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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 24/04
vom 29. April 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 29. April 2004 beschlossen: Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der [X.] der 4. Zivilkammer des [X.] vom "2. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ ""4 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Beurteilung des [X.], daß der Schuldner den Wohnsitz in [X.] noch nicht aufgegeben hat, beruht auf tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles und erfor-dert keine Entscheidung des [X.].
[X.] Ganter [X.] [X.] [X.]
Meta
29.04.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. IX ZB 24/04 (REWIS RS 2004, 3422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3422
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