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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juli 2012
in dem
Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juli 2012
beschlossen:
Die Revision des
Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen des [X.] tragen nicht die von ihm angenommene Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. In
Brand
gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer [X.] werden, dass es selbständig weiterbrennt. Zu solchen Teilen des [X.] zählen in der Regel nicht die Fußbodenleisten ([X.], Beschluss vom 14. Juli 1993
3 [X.], [X.], 130, 131). Auch die Tatbestandsal-ternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch eine Brandlegung (§ 306a Abs.
1 Nr.
1 Alternative 2 StGB)
ist nicht erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 12. September
2002
4 [X.], [X.]St 48, 14, 19 ff.). Die [X.] belegen
aber jedenfalls die Annahme einer versuchten schweren Brand-stiftung in
Tateinheit mit Sachbeschädigung und rechtfertigen angesichts der Gefährlichkeit der Tat des unter einer [X.] -
3
-
Schizophrenie leidenden Beschuldigten dessen Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus.
Raum Schneider Dölp
König Bellay
Meta
17.07.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 5 StR 268/12 (REWIS RS 2012, 4581)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4581
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 268/12 (Bundesgerichtshof)
Versuchte schwere Brandstiftung: Definition des Inbrandsetzens; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
4 StR 659/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 659/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 659/10 (Bundesgerichtshof)
Brandstiftung und versuchte schwere Brandstiftung bei teilweisem Zerstören eines Wohn- und Geschäftsgebäudes: Konkurrenzverhältnis
4 StR 659/10 (Bundesgerichtshof)
Schwere Brandstiftung bei einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude