Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2011, Az. VII R 49/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 575

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Gegenstand

(Haftung der Bank bei Verstoß gegen die Kontensperre des § 154 Abs. 3 AO)


Leitsatz

Wickelt ein ehemals Verfügungsberechtigter eines fremden Bankkontos darüber Zahlungsvorgänge aus eigenen Geschäftsvorfällen für eigene Rechnung ab, so haftet die Bank für den Steuerschaden, der dadurch eintritt, dass sie das Konto nicht sperrt, sondern Guthaben ohne Zustimmung des Finanzamts ausbezahlt, obwohl sie weiß, dass der ursprüngliche Kontoinhaber nicht mehr existiert.

Tatbestand

1

I. Die im Jahr 1989 gegründete und 1990 ins Handelsregister eingetragene B-GmbH eröffnete 1993 bei der Klägerin und [X.] (Klägerin), einem Kreditinstitut, ein auf den Namen der B-GmbH [X.] Geschäftskonto, über das [X.] verfügungsberechtigt war. [X.]lleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B-GmbH war die Ehefrau des [X.].

2

Die B-GmbH wurde 1997 im Handelsregister von [X.]mts wegen gelöscht, nachdem bereits 1996 der [X.]ntrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse vom [X.]mtsgericht abgelehnt worden war. Das auf den Namen der B-GmbH lautende Geschäftskonto blieb in der Folgezeit weiter bestehen.

3

[X.], der aus der [X.] vor Gründung der B-GmbH erhebliche Steuerschulden hatte, führte nach Löschung der B-GmbH im Handelsregister ein --formal-- von seiner Tochter betriebenes Unternehmen mit der Bezeichnung H-Handel. Zur [X.]bwicklung des Geldverkehrs dieses Unternehmens bediente sich [X.] des bei der Klägerin geführten Kontos, das weiterhin auf den Namen der B-GmbH lautete.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --F[X.]--) rechnete das Konto dem [X.] zu. Er pfändete deshalb mit Verfügung vom 21. September 2005, der Klägerin zugestellt am 26. September 2005, wegen dessen Steuerrückständen alle dem [X.] gegenwärtig und künftig gegen die Klägerin zustehenden [X.]nsprüche, Forderungen und Rechte aus dem Konto und ordnete die Einziehung an. Das F[X.] wies in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung darauf hin, das Konto laute zwar auf den Namen der B-GmbH, diese sei aber im Handelsregister gelöscht und deshalb sei das Konto dem [X.] als dem Verfügungsberechtigten persönlich zuzurechnen.

5

Da die Klägerin in der Drittschuldnererklärung die Pfändung als unbeachtlich bezeichnete, weil das Konto nicht für [X.] geführt werde, übersandte das F[X.] der Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 einen Handelsregisterauszug, aus dem die Löschung der GmbH zu ersehen war.

6

[X.]m 16. Januar 2006 kündigte die Klägerin das Konto.

7

Zwischen dem 26. September 2005 und dem 16. Januar 2006 hatte [X.] von dem Konto insgesamt 65.810 € und zwischen dem 21. Oktober 2005 und dem 16. Januar 2006 insgesamt 49.160 € abgehoben.

8

Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 nahm das F[X.] die Klägerin als Haftungsschuldnerin nach § 191 [X.]bs. 1 i.V.m. § 72 der [X.]bgabenordnung [X.]) in Höhe von insgesamt 108.331,50 € in [X.]nspruch. Im Einspruchsverfahren setzte das F[X.] die Haftungssumme auf 65.810 € herab.

9

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1759 veröffentlichten Urteil statt und hob den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf.

Mit seiner Revision wendet sich das F[X.] gegen die Rechtsauffassung des [X.], wonach die gesetzlichen Voraussetzungen einer Haftung nach § 72 [X.] nicht gegeben seien. Ein Verstoß gegen § 154 [X.]bs. 1 [X.] liege vor. [X.] habe Buchungen von einem Konto vornehmen lassen, dessen Inhaber seit ca. neun Jahren nicht mehr existiert habe. Die Klägerin habe grob fahrlässig gegen § 154 [X.]bs. 3 [X.] verstoßen, weil sie seit der am 26. September 2005 zugestellten Pfändungsverfügung Guthaben nur noch mit Zustimmung des F[X.] hätte herausgeben dürfen.

Die Klägerin trägt vor, [X.] sei zu keinem [X.]punkt Kontoinhaber geworden und die Pfändungsverfügung des F[X.] vom 21. September 2005 sei ins Leere gegangen. Überdies komme eine Haftung der Klägerin nach § 72 [X.] schon deshalb nicht in Betracht, weil sich § 154 [X.]bs. 1 [X.] nicht an das Kreditinstitut richte, sondern an die Person, die ein Konto eröffne. Die Klägerin habe auch die nach § 154 [X.]bs. 2 [X.] bestehenden Pflichten erfüllt. Sie habe sich bei der Eröffnung des Kontos einen aktuellen Handelsregisterauszug vorlegen lassen und die Namen der Gesellschafterin und Geschäftsführerin sowie des Bevollmächtigten richtig erfasst. [X.]llenfalls hafte die Klägerin für [X.]uszahlungen zwischen dem 24. Oktober 2005 und dem 16. Januar 2006.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur [X.]ufhebung der Vorentscheidung und zur [X.]bweisung der Klage (§ 126 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtmäßig.

Die Klägerin wurde zu Recht vom [X.] als Haftungsschuldnerin gemäß § 72 [X.] in [X.]nspruch genommen. Sie hat grob fahrlässig gegen das Herausgabeverbot des § 154 [X.]bs. 3 [X.] verstoßen und damit die Verwirklichung von [X.]nsprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis des [X.] beeinträchtigt. Infolge der [X.]bhebungen des [X.] ohne Zustimmung des [X.] wurden dessen [X.] in das dem [X.] zuzurechnende Guthaben auf dem unter dem Namen der B-GmbH geführten Bankkonto vereitelt und das [X.] fiel deshalb mit Forderungen aus.

a) Der Verstoß des [X.] gegen das durch § 154 [X.]bs. 1 [X.]lternative 2 [X.] statuierte Gebot der Kontenwahrheit führt kraft Gesetzes (§ 154 [X.]bs. 3 [X.]) zu einer öffentlich-rechtlichen Kontensperre mit der Folge eines Herausgabeverbots (Loose in Tipke/[X.], [X.]bgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 72 [X.] [X.] 1).

aa) Nach § 154 [X.]bs. 1 [X.] darf niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen. Die Regelung stellt auf die formale Kontenwahrheit ab (vgl. Urteil des [X.] vom 18. Oktober 1994 [X.], [X.], 229; [X.], [X.], 3. [X.]ufl. 2004, [X.] 203; a.[X.]. Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, [X.]). Im Streitfall liegt die Verletzung der Vorschrift nicht darin, dass das Konto auf einen falschen oder erdichteten Namen errichtet worden ist, denn ursprünglich war es als Geschäftskonto der B-GmbH auf deren Namen eröffnet worden. [X.] hat aber nach Löschung der B-GmbH für seine eigenen Geschäftsbeziehungen auf dem weiterhin unter dem Namen der B-GmbH geführten Konto Buchungen vornehmen lassen (vgl. Klein/Rätke, [X.], 10. [X.]ufl., § 154 [X.] 2; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 154 [X.] [X.] 4; [X.] in [X.], [X.] § 154 [X.] 14; Bruschke, Kontenwahrheit und Haftung (§ 72 [X.] i.V.m. § 154 [X.]), Der Steuerberater 2010, 124; a.[X.]. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 154 [X.] [X.] 13).

bb) [X.] ist dabei, ob das Konto der B-GmbH nach deren Löschung im Handelsregister auf einen falschen Namen i.S. des § 154 [X.]bs. 1 [X.] lautete (vgl. hierzu [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 154 [X.] [X.] 5), weil die B-GmbH gemäß § 60 [X.]bs. 1 Nr. 5, § 65 [X.]bs. 1 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vollbeendet war, oder ob es --wie die Klägerin meint-- trotz der Löschung der B-GmbH als Konto einer Liquidationsgesellschaft fortbestand. Denn nach den Feststellungen des [X.] steht revisionsrechtlich bindend fest, dass sämtliche Buchungen nach Löschung der B-GmbH ausschließlich auf der Geschäftsführung des dem [X.] zuzurechnenden [X.] beruhten. Sämtliche Gutschriften und [X.]uszahlungen dieser Firma ließ [X.] unter dem falschen Namen der B-GmbH verbuchen. Er bediente sich als ehemals [X.] des Kontos der B-GmbH, um die Zahlungsvorgänge seines Unternehmens "H-Handel" über dieses Konto abzuwickeln und durch Verwendung eines solchen "[X.]" die eigenen Vermögensverhältnisse zu verschleiern und sich damit dem Zugriff der Gläubiger --insbesondere auch des [X.]-- zu entziehen.

Dieses Vorgehen löst entsprechend dem Regelungszweck des § 154 [X.]bs. 1 [X.], der verhindern soll, dass die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse erschwert wird ([X.]) eine Kontensperre aus.

cc) [X.] kann, ob die Klägerin als Kontoführerin gegen die ihr in § 154 [X.]bs. 2 [X.] auferlegten Pflichten, sich Gewissheit über die Person und [X.]nschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden [X.]ngaben in geeigneter Form festzuhalten, verstoßen hat (vgl. hierzu [X.] in [X.], § 154 [X.] [X.] 15, m.w.N.). Die Kontensperre des § 154 [X.]bs. 3 [X.] knüpft nicht an die Regelung des § 154 [X.]bs. 2 [X.] an, sondern an § 154 [X.]bs. 1 [X.]. Ein eigenes Fehlverhalten der Bank bei der Kontoführung ist danach nicht Voraussetzung für ihre Verpflichtung, das Konto zu sperren. Diese entsteht vielmehr schon dann, wenn ein Dritter ersichtlich Buchungen auf einen falschen Namen vornehmen lässt.

b) [X.]ufgrund des Verstoßes gegen die formelle Kontenwahrheit des § 154 [X.]bs. 1 [X.] hätte die Klägerin gemäß § 154 [X.]bs. 3 [X.] die auf dem Konto befindlichen Guthaben nur mit Zustimmung des [X.] an [X.], dessen vormalige Verfügungsbefugnis über das Konto mit der Vollbeendigung der B-GmbH obsolet geworden war, herausgeben bzw. auszahlen dürfen (vgl. auch [X.] in [X.], § 72 [X.] [X.] 8).

c) Gemäß § 72 [X.] haftet derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 [X.]bs. 3 [X.] zuwiderhandelt, soweit dadurch die Verwirklichung von [X.]nsprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird. Die Klägerin hat --zumindest-- grob fahrlässig gegen das Herausgabeverbot des § 154 [X.]bs. 3 [X.] verstoßen.

aa) Zwar konnte die Klägerin, die die Legitimationsprüfung bei der Kontenerrichtung nach § 154 [X.]bs. 2 [X.] ordnungsgemäß durchgeführt hat, zunächst davon ausgehen, die Kontenwahrheit des § 154 [X.]bs. 1 [X.] sei gewahrt. [X.]uch kann aus § 154 [X.]bs. 1 [X.] eine allgemeine und selbständige, auf einzelne Buchungen bezogene Prüfungspflicht nicht abgeleitet werden, da ansonsten die Vorschrift des § 154 [X.]bs. 2 [X.] überflüssig würde (vgl. [X.] in [X.], § 154 [X.] [X.] 13).

Seit Zugang der Pfändungsverfügung vom 21. September 2005 war der Klägerin, der das schuldhafte Verhalten ihrer Organe, Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird (vgl. Urteil des [X.] vom 17. Februar 1989 III R 35/85, [X.], 355, [X.] 1990, 263), jedoch bekannt, dass der ursprüngliche Kontoinhaber --die [X.] nicht mehr existiert.

bb) Sie hat es jedenfalls grob fahrlässig unterlassen, sich Klarheit über den Kontoinhaber bzw. die von diesem abgeleitete Verfügungsberechtigung des [X.] zu verschaffen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Pfändungsverfügung kein Handelsregisterauszug beigefügt war, sondern dieser der Klägerin erst mit Schreiben des [X.] vom 21. Oktober 2005 übermittelt wurde. [X.]ufgrund des unmissverständlichen Hinweises des [X.] in der Pfändungsverfügung vom 21. September 2005, die B-GmbH sei im Handelsregister gelöscht, hätte die Klägerin Einsicht in das Handelsregister (§ 9 [X.]bs. 1 des Handelsgesetzbuchs) nehmen und die [X.]ngaben des [X.] nachprüfen können und angesichts der von ihr als Kreditinstitut zu fordernden besonderen Sorgfalt auch müssen. Bei einer Einsicht in das Handelsregister hätte die Klägerin ohne weiteres festgestellt, dass die B-GmbH bereits seit 1997 gelöscht ist.

d) Entgegen der [X.]uffassung des [X.] war der Verstoß der Klägerin gegen die Kontensperre des § 154 [X.]bs. 3 [X.] ursächlich dafür, dass die Verwirklichung von [X.]nsprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis des [X.], der die Buchungen hat vornehmen lassen, beeinträchtigt wurde, zumal [X.] in das Vermögen des [X.] in der Vergangenheit erfolglos geblieben waren (vgl. Klein/Rüsken, a.a.[X.], § 72 [X.] 4; [X.]/[X.], [X.]bgabenordnung, 2. [X.]ufl., § 72 [X.] 16). Maßgeblich für den Haftungsanspruch ist, dass eine Beeinträchtigung der [X.]nsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ohne den Verstoß gegen das Herausgabeverbot nicht eingetreten wäre, wobei die Herbeiführung des Schadens durch die Zuwiderhandlung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen darf (sog. [X.]däquanztheorie, vgl. [X.] in [X.], [X.] § 72 [X.] 10).

aa) Ob im Streitfall die Kontenpfändung durch das [X.] (§ 309 [X.]) als solche unwirksam gewesen ist, weil [X.] nicht Inhaber des auf den Namen der B-GmbH lautenden Kontos war und ihm die gepfändeten Geldforderungen deshalb nicht zustanden (vgl. Klein/ [X.], a.a.[X.], § 309 [X.] 17; [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 309 [X.] 32, m.w.N.), oder ob das [X.] mögliche [X.]nsprüche des [X.] gegen die Klägerin mit der Pfändungsverfügung --zumindest bei der gebotenen [X.]uslegung-- erfasst hatte, kann offenbleiben. Die adäquate Kausalität der Pflichtverletzung der Klägerin für den Schadenseintritt hängt nicht davon ab, ob das [X.] alle [X.] gegen [X.] ausgeschöpft hat (a.[X.]. Loose in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 72 [X.] [X.] 5). Entscheidend ist, dass das [X.] auf die Geldeingänge aus Geschäftsvorfällen der dem [X.] zuzurechnenden H-Handel deshalb nicht zugreifen konnte, weil die Klägerin ohne Zustimmung des [X.] an [X.]bhebungen des [X.] mitgewirkt hat.

Schließlich war auch die Ermessensentscheidung des [X.], die Klägerin in Haftung zu nehmen, rechtsfehlerfrei. Kann der Steuerschuldner seine Steuerschuld nicht begleichen, entspricht es nicht nur in der Regel rechtmäßigem Ermessensgebrauch, sondern verlangt das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse soweit irgend möglich einzuziehen, im [X.]llgemeinen die Inanspruchnahme derjenigen, die haften (Senatsurteil vom 13. März 2003 [X.]/02, [X.], 22, [X.] 2003, 556, m.w.N.).

Meta

VII R 49/10

13.12.2011

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 7. Juli 2010, Az: 11 K 2777/07, Urteil

§ 5 AO, § 72 AO, § 154 Abs 1 AO, § 309 AO, § 154 Abs 2 AO, § 154 Abs 3 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2011, Az. VII R 49/10 (REWIS RS 2011, 575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 575

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