Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2006, Az. XI ZR 205/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1325

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Oktober 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sitten-widrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in contrahendo ungefragt hinweisen.

[X.], Urteil vom 17. Oktober 2006 - [X.] - [X.] LG Aachen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Oktober 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zi-vilsenats des [X.] vom 29. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger fordern von der beklagten Bank Schadensersatz wegen eines Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit dem Erwerb einer minderwertigen Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Im Spätherbst 1993 wurden die Kläger, ein damals 45-jähriger [X.] und seine damals 42-jährige, als Vorarbeiterin tätige Ehefrau, von einem Bekannten ihrer Tochter auf den Erwerb einer [X.] - 3 - nung zum Zwecke der Steuerersparnis angesprochen. Durch weitere Vermittlung des für die Wirtschaftsberatung [X.](nachfolgend: [X.]) tätigen Zeugen [X.], der den Klägern einen Prospekt der [X.] vorlegte, entschlossen sich die Kläger im November 1993 zum Er-werb der Wohnung Nr. ... in der Wohnungseigentumsanlage G.

straße in [X.]. Am 10. Dezember 1993 schlossen sie darüber einen notariellen Kaufvertrag zum Preis von 256.650 DM und bestellten am selben Tag eine Grundschuld über 295.000 DM für die [X.].
Am 22. Dezember 1993 unterzeichneten die Kläger in ihrer Woh-nung zur Finanzierung des Kaufpreises einen von dem Zeugen [X.] vermittelten und in der Filiale der [X.] vorbereiteten [X.] über mehrere Teilkredite von insgesamt 295.000 DM (nominal), der keine Widerrufsbelehrung nach dem [X.] enthielt. Im [X.] nahm der damalige Filialleiter der [X.] auf den Prospekt der Vermittlerin Bezug, in dem die Größe der Wohnung mit 87 qm und ihr Preis mit 256.650 DM angegeben waren. Die Kaufpreis-zahlung erfolgte über das bei der [X.] geführte [X.], wobei auf Anweisung des Verkäufers ein Betrag von 108.750 DM an die Vermittlerin als Provision floss. 3 Nachdem eine von der [X.] im Jahre 1995 durchgeführte Bewertung der Eigentumswohnung zu einem Verkehrswert von lediglich 156.000 DM gekommen war, schlossen sich die Kläger mit anderen [X.] Käufern zu einer Interessengemeinschaft zusammen und [X.] im Februar 1996 den Vorstand der [X.] über das aus ihrer Sicht pflichtwidrige und eine Schadensersatzhaftung begründende Geschäftsgebaren ihrer Filialen. Nach Ablauf der im Darlehensvertrag 4 - 4 - festgelegten fünfjährigen Zinsbindungsfrist vereinbarten die Vertragspar-teien Ende 1998 einen neuen Zinssatz für das Darlehen, ohne dass die Kläger hierbei nochmals den Vorwurf eines Aufklärungsverschuldens er-hoben. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2002 ließen die Kläger ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem [X.] widerrufen. Sie haben zur Begründung einer Schadensersatzhaftung der [X.] vor allem geltend gemacht: Deren damaliger Filialleiter sowie der [X.] hätten bei Abschluss des Kreditvertrages [X.], dass sie, die Kläger, aufgrund arglistiger Täuschung durch die Vermittlerin eine minderwertige, baufällige und wesentlich ältere als im Prospekt der Vermittlerin angegebene Wohnung gekauft hätten. Die [X.] der weitgehend wertlosen Immobilien sei erst nach deren Be-sichtigung durch Mitarbeiter der [X.] erfolgt.
Die Kläger machen als Schaden die Differenz zwischen den bis Ende 2002 erzielten Mieteinnahmen und den gezahlten monatlichen [X.], den Nebenkosten sowie den Reparaturen nebst Sonderum-lagen der Hausverwaltung geltend, wobei sie den Gesamtschaden unter Berücksichtigung erzielter Steuervorteile mit 53.302 • beziffern. Mit der Klage fordern sie einen Teilbetrag von 39.819,69 • zuzüglich Zinsen so-wie die Freistellung von der Darlehensschuld Zug um Zug gegen Über-tragung der Eigentumswohnung. 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-ger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelas-senen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter. 7 - 5 - Entscheidungsgründe: 8 Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Den Klägern stehe gegen die [X.] kein Schadensersatzan-spruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Die engen Voraus-setzungen, unter denen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Bank hinsichtlich des finanzierten Objekts ausnahmsweise eine [X.] Aufklärungs- und Hinweispflicht treffe, lägen nicht vor. Die [X.] habe bei Abschluss des Kreditvertrages bezüglich des [X.] der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung keinen kon-kreten Wissensvorsprung gehabt. Dass die Wohnung nach dem über-zeugenden Gutachten des Sachverständigen nur 81 qm groß sei und damals lediglich ca. 107.000 DM wert gewesen, die Kaufpreisvereinba-rung also sittenwidrig sei, sei den Mitarbeitern der [X.] zum dama-ligen [X.]punkt nicht positiv bekannt gewesen. Nach der zutreffenden Würdigung der Zeugenaussagen durch das [X.] hätten Angestell-10 - 6 - te der [X.] insoweit sowie zum Zustand der vermittelten Eigen-tumswohnungen vielmehr nur einen vagen Verdacht gehabt. 11 Darüber hinaus sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klä-ger auch verwirkt oder im Hinblick auf den Grundsatz des "[X.]" nicht mehr durchsetzbar. Da die Kläger das neue [X.] der [X.] Ende 1998 trotz des vorher erhobenen Vorwurfs einer Schadensersatzpflicht der [X.] widerspruchslos an-genommen hätten, habe die [X.] davon ausgehen und darauf ver-trauen dürfen, von den Klägern künftig nicht mehr in Anspruch genom-men zu werden.
Der Darlehensvertrag der Parteien sei auch nicht wirksam widerru-fen worden, da ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem [X.] ebenfalls verwirkt und damit erloschen sei. Eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung scheide gleichfalls aus, weil die Mitarbeiter der Vermittlerin in Bezug auf das Kreditgeschäft keine Erfül-lungsgehilfen der [X.], sondern Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB gewesen seien, deren falsche Angaben sich die [X.] nicht zu-rechnen lassen müsse. 12 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in [X.] Punkten nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ein Schadenser-satzanspruch der Kläger gegen die [X.] wegen schuldhafter [X.] - 7 - zung einer vorvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflicht weder aus-zuschließen noch verwirkt. 14 1. Eine Schadensersatzhaftung der [X.] wegen schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht lässt sich - wie die Revision zu Recht rügt - mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht ablehnen. Sie übersieht, dass die Bank ihren kreditsuchenden [X.] nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinba-rung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des [X.]s oder Vermittlers über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in [X.] ungefragt hinweisen muss. Überdies entspricht sie, was die [X.] und Beweislast hinsichtlich eines die [X.] begründenden konkreten Wissensvorsprungs der [X.] anbetrifft, nicht der neuen Rechtsprechung des erkennen-den Senats.
a) Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bau-träger und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft allerdings nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ver-pflichtet. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des [X.] hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in [X.] - 8 - gende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf speziel-le Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat [X.]Z 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 76 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830). Schon nach diesen Grundsätzen ist eine Schadensersatzpflicht der [X.] entgegen der Ansicht des [X.] nicht auszuschließen.
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zwar im Ausgangs-punkt nicht verkannt, sondern ist davon ausgegangen, dass der [X.] der Eigentumswohnung von 256.650 DM angesichts des vom Sachverständigen festgestellten Wertes von nur rund 107.000 [X.] überhöht war. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] für das Bestehen einer Aufklärungspflicht Kenntnis der [X.] der [X.] von der Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinba-rung verlangt hat. [X.] durfte es eine Schadensersatzhaftung der [X.], wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht allein deshalb ablehnen. Die kreditgebende Bank trifft, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, eine Aufklärungs- und Warnpflicht nämlich auch dann, wenn sie bei Vertragsschluss weiß, dass für die Bewertung des [X.] wesentliche Umstände durch Manipulation verschleiert wurden (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - [X.] ZR 8/91, [X.], 216, 218), oder dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen Täuschung des Verkäufers im Sinne des § 123 BGB (vgl. [X.], Urteile vom 1. Juli 1989 - [X.], [X.], 1368, 1370 und vom 11. Februar 1999 - [X.], [X.], 678, 679) bzw. auf einer vorsätzlichen culpa in contrahendo beruht. Dass der von den Klägern 16 - 9 - geschlossene Kaufvertrag hier sittenwidrig und nichtig ist, es also einer Anfechtung gemäß § 123 BGB oder einer schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung nach den Regeln der culpa in contrahendo nicht bedarf, entlastet die [X.] nach dem Schutzgedanken der Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht. Eine der [X.] möglicherweise bekannte [X.] der Kläger über den Zustand, das Alter und die Größe der Eigen-tumswohnung hat das Berufungsgericht nicht geprüft. b) Überdies wird das Berufungsurteil der erst nach seiner Verkün-dung modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tat-sächlichen Vermutung eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank nicht gerecht. Nach dieser Rechtsprechung ([X.], Urteile vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 f. [X.]. 50 ff., für [X.]Z vorgesehen, und vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, Umdruck S. 11 ff., für [X.]Z vorgesehen) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der [X.] mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten [X.] und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom [X.] oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-sonderen [X.], angeboten wurde und die Unrichtigkeit 17 - 10 - der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen [X.] aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen [X.] geradezu verschlossen. Bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 ([X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 f., [X.]. 53-55) näher [X.] Grundsätze besteht nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eine eigene vorvertragliche Hinweis- und Auf-klärungspflicht der kreditgebenden [X.], weil sowohl ihre Kenntnis von dem sittenwidrig überhöhten Kaufpreis als auch von den vorsätzlich falschen Angaben der für den Verkäufer tätig gewordenen Vermittlerin sowie ihres Prospekts über den damaligen Wert sowie über andere verkehrswesentliche Eigenschaften der Eigentumswohnung widerleglich vermutet wird, so dass von einem erkennbaren konkreten Wissensvor-sprung der [X.] gegenüber den Klägern bei Abschluss des [X.] auszugehen ist. 18 Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachvortrag wussten Mitarbeiter der [X.], deren Kenntnis sie sich zurechnen lassen muss, dass die veräußerten Eigentumswohnungen weit überteuert und überdies mit erheblichen Baumängeln behaftet waren. Die Unrichtigkeit der Angaben der Vermittlerin in ihrem Prospekt und bei den von deren Mitarbeiter [X.] geführten Vertragsverhandlungen über den Wert der streitgegenständlichen Wohnung sowie deren baulichen Zustand war evident, zumal vor der Kreditvergabe eine Ortsbesichtigung durch Mitar-beiter der [X.] stattgefunden haben soll. Darüber hinaus musste 19 - 11 - - worauf die Revision mit Recht hinweist - den für die [X.] [X.] Angestellten auch die Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Bau-jahr des Gebäudes einerseits und dem von der Vermittlerin im Prospekt genannten Baujahr 1991 andererseits ins Auge springen. 20 Die Kenntnis der [X.] von diesen evident fehlerhaften Anga-ben über den Wert und andere wertbildende Eigenschaften der Eigen-tumswohnung wird widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraus-setzungen für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der Kläger vorliegen. Danach bestand zwi-schen der [X.], dem Verkäufer der Eigentumswohnung und der eingeschalteten Vermittlerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die den Vertrieb der erforderlichen Darlehen einschloss. Grundlage dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsa-mes Vertriebskonzept der [X.] und der Vermittlerin, in dessen Rahmen ca. 150 bis 200 Eigentumswohnungen an interessierte Kapital-anleger verkauft wurden. Die Finanzierung der mit Hilfe der Vermittlerin veräußerten Immobilien erfolgte weitgehend durch die [X.], deren damaliger Filialleiter mit dem Inhaber der Vermittlerin persönlich verbun-den war. Auch den Klägern wurde die Finanzierung der von ihnen erworbe-nen Eigentumswohnung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb an-geboten. Sie hatten niemals persönlichen Kontakt mit der [X.]. Die Vermittlerin, der die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der [X.]n bekannt war, benannte diese den Klägern gegenüber als [X.] und legte ihnen ein entsprechendes [X.]sformular der [X.] zur Unterschrift vor. 21 - 12 - 22 Ihre danach bestehende Aufklärungs- und Warnpflicht wegen eines konkreten erkennbaren Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapitalanlage hat die [X.] auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts schuldhaft ver-letzt. Sie hat die Kläger daher nach den Regeln der culpa in contrahendo in Verbindung mit dem in § 249 Satz 1 BGB normierten Grundsatz der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne die [X.] der [X.] gestanden hätten. Dabei ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der [X.] ob-liegt, davon auszugehen, dass die Kläger sich bei einer Aufklärung über den wirklichen Wert der Eigentumswohnung und/oder deren Mängel oder tatsächliches Alter entweder sofort auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages berufen, den Vertrag nach § 123 BGB angefochten oder die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo geltend gemacht hätten. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger auch nicht verwirkt. 23 Ein Recht ist nach dem allgemeinen Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere [X.] nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesam-ten Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und auch einrich-ten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird (st.Rspr., siehe z.B. [X.]Z 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105, 290, 298). 24 - 13 - Diese engen Voraussetzungen sind, wie die Revision zu Recht rügt, im vorliegenden Streitfall nicht erfüllt. Zwar haben die Kläger sich mit der Erhebung der Klage mehrere Jahre [X.] gelassen. Hierbei darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass Ersatzansprüche des Geschä-digten aus culpa in contrahendo bis zur Geltung des neuen Schuldrechts grundsätzlich der allgemeinen dreißigjährigen Regelverjährung im Sinne des § 195 BGB a.F. unterlagen (siehe [X.], Urteil vom 30. März 1990 - [X.], NJW 1990, 1658, 1659; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 195 Rdn. 13 m.w.Nachw.), so dass die [X.] noch über einen lan-gen [X.]raum mit einer Inanspruchnahme seitens der Kläger rechnen musste. Jedenfalls haben die Kläger keinen konkreten [X.] geschaffen, der ihr jetziges Klagebegehren als ein widersprüchli-ches und damit gegen [X.] und Glauben verstoßendes Verhalten er-scheinen lässt. Der Umstand, dass sie das von der [X.] nach [X.] der fünfjährigen Zinsbindungsfrist unterbreitete Angebot auf Ände-rung der Vertragskonditionen angenommen haben, ohne sich dabei auf eine [X.] zu berufen, reicht hierfür nicht aus. Überdies ist für eine im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung eines etwaigen Schadensersatzanspruches getroffene Vermögensdisposition der [X.] (zu diesem Erfordernis siehe [X.]Z 67, 56, 68; [X.], Ur-teil vom 29. Februar 1984 - [X.], NJW 1984, 1684 m.w.Nachw.) in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. 25 3. Ebenso wenig ist ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger nach dem [X.] gemäß § 242 BGB verwirkt. Der [X.] hat erstmals in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 ([X.]Z 150, 248, 253 ff.) § 5 Abs. 2 [X.] in Umsetzung des Urteils des [X.] vom 13. Dezember 26 - 14 - 2001 ([X.], 2434 - [X.]) dahingehend ausgelegt, dass das Widerrufsrecht nach dem [X.] nicht durch das Wider-rufsrecht des § 7 Abs. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Bereits am 29. April 2002 haben die Kläger von ihrem Widerrufs-recht Gebrauch gemacht. Nichts spricht dafür, dass die [X.] zu die-sem [X.]punkt berechtigterweise darauf vertrauen durfte oder gar darauf vertraut hat, die Kläger würden ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht sei verwirkt, ist [X.] nicht haltbar.
II[X.] Da zu dem von den Klägern geltend gemachten Schadensersatz-anspruch ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, war das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, ihr bisheriges Vorbringen unter Berücksich-tigung der modifizierten Rechtsprechung des Senats zu ergänzen, Fest-stellungen zur widerleglich vermuteten Kenntnis der [X.] über die 27 - 15 - Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung und/oder die arglistige [X.] der Kläger durch die Vermittlerin und zum institutionalisierten Zusammenwirken der [X.] mit der Vermittlerin zu treffen haben.
[X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2005 - 4 O 234/01 - [X.], Entscheidung vom 29.06.2005 - 13 U 26/05 -

Meta

XI ZR 205/05

17.10.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2006, Az. XI ZR 205/05 (REWIS RS 2006, 1325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1325

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.