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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat bei der Findung des jeweils maßgeblichen Strafrahmens für die nach § 30a Abs. 3 BtMG abgeurteilten Taten die Mindeststrafdrohungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG beachtet und damit im Ergebnis zutreffend eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenzen zurücktretender Tatbestände angenommen. Daher beschwert es den Angeklagten nicht, dass es sich hierbei unzutreffend auf § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB gestützt hat. Die Sperrwirkung resultiert hier jedoch nicht aus einer Tateinheit im Sinne dieser Vorschrift, sondern daraus, dass die §§ 29a bis 30a BtMG zu § 29 BtMG jeweils im Verhältnis von [X.] und Grundtatbestand, folglich also – auch untereinander – in [X.] stehen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2003 – 3 [X.], NJW 2003, 1679).
VRin[X.] [X.] ist wegen |
Gericke |
Köhler |
||
Gericke |
||||
Resch |
Werner |
Meta
24.10.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 5. April 2022, Az: 624 KLs 18/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2022, Az. 5 StR 306/22 (REWIS RS 2022, 7135)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7135
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 1/18 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 241/20 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 235/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 474/19 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 278/17 (Bundesgerichtshof)
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