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Meta
26.04.2017
Entscheidung
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. M 5 K 15.4926 (REWIS RS 2017, 11885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11885
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Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag mangels Vorliegens einer ladungsfähigen Adresse
Keine zulässige Klage bei fehlender Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers
Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers ist Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 123 VwGO
Ladungsfähige Anschrift des Rechtsuchenden als Prozessvoraussetzung
ladungsfähige Anschrift der Klagepartei als Sachentscheidungsvoraussetzung, Änderung der Anschrift nach Klageerhebung, fehlende tatsächliche Erreichbarkeit an …
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