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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:210318B1STR165.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/17
vom
21. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags u.a.
-
2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. März 2018 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 20. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat eine
Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs.
1 StGB in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens nach dem in dem Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2017
[X.]
(NJW 2018, 1180) niedergelegten Maßstab ohne Rechts-fehler abgelehnt.
Einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bedarf es nicht. Die Dauer des Revisionsverfahrens beruht auf dem [X.], dass der Senat die Beratung der Sache mit Blick auf den [X.] des 3. Strafsenats
vom 20. Dezember 2016, der zu der oben genannten Entscheidung des [X.] vom 24. Juli 2017
[X.]
geführt hat, zurückgestellt hatte und die [X.] erst nach deren Bekanntmachung im März 2018
wieder aufneh-men konnte. Die Durchführung des Vorlageverfahrens zum Großen Se--
3
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nat für Strafsachen ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zur Kompensation gäbe (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2011
1 [X.], [X.], 407).
Raum [X.]Radtke
Fischer
Hohoff
Meta
21.03.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. 1 StR 165/17 (REWIS RS 2018, 11893)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11893
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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