den der Verordnungsgeber selbst in § 22 Abs. 3 [X.], § 16 Abs. 2 [X.] eingeschlagen hat, um den Besonderheiten einer Netznutzung und einem dabei erforderlich werdenden Ausgleich der Belastungen zur Sicherstellung eines tragbaren Blindstromniveaus Rechnung zu tragen. Ein [X.]sentgelt, das - wie hier - an die Nichteinhaltung bestimmter vereinbarter Beschaffenheitsanforderungen an den gelieferten Strom anknüpft, benachteiligt deshalb einen Anlagenbetreiber wie die Klägerin nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 [X.].

III.

Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts insoweit keinen Bestand haben, als es die Einspeisevergütung für die [X.] ab August 2004 anbelangt. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil der Rechtsstreit auch insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagte gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2004 nicht mehr befugt ist, das von ihr geltend gemachte [X.]sentgelt gegen die ab 1. August 2004 entstandenen Ansprüche auf Zahlung einer Einspeisevergütung gemäß § 5 [X.] 2004 aufzurechnen, ist das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern und die Beklagte zur Zahlung der seither einbehaltenen Vergütungen nebst Zinsen zu verurteilen.

[X.]                                           Dr. Frellesen                                                Dr. Hessel

                   Dr. Achilles                                             Dr. Fetzer

Meta

VIII ZR 31/09

06.04.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13. Januar 2009, Az: 6 U 29/08, Urteil

§ 307 BGB, § 310 BGB, § 437 BGB, § 3 EEG 2000, § 5 EEG 2004, § 7 EEG 2000, § 10 EEG 2000, § 12 Abs 4 S 1 EEG 2004, § 21 EEG 2004, § 22 AVBEltV, § 16 NAV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2011, Az. VIII ZR 31/09 (REWIS RS 2011, 7896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7896

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