Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 5 StR 268/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4581

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. Juli 2012
in dem
Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juli 2012
beschlossen:

Die Revision des
Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen des [X.] tragen nicht die von ihm angenommene Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. In
Brand
gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer [X.] werden, dass es selbständig weiterbrennt. Zu solchen Teilen des [X.] zählen in der Regel nicht die Fußbodenleisten ([X.], Beschluss vom 14. Juli 1993

3 [X.], [X.], 130, 131). Auch die Tatbestandsal-ternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch eine Brandlegung (§ 306a Abs.
1 Nr.
1 Alternative 2 StGB)
ist nicht erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 12. September
2002

4 [X.], [X.]St 48, 14, 19 ff.). Die [X.] belegen
aber jedenfalls die Annahme einer versuchten schweren Brand-stiftung in
Tateinheit mit Sachbeschädigung und rechtfertigen angesichts der Gefährlichkeit der Tat des unter einer [X.] -
3
-

Schizophrenie leidenden Beschuldigten dessen Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus.

Raum Schneider Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 268/12

17.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 5 StR 268/12 (REWIS RS 2012, 4581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4581

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5 StR 268/12

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