Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2022, Az. 5 StR 306/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7135

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das [X.] hat bei der Findung des jeweils maßgeblichen Strafrahmens für die nach § 30a Abs. 3 BtMG abgeurteilten Taten die Mindeststrafdrohungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG beachtet und damit im Ergebnis zutreffend eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenzen zurücktretender Tatbestände angenommen. Daher beschwert es den Angeklagten nicht, dass es sich hierbei unzutreffend auf § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB gestützt hat. Die Sperrwirkung resultiert hier jedoch nicht aus einer Tateinheit im Sinne dieser Vorschrift, sondern daraus, dass die §§ 29a bis 30a BtMG zu § 29 BtMG jeweils im Verhältnis von [X.] und Grundtatbestand, folglich also – auch untereinander – in [X.] stehen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2003 – 3 [X.], NJW 2003, 1679).

VRin[X.] [X.] ist wegen
einer Dienstreise gehindert zu
unterschreiben.

        

Gericke     

        

Köhler

Gericke

                                   
        

     Resch     

        

Werner     

        

Meta

5 StR 306/22

24.10.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 5. April 2022, Az: 624 KLs 18/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2022, Az. 5 StR 306/22 (REWIS RS 2022, 7135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7135

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