Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. 1 StR 174/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6263

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
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StR 174/12

vom
22. Mai
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Mai
2012
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2012 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit bewaffnetem Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass elf Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet [X.]. § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 19. April 2012 zutreffend ausgeführt hat, hätte das [X.] bei der Berechnung der 1
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Dauer des [X.] der Freiheitsstrafe deren als vollstreckt geltenden Teil nicht abziehen dürfen. Der [X.] hat daher den diesbezüglichen [X.] gemäß den Vorgaben des § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB geändert (§
349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog). Dies war ihm möglich, weil das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die Therapie des Angeklagten zwei Jahre dauern wird ([X.]). Das Verschlechterungsverbot steht einer Verlängerung der Zeit des [X.] nicht entgegen (vgl. zuletzt [X.]s-beschluss vom 6. März 2012 -
1 [X.]/12 mwN).
Der Anregung des [X.]s, die Verurteilung wegen tat-einheitlich begangener Freiheitsberaubung entfallen zu lassen, ist der [X.] nicht nachgekommen. Bei dem im vorliegenden Fall gegebenen [X.] war die Freiheitsberaubung nicht nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des (besonders) schweren Raubes; es kommt ihr vielmehr eigener Unrechtsgehalt zu.
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Der im Ergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.
[X.]

Rothfuß Hebenstreit

RiBGH Prof. Dr. Sander

ist infolge Krankheit an der

Unterschrift gehindert.

Graf [X.]
5

Meta

1 StR 174/12

22.05.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. 1 StR 174/12 (REWIS RS 2012, 6263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6263

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